{"id":20011124,"updated":"2025-06-24T21:05:31Z","additionalIndexing":"2811;Richter\/in;Asylrekurskommission;Parteimitgliedschaft","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-11-26T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020101","name":"Asylrekurskommission","type":1},{"key":"L04K05050201","name":"Richter\/in","type":1},{"key":"L04K08050101","name":"Parteimitgliedschaft","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-02-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1006729200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1014764400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"01.1124","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Ihre Richter und Richterinnen werden vom Bundesrat auf Amtsdauer gewählt. Im Unterschied zu Wahlen in das Bundesgericht sind die politischen Parteien an der Vorbereitung nicht mitbeteiligt. Die Parteizugehörigkeit der Richter und Richterinnen ist deshalb dem Bundesrat nur in jenen Fällen bekannt, wo eine freiwillige Selbstdeklaration vorliegt. Die Freiwilligkeit würde auch für eine Umfrage gelten, da aufgrund der aktuellen Rechtslage kein Richter und keine Richterin verpflichtet werden kann, die Parteizugehörigkeit bekannt zu geben.<\/p><p>Bei der Wahl der Richter und Richterinnen der ARK durch den Bundesrat stehen die Fachkompetenz und die Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Nach Auskunft der ARK gehört nur ein kleinerer Teil der total 27 Richter und Richterinnen einer Partei an. Rund die Hälfte von ihnen war bereits im Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes tätig, aus welchem die ARK 1992 hervorgegangen ist.<\/p><p>Die Zusammensetzung des Spruchgremiums erfolgt überdies weitestgehend nach dem Zufallsprinzip und unter Beizug eines Zweitrichters aus einer anderen Kammer.<\/p><p>Zu den erwähnten Urteilen kann der Bundesrat in Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewaltenteilung nicht Stellung nehmen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die bisherige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist insbesondere vor dem Hintergrund des terroristischen Islamismus als sehr bedenklich einzustufen. So bildet z. B. nach einem Grundsatzurteil der ARK vom 16. Juni 1998, d. h. einem Urteil, an dem sämtliche zwanzig Richter der ARK sowie der Kommissionspräsident beteiligt sind, die Zugehörigkeit zur fundamentalistischen algerischen FIS (Front Islamique du Salut) für sich allein weder einen Grund für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft noch für die Annahme der Asylunwürdigkeit (EMARK 1998 Nr. 12, S. 75ff.). Die Richter der ARK verneinten den totalitären, demokratiefeindlichen und terroristenfreundlichen Charakter der FIS und verhalfen damit einem islamischen Fundamentalisten zum Asyl in der Schweiz. Auch einen afghanischen Richter, der in einem islamischen Gericht der Mudschaheddin tätig war, in welchem nach unfairen Verfahren Todesurteile verhängt wurden, schlossen die Richter der ARK nicht von der Flüchtlingseigenschaft aus (Urteil vom 14. September 1999, EMARK 1999 Nr. 12, S. 83ff.). Dieses Urteil wurde sogar von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kritisiert. Am 11. Oktober 2000 schliesslich hat die ARK ein Urteil gefällt, gemäss dem ein libanesischer Mörder, der in seinem Heimatland zum Tode verurteilt wurde, nicht in den Heimatstaat zurückgeschickt werden darf (EMARK 2000 Nr. 26, S. 225); er befindet sich in der Schweiz auf freiem Fuss. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizervolk ein Recht darauf zu wissen, welchen Parteien die Richter der ARK angehören. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wieweit die Parteizugehörigkeit die Urteile beeinflusst.<\/p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat:<\/p><p>Welchen Parteien gehören der Kommissionspräsident, die Kammerpräsidenten und die ordentlichen und ausserordentlichen Richter der ARK an? Diesbezüglich ersuche ich den Bundesrat um die Erstellung einer Namensliste mit der jeweiligen Parteizugehörigkeit.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Parteizugehörigkeit der Richter der ARK"}],"title":"Parteizugehörigkeit der Richter der ARK"}