﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20011133</id><updated>2025-06-24T22:51:11Z</updated><additionalIndexing>15;Arbeitnehmerschutz;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Submissionswesen;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4611</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K07010305</key><name>Submissionswesen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040106</key><name>Gesamtarbeitsvertrag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020502</key><name>Arbeitsbedingungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020108</key><name>entsandte/r Arbeitnehmer/in</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203030902</key><name>Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-09-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-12-12T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2002-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.1133</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bund vergibt öffentliche Aufträge nur an Unternehmen, die die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten. So schreibt es das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vor. Die Kontrolle und Durchsetzung erfolgen im Wesentlichen über zwei Instrumente:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Einerseits verlangen die öffentlichen Beschaffungsstellen in der Regel die Selbstdeklaration der Anbieter als Voraussetzung für die Vergabe des Auftrages. Diese Selbstdeklaration dient in erster Linie der Sensibilisierung des Anbieters.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Andererseits sehen die öffentlichen Beschaffungsstellen zur Durchsetzung dieser Bedingungen beim Vertragsschluss Konventionalstrafen vor (Art. 6 Abs. 5 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; VoeB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Beschaffungsrecht des Bundes sieht - im Gegensatz zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit - zum heutigen Zeitpunkt keine Sanktion in dem Sinne vor, dass fehlbare Anbieter für eine gewisse Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschliessen sind, wenn wegen Verstosses gegen die Arbeitsschutzbestimmungen ein Urteil der paritätischen Kommission gegen den Anbieter vorliegt. Der Bundesrat ist im Rahmen einer künftigen Revision des Beschaffungsrechtes des Bundes bereit, zu prüfen, ob eine solche Sanktionsmöglichkeit - wie sie u. a. auch der Kanton Graubünden kennt - zu schaffen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen ist die Vergabe von Bauleistungen. Die öffentlichen Beschaffungsstellen sind hier bestrebt, die Prüfung der Einhaltung der genannten Bedingungen künftig noch effizienter zu gestalten. Zu diesem Zweck haben die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes mit den Verantwortlichen der Arbeitgeber und Gewerkschaften im Maler- und Gipsergewerbe ein neues Nachweissystem entwickelt: Die Bauunternehmen legen ihrer Offerte eine Bestätigung der zuständigen paritätischen Stelle bei, die festhält, dass die Unternehmungen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Die Vorteile eines solchen Modells liegen auf der Hand: Für die Unternehmen besteht ein starker Anreiz, die sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen einzuhalten. Für die staatlichen Behörden werden der Kontrollaufwand und die Unsicherheit, trotz Selbstdeklaration ein säumiges Unternehmen zu berücksichtigen, stark reduziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Modell soll im Rahmen eines Pilotversuches zuerst im Bereich Maler/Gipser eingeführt werden, da zurzeit nur in diesem Bereich die notwendigen Daten vorhanden sind, um in kurzer Zeit solche Bestätigungen ausstellen zu können. Es besteht jedoch die Absicht, mit dem Modell Erfahrungen zu sammeln und es später auf andere Teile des Baugewerbes zu übertragen. Auch für die Druckerbranche wird die Einführung eines analogen Modells momentan geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gesamthaft kann festgehalten werden, dass der Bund bei der Durchsetzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen im Baubereich eng mit den paritätischen Berufskommissionen, den eigentlichen Kontrollorganen für die Einhaltung der Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge, zusammenarbeitet. Dank dieser Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Beschaffungsstellen und den Sozialpartnern gelingt es immer wieder, säumige Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen haben die öffentlichen Beschaffungsstellen in der Regel keine eigenen Kontrollinstanzen eingerichtet. Sie arbeiten grundsätzlich mit spezialgesetzlichen Kontrollorganen wie z. B. den paritätischen Organen oder den Gleichstellungsbüros zusammen, um die entsprechenden Kontrollen vorzunehmen. Einzelne Kantone, wie z. B. Basel-Stadt, schicken selber Inspektoren aus, um die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge zu kontrollieren. Mehrheitlich verlassen sich die Kantone aber auf die Kontrollen der paritätischen Kontrollorgane.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat hat den Begriff "Arbeitsbedingungen" in der VoeB (Art. 7; SR 172.056.11) klar definiert: Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Die Verpflichtung, dass die Anbieter zur Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet sind, wird an mehreren Stellen formuliert: im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1), in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes sowie in der Selbstdeklaration der Anbieter, die in der Regel durch den Anbieter zu unterzeichnen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in einem liberalisierten Binnenmarkt grosse Bedeutung zukommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So ist auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Minimalstandards ein wichtiges Anliegen bei der Umsetzung des bilateralen Übereinkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien Personenverkehr. Das im Jahr 1999 verabschiedete Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (BBl 1999 8744) sichert diesen minimalen Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz zur Verrichtung einer Arbeit entsandt wurden. Es handelt sich dabei um eine flankierende Massnahme, die sich inhaltlich an der europäischen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen orientiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entsendet ein ausländischer Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz, um einen öffentlichen Auftrag des Bundes auszuführen, kommt das Beschaffungsrecht des Bundes zur Anwendung. Das heisst: Es sind die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten (Art. 8 BoeB).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Unter den Verfahrensgrundsätzen, die bei der öffentlichen Vergabe beachtet werden müssen, schreibt Artikel 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen namentlich Folgendes vor: "Sie (die Auftraggeberin) vergibt den Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbieter oder eine Anbieterin, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleisten. Massgebend sind die Bestimmungen am Ort der Leistung."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Bilanz zieht er aus der Umsetzung dieser Bestimmung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Über welche personelle und materielle Mittel verfügen Bund und Kantone für die Durchsetzung der Bestimmung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Denkt der Bundesrat nicht auch, dass der jetzige Text zu vage formuliert ist und dass er auch festhalten sollte, dass die betreffenden Unternehmen zur Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von besonderer Bedeutung ist? Dies betrifft in erster Linie die Abkommen über die Freizügigkeit und über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und Gesamtarbeitsverträge</value></text></texts><title>Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und Gesamtarbeitsverträge</title></affair>