{"id":20011140,"updated":"2025-06-24T22:47:52Z","additionalIndexing":"2841;Pädiatrie;Versicherungsleistung;öffentliche Finanzierung;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Kind;medizinischer Unterricht;Invalidenversicherung;Ausland","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01050212","name":"Pädiatrie","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":2},{"key":"L04K01050511","name":"Gesundheitswesen","type":2},{"key":"L04K13020306","name":"medizinischer Unterricht","type":2},{"key":"L04K11090209","name":"öffentliche Finanzierung","type":2},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-02-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1008198000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1014764400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1140","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Invalidenversicherung ist verpflichtet, im Rahmen von Artikel 12 IVG (medizinische Eingliederungsmassnahmen) und Artikel 13 IVG (Geburtsgebrechen) medizinische Massnahmen zu übernehmen, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV; Art. 2 Abs. 3 GgV). Im Ausland durchgeführte medizinische Massnahmen werden aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 IVG nur ausnahmsweise übernommen. Erweist sich die Durchführung in der Schweiz als nicht möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.<\/p><p>Im Bereich der Invalidenversicherung stützt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bei der Frage, ob im Einzelfall eine Institution oder die Fachpersonen in der Schweiz zur Verfügung stehen, auf das Angebot der entsprechenden Fachkliniken und die Beurteilung der zuständigen Fachgesellschaften ab. Es ist sich dabei bewusst, dass die Zahl von Versicherten mit seltenen und schwierig zu behandelnden Gebrechen in der Schweiz zwangsläufig kleiner ist als in Ländern mit vergleichbarem medizinischen Behandlungsstandard und einer grösseren Bevölkerungszahl. Die Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten ist allerdings nicht allein ausschlaggebend für die Qualität einer Behandlung.<\/p><p>Das BSV ist bestrebt, anerkannte Standards zu entwickeln, um beurteilen zu können, ob für eine bestimmte Behandlung die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen in der Schweiz vorhanden sind. Es unterstützt die in der Einfachen Anfrage erörterten Bestrebungen, für bestimmte Eingriffe Referenzzentren zu bezeichnen. Es ist bereit, zu diesem Zweck mit den entsprechenden Fachverbänden Kontakt aufzunehmen und Gespräche zu führen.<\/p><p>Im Bereich der Krankenversicherung bestimmt aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 KVG und Artikel 36 Absatz 1 KVV der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Das EDI hat vorläufig davon abgesehen, eine Liste mit Behandlungen im Ausland, die in der Schweiz nicht durchgeführt werden können, zu erlassen. Gesuche um Kostenübernahme für Auslandbehandlungen werden vom BSV geprüft. Den Krankenversicherern wird dann eine Empfehlung abgegeben, ob sie die Gesuche gutheissen sollen oder nicht. Es handelt sich um eine pragmatische Lösung. Es wird jedoch jetzt eine dauerhafte Lösung gesucht, die die heutige Praxis ersetzen soll.<\/p><p>Bei der Abgabe von Empfehlungen hat das BSV verschiedene Kriterien zu beachten. Auch für diese Leistungen gilt Artikel 32 KVG, wonach eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein muss. Dann ist zu prüfen, ob die entsprechende Leistung wirklich von keinem schweizerischen Leistungserbringer erbracht werden kann. Sodann ist zu untersuchen, ob der im Antrag genannte Leistungserbringer im Ausland auch wirklich der medizinisch und ökonomisch effizienteste Leistungserbringer für den konkreten Fall ist.<\/p><p>2. Für die Äufnung eines Fonds fehlen der Kranken- und der Invalidenversicherung die gesetzlichen Grundlagen. Letztere gewährt jedoch gestützt auf Artikel 74 IVG Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe, insbesondere die Vereinigung Pro Infirmis, welche ihrerseits in Härtefällen gestützt auf Artikel 11 ELG Leistungen übernimmt. Die Leistungen sind zurzeit jedoch auf 25 000 Franken pro Fall und pro Jahr beschränkt. Der Bundesrat ist bereit, eine Änderung der Leitsätze der Pro Infirmis zu prüfen, die für die Hilfegewährung massgebend sind, damit in solchen Fällen höhere Leistungen möglich werden. Der an die Pro Infirmis ausgerichtete Beitrag für die Hilfe in Einzelfällen müsste anlässlich der nächsten Rentenerhöhung geringfügig angehoben werden.<\/p><p>3. Auch unter dem revidierten Freizügigkeitsgesetz (FMPG) liegt die Verantwortung für die Weiter- und Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte in den Händen der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) und stützt sich auf deren Weiterbildungsordnung und Fortbildungsordnung. Weder das FMPG und dessen Verordnung noch das im Entstehen begriffene Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe sehen eine derartige Regelung im Bereich spezieller Kinderchirurgie für seltene Indikationen vor. Es stellt sich die Frage, ob die Anzahl solcher Eingriffe und das Interesse der Ärztinnen und Ärzte an solchen Weiter- und Fortbildungsprogrammen in der Schweiz den Aufbau eines derartigen Angebotes rechtfertigen. Sollte dies nicht der Fall sein, drängte sich wohl eher eine Lösung im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit auf. Gesprächspartner wäre in jedem Fall die FMH.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Angebot universitärer Kinderkliniken und ihrer kinderchirurgischen Abteilungen ist für die meisten und wichtigsten Fragestellungen äusserst kompetent und kindergerecht. In diesem Angebot sind auch hochkomplizierte Behandlungen und Eingriffe enthalten.<\/p><p>In einigen Gebieten sind die Fallzahlen der einzelnen Kliniken jedoch derart klein, dass Fachspezialistinnen aus den Erwachsenendisziplinen einspringen müssen. Teilweise ist zudem die Erfahrung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu klein, um eine im Vergleich zum Ausland genügende Qualität zu erreichen. Es handelt sich dabei u. a. um die Herzchirurgie, Speiseröhrenchirurgie und Neurochirurgie (Epilepsiechirurgie im Kindesalter).<\/p><p>Wenn ein Eingriff in der Schweiz nicht angeboten wird und es sich um ein Geburtsgebrechen handelt, wird die IV die im Ausland anfallenden medizinischen Kosten vollständig übernehmen. Wird der Eingriff in der Schweiz aber angeboten, aber von den Eltern abgelehnt, weil die Qualität (aufgrund der oben angeführten Tatsachen) anerkannterweise tiefer ist als im Ausland, oder schlagen die behandelnden Ärzte ebenfalls aus Qualitätsüberlegungen eine Behandlung im Ausland vor, beträgt der Kostenbeitrag unter Umständen nur ein Drittel der anfallenden Kosten. Dadurch entstehen für die Eltern sehr schnell Kosten von mehreren Zehntausend Franken. Diese Beträge müssen die Eltern von verschiedenen Stiftungen zusammenbetteln oder privat bezahlen.<\/p><p>Verschiedene Elternorganisationen (Kreis für Eltern von Kindern mit Speiseröhrenfehlbildungen, Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder) kämpfen dafür, dass bei fehlendem, umstrittenem oder ungenügendem Angebot diese Kinder Behandlungen im Ausland erhalten können.<\/p><p>Im Rahmen der Kinder-Herzchirurgie hat der Regierungsrat des Kantons Zürich vor kurzem festgestellt, dass im internationalen Vergleich alle Schweizer Kinder-Herzchirurgiekliniken eher klein sind. Die für die Qualität der Versorgung wichtige Konzentration in diesem hochspezialisierten Fachgebiet ist noch wenig fortgeschritten. In spezialisierten Kliniken in Grossbritannien und anderen Ländern mit stärkerer Zentralisierung der pädiatrischen Herzchirurgie, wie Schweden oder Finnland, werden jährlich zwischen 400 und 600 Kinder herzchirurgisch versorgt. Es ist anzunehmen, dass dieser Konzentrationsprozess auch in anderen Gebieten der seltenen angeborenen Fehlbildungen und Erkrankungen bei Kindern in den Anfängen steht und die im Vergleich zu ausländischen Zentren notwendige Qualität aus Erfahrungsmangel nicht erreicht werden kann.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist er bereit, für die Leistungen der Invalidenversicherung in Zusammenarbeit mit den universitären Kantonen eine Spitalliste zu erstellen, um seltene Eingriffe der Spitzenmedizin im Kindesalter auf ein Zentrum oder allenfalls zwei Zentren zu beschränken?<\/p><p>2. Ist er bereit, einen Fonds zu äufnen, um Behandlungen im Ausland zu finanzieren, für die in der Schweiz ein umstrittenes Angebot besteht und somit durch die Krankenkassen oder Invalidenversicherung nicht übernommen werden können? Ist er bereit, diesen Fonds durch eine Kommission verwalten zu lassen, in der nicht nur die Leistungserbringer, sondern die Patientenorganisationen und Spezialistinnen vertreten sind, die nicht unmittelbar diese umstrittenen Leistungen erbringen?<\/p><p>3. Ist er bereit, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kantonen die Weiter- und Fortbildung von jungen Ärzten zu unterstützen, damit in diesen Bereichen mittelfristig ein hoch stehendes Angebot gesichert werden kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Seltene medizinische Eingriffe im Kindesalter"}],"title":"Seltene medizinische Eingriffe im Kindesalter"}