{"id":20013012,"updated":"2025-06-25T01:45:52Z","additionalIndexing":"12;34;organisiertes Verbrechen;Jugendschutz;Schaffung neuer Bundesstellen;Eindämmung der Kriminalität;sexuelle Gewalt;Internet","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-02-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L05K1202020105","name":"Internet","type":1},{"key":"L05K0101020802","name":"organisiertes Verbrechen","type":1},{"key":"L04K01040202","name":"Eindämmung der Kriminalität","type":1},{"key":"L07K08060103010403","name":"Schaffung neuer Bundesstellen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-11T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2002-06-04T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-09-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, den ersten Antrag in ein Postulat umzuwandeln, den zweiten Antrag abzulehnen und den dritten Antrag als Motion entgegenzunehmen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-SR","id":25,"name":"Kommission für Rechtsfragen SR","abbreviation1":"RK-S","abbreviation2":"RK","committeeNumber":25,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2001-02-21T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(982796400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1008025200000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Es gestaltet sich zusehends schwieriger, über ein Netzwerk begangene strafbare Handlungen zurückzuverfolgen und Massnahmen zur Strafverfolgung zu koordinieren. Der drastische Innovationsschub in der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Umstand, dass eine immer breiter werdende Öffentlichkeit Zugriff auf diese Technologie hat, und die damit einhergehende Gefahr des Missbrauchs stellen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen. Der Bundesrat ist gewillt, die Bewältigung dieser Herausforderungen aktiv zu unterstützen.<\/p><p>Das Internet ist indessen lediglich ein Mittel zur Verbreitung von Information. Allein den Missbrauch des Internets für strafbare Zwecke zu einer spezifischen, strafbaren Handlung zu erheben dürfte sich deshalb als wenig sinnvoll erweisen. Unbestritten ist denn auch, dass zahlreiche strafbare Handlungen - nicht zuletzt jene gegen die sexuelle Integrität von Kindern - bereits mit den bestehenden Strafnormen strafrechtlich verfolgt werden können, auch wenn sie mit Hilfe des Internets begangen werden.<\/p><p>Zu den einzelnen Anträgen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Hinsichtlich des ersten Antrages der Motionärin weist der Bundesrat darauf hin, dass er wiederholt (Motionen Béguin 96.3649 und 96.3650 vom 12. Dezember 1996 sowie 97.3535 vom 10. Oktober 1997; Motionen Jeanprêtre 96.3659 und 96.3660 vom 12. Dezember 1996 und 97.3485 vom 9. Oktober 1997; Interpellation Tillmanns 00.3235 vom 5. Juni 2000; Interpellation Aeppli Wartmann 00.3486 vom 2. Oktober 2000; Motion Pfisterer Thomas 00.3714 vom 14. Dezember 2000) seine Entschlossenheit bekräftigt hat, sich besonders für die Bekämpfung von Delikten gegen die Integrität von Kindern zu engagieren. Die aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone bestehende  Arbeitsgruppe Bemik (Bekämpfung des Missbrauchs der Informations- und Kommunikationsmittel) hat Anfang 2001 einen Lagebericht unterbreitet. Er enthält konkrete Vorschläge zur Lösung von Problemen, die sich bei der Bekämpfung der Delikte im Bereich des Mediums Internet stellen. Die Arbeitsgruppe empfiehlt eine Reihe konkreter Massnahmen zur unverzüglichen Umsetzung. Neben einer verstärkten Ausbildung und Koordination von Spezialisten in den Kantonen wird namentlich vorgeschlagen, eine Internetmonitoring-Stelle einzurichten (systematische Analyse des Internets hinsichtlich rechtswidrigen Inhaltes) und eine mit der Koordination des Vorgehens auf nationaler Ebene betraute Clearing-Stelle zu schaffen.<\/p><p>Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die infrage kommenden Deliktbereiche grundsätzlich in der Strafverfolgungskompetenz der Kantone liegen, auch wenn sie unter Anwendung des Internets ausgeführt werden. Das Medium Internet, das im Zusammenhang mit den deliktischen Handlungen zum Einsatz kommt, hat keine Verschiebung des Zuständigkeitsbereiches vom Kanton zum Bund zur Folge.<\/p><p>Die Bundeskompetenzen zur Strafverfolgung beschränken sich nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung auf die Fälle der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 340. Mit Inkrafttreten von Artikel 340bis StGB, voraussichtlich am 1. Januar 2002, wird das Bundesamt für Polizei - neben der Analyse des Phänomens des organisierten Verbrechens und neben der Koordinierung der Verfahren auf interkantonaler sowie internationaler Ebene - auch mit der gerichtspolizeilichen Ermittlung gegen einschlägige Straftaten des organisierten Verbrechens betraut sein. Geleitet werden auch diese Ermittlungen künftig von der Bundesanwaltschaft.<\/p><p>Angesichts dieser Kompetenzaufteilung, die auch für die Bekämpfung der Internetkriminalität gilt, strebt der Bundesrat an, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Bemik in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen. Er würde es als wenig sinnvoll erachten, wenn Bund und Kantone je in ihrem Kompetenzbereich Monitoring- und Clearing-Strukturen aufbauen, zumal die technische Grundbeschaffenheit des Internets unweigerlich zu Doppelspurigkeiten führen würde. Aus diesem Grund sind vorerst die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen mit den Kantonen abzuwarten.<\/p><p>2. Die Einrichtung einer von der Motion namentlich verlangten Fachstelle zur Untersuchung und Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität gegenüber Kindern erachtet der Bundesrat zurzeit nicht als sachgerecht.<\/p><p>Die Bekämpfung der Kriminalität gegenüber Kindern liegt richtigerweise grundsätzlich bei den Kantonen, da der Hauptbereich der in der Schweiz zu verfolgenden deliktischen Übergriffe einzelne Kinder als Individuen betrifft. Beim schädigenden Angriff auf die Integrität eines Kindes handelt es sich in der Regel um ein Beziehungsdelikt. Es betrifft ein Einzelschicksal, zu dessen Abklärung und Ermittlung die mit den lokalen Gegebenheiten vertrauten kantonalen Behörden wesentlich geeigneter sind als die zentral ermittelnden Bundesbehörden.<\/p><p>Die Ermittlungskompetenz der Bundesbehörden wird richtigerweise erst im Bereich der Verfolgung der kriminellen Organisation gemäss Artikel 260ter einsetzen. Bei der Verfolgung der kriminellen Organisation muss an sich losgelöst vom Einzelschicksal des Opfers als Individuum gegen die Strukturen einer Organisation vorgegangen werden. Dabei stehen insbesondere internationale Verbindungen im Vordergrund, die weit angelegte Vernetzungen überhaupt erst transparent werden lassen. Den Ermittlungsbereich hier auf das Segment der Kriminalität gegen Kinder zu fokussieren und nur in diesem Bereich zuständige Einheiten bereitzustellen wäre der Strafverfolgung wenig dienlich, da meist eine ganze Deliktpalette den Gegenstand der organisierten Kriminalität bildet.<\/p><p>Sinnvoll auf Stufe Bund sind hingegen die Koordination des Bundes bei Ermittlungen und die vertiefte Analyse der Kriminalität gegenüber Kindern etwa im Bereich der Pädophilie und der Kinderpornographie, wie sie im Bundesamt für Polizei bereits heute vorgenommen werden.<\/p><p>3. Zum Antrag, eine strafrechtliche Regelung zu erarbeiten, die erlauben soll, die Kriminalität im Internet zu verfolgen, ist zu berücksichtigen, dass das Internet im weitaus grössten Bereich, in dem sich strafrechtsrelevantes Verhalten manifestiert, nur als Medium zur Übermittlung dient. Insbesondere im Bereich der Gewalt gegen Kinder sollte vorsichtig mit Straftatbeständen umgegangen werden, die nur oberflächlich eine Pönalisierung im Bereich des Übertragungsmediums zum Inhalt haben. Zentral muss immer noch die Verfolgung des Deliktes sein, das die Integrität eines Kindes auf Lebenszeit schädigt. Eingehend wird dieser Antrag jedoch in der Umsetzung der Motion Pfisterer Thomas geprüft, und der Bundesrat ist deshalb bereit, diesen Punkt der Motion entgegenzunehmen.<\/p> Der Bundesrat beantragt, den ersten Antrag in ein Postulat umzuwandeln, den zweiten Antrag abzulehnen und den dritten Antrag als Motion entgegenzunehmen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bekämpfung von kriminellen Handlungen an Kindern namentlich im Internet unverzüglich ein wirksames Instrumentarium und entsprechendes Personal bereitzustellen.<\/p><p>Er erhält namentlich den Auftrag, zur Untersuchung und Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität gegenüber Kindern eine Fachstelle einzurichten.<\/p><p>Zudem wird er beauftragt, eine strafrechtliche Regelung auszuarbeiten, die es erlaubt, die Kriminalität im Internet zu verfolgen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bekämpfung der Pädophilie"}],"title":"Bekämpfung der Pädophilie"}