﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013085</id><updated>2024-04-10T09:50:11Z</updated><additionalIndexing>15;Arbeitnehmerschutz;ETH;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis 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Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-03-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann 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Sie hat damit - einer Forderung des ETH-Rates entsprechend - ein faktisch anerkanntes Recht festgeschrieben, denn die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter galten juristisch gesehen bereits als ständige Angestellte. Dank dieser Entscheidung können die rund 300 davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von unnötigem Druck entlastet und noch besser motiviert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist deshalb unhaltbar, dass dieser Beschluss jetzt wieder infrage gestellt und immer noch nicht umgesetzt wird. Der Bundesrat ist es sich schuldig, als Arbeitgeber mit gutem Beispiel voranzugehen; es hindert ihn keine rechtliche Hürde daran, die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Genuss des Verwaltungsentscheides der Leitung der ETHL vom Dezember 2000 kommen zu lassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In der Folge einer Verwaltungsbeschwerde und einer vom ETH-Rat veranlassten Administrativuntersuchung über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen wurde die ETH Lausanne (ETHL) beauftragt, die Praxis der Anwendung von befristeten Anstellungen zu überprüfen und, wo angezeigt, die Dienstverhältnisse zu regularisieren. Der ETH-Rat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2001 vom Vorgehens- und Lösungsplan der ETHL zustimmend Kenntnis genommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bis zum Beginn des laufenden Jahres konnten in einer ersten Phase die Dienstverhältnisse derjenigen Mitarbeitenden, die in administrativen oder in technischen Funktionen mehr als fünf Jahre befristet angestellt waren, bereinigt werden. Gegenwärtig und bis zum 30. Juni 2001 ist die zweite Phase im Gange, in der die Dienstverhältnisse der in administrativen oder in technischen Funktionen tätigen Mitarbeitenden mit drei bis fünf Jahren Beschäftigungsdauer überprüft werden. Gleichzeitig werden die Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlich tätigen Personals mit mehr als drei Jahren Beschäftigungsdauer analysiert und gegebenenfalls bereinigt. Dies geschieht im direkten Gespräch mit den betroffenen Personen, wobei auch - wo angezeigt - die Funktionsbeschreibungen und Pflichtenhefte aktualisiert werden. Mit diesem aufwendigen Verfahren wird eine situationsgerechte und individuelle Laufbahnplanung ermöglicht, die dann ihren Ausdruck auch in neuen Anstellungsverhältnissen findet. Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten erhalten, dem befristeten Charakter der Aufgabe entsprechend, eine neue befristete Anstellung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bereinigung all dieser Arbeitsverhältnisse fällt in die Zeit der Überführung der Anstellungsverhältnisse unter das neue Bundespersonalgesetz (BPG). Die ETHL richtet sich bei dieser Regularisierung der Arbeitsverhältnisse natürlich auch nach den neuen Rechtsverhältnissen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem BPG wird für befristete Arbeitsverhältnisse eine Höchstdauer von fünf Jahren gelten. Der Bundesrat kann aber für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vorsehen. Dies hat der Bundesrat in Artikel 6 der Rahmenverordnung zum BPG getan und die Assistierenden, die Oberassistierenden und die Angestellten in Lehr- und Forschungsprojekten sowie in mit Drittmitteln finanzierten Projekten von dieser Höchstgrenze ausgenommen. Der ETH-Rat hat am 15. März 2001 seine Personalverordnung ETH-Bereich verabschiedet und für die befristeten Arbeitsverhältnisse klare und mit den Sozialpartnern sorgfältig abgestimmte Regelungen getroffen. Assistierende und Oberassistierende können neu je höchstens sechs Jahre befristet angestellt werden, während für wissenschaftliche Mitarbeitende in der Lehre und in Forschungsprojekten insgesamt höchstens neun Jahre mit befristeter Anstellung möglich sind. Sehr wichtig und neu ist die Verpflichtung, wonach nach spätestens vier Jahren befristeter Anstellung die betroffenen Mitarbeitenden und ihre Vorgesetzten eine individuelle und schriftliche Laufbahnplanung auszuarbeiten haben, die nach spätestens drei Jahren zu überprüfen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der individuellen Bereinigung der befristeten Arbeitsverhältnisse und mit den neuen Bestimmungen in der Personalverordnung ETH-Bereich bereits eine gute Basis vorhanden ist, damit die ETHL ihre Arbeitgeberfunktionen in der vom Bundesrat geforderten exemplarischen Weise erfüllen kann.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, allen Angestellten der ETH Lausanne (ETHL) mit mehr als dreijähriger Dienstzugehörigkeit umgehend den Status eines ständigen Angestellten im Sinne der Angestelltenordnung des Bundes zu gewähren.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Regelung für das Personal der ETHL mit Kettenarbeitsverträgen</value></text></texts><title>Regelung für das Personal der ETHL mit Kettenarbeitsverträgen</title></affair>