{"id":20013117,"updated":"2024-04-10T08:18:57Z","additionalIndexing":"24;Versicherungsvertrag;Versicherungsgesellschaft;Fusion von Unternehmen;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L04K11100113","name":"Versicherungsvertrag","type":1},{"key":"L06K070301020103","name":"Fusion von Unternehmen","type":1},{"key":"L04K11100118","name":"Versicherungsgesellschaft","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-22T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-05-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(985129200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(993160800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3117","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die klassischen Fälle des Eintritts eines neuen Vertragspartners sind die Abtretung von Forderungen (Art. 164ff. OR) und die Schuldübernahme (Art. 175ff. OR). Im einen Fall sieht sich der eine Vertragspartner mit einem neuen Gläubiger, im andern Fall mit einem neuen Schuldner konfrontiert. Sofern dabei keine Bestandesübertragung im Sinne von Artikel 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegt, ist für die Übertragung der Verträge die Zustimmung der Vertragsparteien notwendig. <\/p><p>Eine Fusion bewirkt dagegen immer das Verschwinden zumindest einer Gesellschaft, wobei deren Vermögen mittels Universalsukzession in die übernehmende Gesellschaft überführt wird. Diese übernimmt von Gesetzes wegen den Platz der übertragenden Gesellschaft in den bestehenden Rechtsverhältnissen, zu denen auch die Verträge gehören, in denen sie Vertragspartei ist. Die Übertragung der Verträge infolge Fusion findet daher ohne Mitwirkung des Versicherten, der sich auch nicht dagegen zur Wehr setzen kann, statt. <\/p><p>1. Als Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen überwacht das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) auch Fusionsvorgänge unter Versicherungsgesellschaften. Im Vordergrund stehen zwei Problembereiche, die im Rahmen einer Fusion den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen könnten: Die richtige Berechnung der in der \"vereinigten\" Gesellschaft vorhandenen versicherungstechnischen Rückstellungen mitsamt der ihnen zugeordneten Vermögenswerte und die korrekte Weiterführung der bestehenden Versicherungsverträge. Die Regelung dieser Sachverhalte ist jeweils Gegenstand des Fusionsvertrages zwischen den beiden Gesellschaften, der dem BPV vorgelegt werden muss. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Interpellation interessiert hier lediglich die Weiterführung der Versicherungsverträge. Probleme können sich dann ergeben, wenn im Zuge der Fusion den Versicherten neue Verträge zugestellt werden, aus denen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob in ihnen materielle Änderungen vorgenommen wurden. \"Optisch\" mag es sich anbieten, den Namen der Versicherungsgesellschaft nach erfolgter Fusion in die bestehenden Verträge einzufügen; es besteht dazu aber wegen der erwähnten Universalsukzession kein Anlass. Im Gegenteil: Die Gesamtheit der Verträge der übertragenden Gesellschaft bleibt von Gesetzes wegen unverändert bestehen. Die Frage der Übertragung der Verträge ist dem Einflussbereich der fusionierenden Gesellschaften entzogen. Diese können daher die Verträge, welche im Rahmen der Fusion übertragen werden, nicht einseitig ändern. Nach erfolgter Fusion ersetzt die übernehmende Gesellschaft gemäss gesetzlicher Regelung die übertragende Gesellschaft in ihren vertraglichen Beziehungen. Eine Anpassung der Verträge ist demzufolge nicht erforderlich. Um die Vornahme von materiellen Änderungen von vornherein zu verunmöglichen und aus Gründen der Transparenz verlangt das BPV die unveränderte Weiterführung der bestehenden Versicherungsverträge. Wichtig ist jedoch die korrekte Information der Versicherten über die Fusion und deren Folgen. Das BPV verlangt deshalb regelmässig in solchen Fällen die Vorlage des Entwurfes des Rundschreibens an die Versicherten. Dies hat es auch im Falle der Fusion Generali\/Secura getan.<\/p><p>2. Die Anpassung der Verträge an die veränderten Verhältnisse erfolgt in der Regel - nicht zuletzt aus Gründen der Reduktion des administrativen Aufwandes - bei der ersten sich bietenden Gelegenheit. Solche Gelegenheiten sind seitens des Versicherers die Erneuerung oder Verlängerung des Vertrages oder eine Tarifanpassung und seitens des Versicherten die Anpassung des Vertrages an eine veränderte Risikosituation. Für die Versicherten macht es in den meisten Fällen keinen Unterschied, dass die Versicherungsdokumente für eine gewisse Zeit unverändert bleiben: Sie sind durch Rundschreiben über die neue Situation informiert worden und kennen die allfälligen neuen Telefonnummern und Adressen für die Bearbeitung von Versicherungsfällen. Für sie jedenfalls ergibt sich aus einer Fusion kein administrativer Mehraufwand. Aber auch für langfristige Lebensversicherungsverträge, die vielleicht nie angepasst werden, dürfte der administrative Aufwand zufolge unzutreffender Namen und Adressen kaum grösser sein als in Fällen, in denen die auf der Police genannte Agentur der Versicherungsgesellschaft nicht mehr existiert. In solchen Fällen erhält der Versicherte beim BPV ohne besondere Formalitäten jederzeit die erforderliche Auskunft. Probleme haben sich aus diesen Umständen bisher offensichtlich nicht ergeben, denn das BPV erhielt, soweit bekannt, keine entsprechenden Anfragen. <\/p><p>3. Die Frage der Vertragsanpassung bei Fusion wird in den den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht geregelt. Ebensowenig existiert aufgrund der bestehenden Rechtslage eine gesetzliche Anpassungsregelung für den Fall der Fusion. Angesichts der stattfindenden Universalsukzession sowie der obenerwähnten, nicht auszuschliessenden Gefahr, dass neue Verträge auch materielle Änderungen aufweisen könnten, ist es nach Ansicht des Bundesrates nicht wünschbar, eine gesetzliche oder vertragliche Anpassungsregelung zu schaffen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bei der Übernahme der Secura-Versicherungen durch die italienische Versicherungsgesellschaft Generali wurde darauf verzichtet, den Zehntausenden von Secura-Kunden ein neues, auf den Versicherer Generali lautendes Versicherungs- oder Vermögensanspruchsdokument automatisch auszuhändigen. Die ehemaligen Secura-Kunden behalten die alten Versicherungsdokumente der Secura, obschon dieser Name aus allen Registern verschwindet.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, zu diesem Fall und zu den laufenden Versicherungsfusionen oder -akquisitionen folgende Sachverhalte zu erklären: <\/p><p>1. Hat das zuständige Bundesamt nicht seine Aufsichtspflicht vernachlässigt, indem es die Genehmigung der Versicherungsakquisition nicht mit einer Pflicht zur Anpassung aller Versicherungsdokumente durch die neue Eigentümerin verband?<\/p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Vernachlässigung der Dokumentenanpassung langfristig für die Versicherten, die Anspruchsberechtigten oder die Behörden (z. B. im Erbfall bei Vermögensansprüchen der dritten Säule) zu unzumutbaren administrativen Aufwendungen führt?<\/p><p>3. Wie ist die Rechtslage bezüglich Anpassung der Versicherungsdokumente und Versicherungsanspruchszession bei Versicherungsfusionen oder -akquisitionen? Besteht nach seiner Auffassung eine Rechtslücke in diesem Bereich?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Versicherungsfusionen. Versichertenurkunden"}],"title":"Versicherungsfusionen. Versichertenurkunden"}