﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013128</id><updated>2024-04-10T12:51:38Z</updated><additionalIndexing>28;Sicherheit;Wintersport;strafbare Handlung;Unfall in der Freizeit;Extremsportart;Naturgefahren</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2564</code><gender>m</gender><id>797</id><name>Donzé Walter</name><officialDenomination>Donzé</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4606</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101010203</key><name>Extremsportart</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020225</key><name>Sicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010217</key><name>Unfall in der Freizeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601030202</key><name>Naturgefahren</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010207</key><name>Wintersport</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-21T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-05-30T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-03-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2449</code><gender>m</gender><id>396</id><name>Waber Christian</name><officialDenomination>Waber</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2399</code><gender>m</gender><id>336</id><name>Kunz Josef</name><officialDenomination>Kunz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2473</code><gender>m</gender><id>449</id><name>Aeschbacher Ruedi</name><officialDenomination>Aeschbacher Ruedi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2537</code><gender>m</gender><id>515</id><name>Studer Heiner</name><officialDenomination>Studer Heiner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2416</code><gender>m</gender><id>353</id><name>Schmid Odilo</name><officialDenomination>Schmid Odilo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2190</code><gender>m</gender><id>234</id><name>Wiederkehr Roland</name><officialDenomination>Wiederkehr</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2564</code><gender>m</gender><id>797</id><name>Donzé Walter</name><officialDenomination>Donzé</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3128</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Variantenfahren erfreut sich unter den Wintersportlern immer grösserer Beliebtheit. Aufgrund mangelnder Erfahrung, fehlender Ausbildung und leichtfertiger Entscheidungen verursachen solche Variantenfahrer immer wieder Schneebretter oder Lawinen und gefährden damit nicht nur ihr eigenes Leben, sondern auch das anderer Leute. Zudem werden auch Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt. Auch in anderen Extremsportarten (wie z. B. Eisklettern) kommt es zu Missachtungen von Sicherheitsbestimmungen und daraus folgend zu lebensgefährlichen Rettungsaktionen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bisher wurde kaum jemand wegen fahrlässiger Gefährdung Dritter (fahrlässige Tötung, Gefährdung des Lebens) verurteilt. Dagegen setzt man auf Aufklärungskampagnen, um auf die Gefahren dieses gefährlichen Tuns hinzuweisen. Wie die Erfahrung zeigt, reichen Appelle an die Vernunft jedoch nicht aus. Mit Rücksicht auf die Kundschaft verzichten Transportunternehmungen auf ein wirksames Durchgreifen. Aber ihre Sicherheitsvorkehrungen wurden dann gerichtlich beurteilt, und unter Umständen wird ihnen eine Mitschuld am Unglück angelastet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In jeder Saison passieren Unfälle, die durch ein verantwortungsbewusstes Handeln hätten vermieden werden können. Sie lösen Unverständnis in der Bevölkerung aus. Die Medien räumen diesen Vorkommnissen breiten Raum ein. Griffigere Massnahmen werden gefordert. Laut wurde auch schon über die Frage nachgedacht, wie weit sich Rettungsleute bei der Bergung von Verunfallten selbst gefährden sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die bisherige Beurteilung der Lage durch den Bundesrat (s. Motion Schmid Odilo 99.3090, Variantenskifahren. Rechtliche Regelung) und die Vorkehrungen seitens der Tourismusorganisationen genügen offensichtlich nicht, um Unfälle, Gefährdungen und Schäden wirksam zu vermeiden. Die Kontrolle von Sportgebieten und das Verhängen von Strafen durch Polizeikräfte erschienen bisher als unverhältnismässig. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechtes erlauben zwar eine Bestrafung, vermochten bisher aber nicht wirksam von leichtfertigem Handeln abzuhalten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) gewährleistet als eines der Grundrechte die persönliche Freiheit und damit ausdrücklich auch die Bewegungsfreiheit (Art. 10 BV). Die Einschränkung eines Grundrechtes bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und überdies verhältnismässig sein. Der Kerngehalt des Grundrechtes ist unantastbar (Art. 36 BV). Es entspricht guter schweizerischer Rechtstradition, die Grundrechte möglichst umfassend zu gewährleisten und nur in zwingenden Fällen zu beschränken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit darf sich jedermann frei bewegen und sich auch bei schwierigen und möglicherweise gefährlichen Aktivitäten an die Grenzen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit herantasten, und zwar solange, als er dadurch nicht Dritte gefährdet oder schädigt. Wenn eine solche Aktivität zu einem Selbstunfall führt und von den Gerichten als grobfahrlässiges Verhalten oder als Wagnis eingestuft wird, können dem Verunfallten die Versicherungsleistungen gekürzt werden (Art. 14 des Versicherungsvertragsgesetzes und Art. 39 des Unfallversicherungsgesetzes). Strafrechtlich hat ein solcher Selbstunfall keine Folgen; die Selbstgefährdung ist nicht verboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders ist die Rechtslage für jene, die als Veranstalter riskante Aktivitäten anbieten oder Dritte bei solchen Aktivitäten führen. Sie sind zivil- und strafrechtlich verantwortlich. Sie haben bei Unfällen Schadenersatz zu leisten (Art. 97ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes, OR, in Verbindung mit Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gelegentlich auch Art. 41ff. OR). Strafrechtlich können sie belangt werden wegen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und allenfalls auch wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, wenn sie damit wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen (Art. 237 StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gesetzlichen Grundlagen, um Einzelpersonen, die Dritte gefährden oder schädigen, sowie fehlbare Veranstalter bzw. Führer zivil- und strafrechtlich zu belangen, sind damit gegeben. Ein weiteres Gesetz müsste schon vorhandene Bestimmungen wiederholen. Es ist daher zweckmäsiger, weiterhin auf Aufklärung zu setzen und die vorhandenen Möglichkeiten zivil- und strafrechtlicher Natur konsequent auszuschöpfen wie beispielsweise Entzug des Fahrausweises für unbesonnene Variantenfahrer (Art. 3 Abs. 2 der Transportverordnung).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gute Dienste leisten auch die von den betroffenen Kreisen in Zusammenarbeit mit Fachgremien erarbeiteten Richtlinien wie beispielsweise die Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten, die vom Bundesgericht heute als Massstab für die erforderliche Sorgfalt anerkannt werden, oder die Richtlinien für Canyoning des Bundesamtes für Sport. Hingewiesen sei auch auf das auf Initiative der Behörden des Kantons Bern in Ausarbeitung befindliche Projekt "Sicherheit im Trendsport", das mit der Festlegung von Rahmenbedingungen mehr Sicherheit für Trend- und Extremaktivitäten schaffen will.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, mit der erreicht werden soll, dass Extremsportlerinnen und Extremsportler (z. B. beim Variantenskifahren, Eisklettern und anderen Trendsportarten) wirksam davon abgehalten werden, Unfälle und Schäden zu verursachen oder andere Personen in Gefahr zu bringen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Extremsportarten. Rechtliche Regelung</value></text></texts><title>Extremsportarten. Rechtliche Regelung</title></affair>