﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013156</id><updated>2024-04-10T13:03:58Z</updated><additionalIndexing>2811;Rechtsschutz;Ausschaffung;Asylverfahren</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2491</code><gender>f</gender><id>524</id><name>Garbani Valérie</name><officialDenomination>Garbani Valérie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4606</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0108010201</key><name>Asylverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050402</key><name>Rechtsschutz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-21T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-06-27T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-03-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann 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Die Prüfungskriterien für das Asylverfahren werden von den Mitgliedländern der EU und von den Drittländern, die als qualifiziert eingestuft werden, sehr unterschiedlich angewendet. Die Behandlung der in diesen Ländern eingereichten Asylgesuche beweist, dass grosse Unterschiede bestehen. Insbesondere wird die Menschenrechtslage in den Herkunftsstaaten der Asylsuchenden nicht einheitlich beurteilt, so wie auch die frauenspezifischen Fluchtgründe nicht in allen diesen Ländern einen besonderen juristischen Stellenwert haben. In mehreren Ländern, z. B. in Frankreich und in Deutschland, wird die Verfolgung durch Staatsorgane als Fluchtmotiv anerkannt, während die Verfolgung oder Bedrohung durch Dritte oder durch parastaatliche Einheiten nicht anerkannt wird. Aus diesem Grunde betrachtet England die Länder Frankreich und Deutschland nicht als sichere Drittländer und schickt folglich die Asylanten nicht dorthin zurück ("Süddeutsche Zeitung" vom 21. Dezember 2000).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland nach den Artikeln 23 und 42 des Asylgesetzes kann nur unter der Bedingung stattfinden, dass das betreffende Drittland das Asylgesuch dann auch wirklich im Rahmen einer vereinheitlichten Asylrechtspraxis behandelt. Indessen entsprechen gegenwärtig in den Drittländern der Begriff Flüchtling, das Asylverfahren, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Rekursmöglichkeiten und die soziale Sicherheit von Flüchtlingen nicht den Standards des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Solange diese Konformitätsgarantie nicht besteht, werden die Asylsuchenden ganzen Kaskaden von Rückschiebungen ausgesetzt sein, die auf die Rückführung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat hinauslaufen, ohne dass ihr Asylgesuch - wenigstens in einem zweiten Durchgang - tatsächlich geprüft worden wäre. Das von der Genfer Konvention sanktionierte Prinzip des Rückschiebeverbotes wird auf diese Weise verletzt, ohne dass die verfolgten und gefährdeten Personen sich verteidigen könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insbesondere muss die Regelung, wonach ein zwanzigtägiger Aufenthalt in einem Drittland zu einer vorsorglichen Wegweisung berechtigt (Art. 42 Asylgesetz und Art. 40 Asylverordnung 1), verbessert werden. Die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes in einem Drittland muss erhöht werden, wenn glaubwürdige Gründe es rechtfertigen. Die Befristungsregeln dürfen nicht stur angewendet werden; spezielle Situationen sind zu berücksichtigen. Ausnahmen von der Regel müssen vor allem für Asyl suchende Frauen eingeführt werden, die auf ihrer Flucht mehr Schwierigkeiten antreffen und grösseren Gefahren ausgesetzt sind, was sie auf der Reise an einem raschen Vorwärtskommen hindert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Frist von 24 Stunden, binnen welcher gegen einen Entscheid zur sofortigen Ausschaffung im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch oder mit einer vorsorglichen Wegweisung in ein Drittland die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt werden kann, erlaubt es den betroffenen Personen nicht, ihre Rechte mit triftigen Gründen wirksam wahrzunehmen. Selbst wenn es den Asylsuchenden gelingt, in der kurzen Frist einen Rechtsbeistand zu finden, ist es offensichtlich, dass dieser im Allgemeinen an der materiellen Unmöglichkeit, derart kurze Fristen einzuhalten, scheitert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Katalog der Nichteintretensgründe muss reduziert werden. In der Praxis werden sehr oft "vorsorgliche" Nichteintretensentscheide gefällt, obwohl die Asylsuchenden stichhaltige Gründe für ihr Gesuch geltend machen können. Gewiss, der Weg zur Asylrekurskommission bleibt offen, aber diese Möglichkeit ist angesichts des Entscheides zur sofortigen Ausschaffung, der dem Nichteintretensentscheid auf dem Fusse folgt, eher virtuell als real. Zudem ist es selbst dann, wenn die Frist von 24 Stunden, in der die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann, eingehalten wird, oft sehr schwierig, ja unmöglich, innerhalb der normalen Rekursfrist von 30 Tagen die unerlässlichen Beweismittel zu beschaffen. Ausserdem sind die traumatisierten Asylsuchenden angesichts einer solchen Prozedur noch einmal verletzlicher, ganz besonders sexuell missbrauchte Frauen und Folteropfer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anforderungen an das Beweisverfahren müssen erhöht werden, namentlich in Bezug auf die Identitätstäuschung, den Lingua-Test und die Knochenanalysen. Tatsächlich sind gegenwärtig die vom Bundesamt für Flüchtlinge angewandten Methoden weder seriös noch vertrauenswürdig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Asylbewerberinnen und -bewerber müssen freien Zugang zu einer kostenlosen Rechtsvertretung erhalten, wie dies in den Ländern Nordeuropas der Fall ist, sowie auch zu den Kommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, Internet), damit sie sich die für das Asylverfahren wichtigen Dokumente rasch beschaffen können. Die logische Konsequenz aus der Beschleunigung des Untersuchungsverfahrens muss in der Tat die kostenlose Vertretung sein; sonst ist die Qualität der Verfahren nicht mehr sichergestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jegliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden, die sich in Aufnahmezentren oder in Flughäfen aufhalten, muss untersagt werden, wenn diese Einschränkung zur Folge hat, dass der Kontakt zu Rechtsvertreterinnen und -vertretern oder zu Vertreterinnen und Vertretern der Hilfswerke verunmöglicht wird. Zudem muss bei jeder Anhörung, die auf Nichteintretensgründe nach Artikel 32 des Asylgesetzes Bezug nimmt, die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Hilfswerke oder eines Rechtsbeistands obligatorisch sein. Folglich sind die Einschränkungen dieses Vertretungsrechtes (Art. 32 Abs. 2 Bst. b, c, d und e des Asylgesetzes) aufzuheben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Vorbemerkung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einleitend ist festzuhalten, dass verschiedene von der Motionärin gestellte Forderungen bereits Gegenstand der laufenden Teilrevision des Asylgesetzes sind. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte detaillierter eingegangen: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vorsorgliche Wegweisung ist Teil der so genannten Drittstaatenregelung und soll verhindern, dass Asylsuchende oder Flüchtlinge, welche bereits in einem Staat Schutz gefunden haben oder hätten finden können, in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Ziel der vorsorglichen Wegweisung ist es, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuches bestehende Möglichkeit, in einen verfolgungssicheren Drittstaat weiterzureisen, sicherzustellen. Eine Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt jedoch nur, wenn der betreffende Staat das Gebot des Non-Refoulement befolgt. Darüber hinaus wird stets auch die Vereinbarkeit mit den Garantien des internationalen Völkerrechtes (z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie der Zumutbarkeit geprüft. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um Missbräuchen im Asylbereich vorzubeugen, sieht das Asylgesetz einen Katalog von verschiedenen Nichteintretenstatbeständen vor. Bei Nichteintretensentscheiden sowie bei Anordnung der vorsorglichen Wegweisung wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen. Eine sofortige Vollstreckung der Wegweisung liegt im Interesse einer konsequenten Bekämpfung von Missbräuchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Drittstaatenregelung, bei der die vorsorgliche Wegweisung ein Bestandteil ist, stellt einen Kernpunkt der laufenden Teilrevision des Asylgesetzes dar. Zu dieser Teilrevision wird am 15. Juni 2001 die Vernehmlassung eröffnet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beträgt sowohl bei der vorsorglichen Wegweisung als auch bei Nichteintretensentscheiden 24 Stunden. Die Anforderungen, welche die Schweizerische Asylrekurskommission an ein derartiges Gesuch stellt, sind heute schon gering. Dennoch wird eine Verlängerung dieser Frist im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes derzeit geprüft. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Um Missbräuchen im Asylbereich vorzubeugen, wurde im Asylgesetz die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden verankert. Der Gesetzgeber hat diesen Katalog im Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich erweitert und ins Asylgesetz von 1998 überführt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der Kritik an der Lingua-Analyse verweist der Bundesrat auf die Antwort zur Einfachen Anfrage Garbani 99.1171. Die Schweizerische Asylrekurskommission hat im Übrigen die Anwendung der Lingua-Analyse und die entsprechende Praxis der Bundesbehörden mehrfach geschützt (vgl. EMARK 1996/15 und EMARK 1998/34). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ebenfalls kritisierte Knochenaltersanalyse führt in Übereinstimmung mit der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission nur dann zu einem Nichteintretensentscheid, wenn auch andere Beweismittel die Zweifel am Alter und der Identität des Asylsuchenden erhärten (EMARK 2000/28). Derzeit wird nach einer noch zuverlässigeren wissenschaftlichen Methode zur Altersbestimmung gesucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abschliessend ist festzuhalten, dass auf Asylgesuche eingetreten und ein materieller Entscheid gefällt wird, sobald sich Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung der Asylsuchenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben. Auf traumatisierte Personen, insbesondere sexuell missbrauchte Frauen und Folteropfer, wird dabei besonders Rücksicht genommen. Das Prinzip des Non-Refoulement wird in jedem Fall strikt gewahrt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der freie Zugang Asylsuchender zu Rechtsberatungsstellen und Kommunikationsmitteln in den Empfangsstellen ist gewährleistet (vgl. Art. 9 der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001). Im Rahmen des Projektes Airport sind Massnahmen eingeleitet worden, welche den Zugang von Asylsuchenden zu einer kostenlosen Rechtsberatung auch im Flughafenverfahren aktiv ermöglichen sollen (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Aeppli Wartmann 00.3434, Asylrecht. Flughafenverfahren).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Umstand, dass nicht bei allen Nichteintretenstatbeständen eine Anhörung durchgeführt wird, gibt es sachliche und rechtliche Gründe. Den Asylsuchenden wird im Hinblick auf Nichteintretensentscheide zu Sachverhalten, die sich ausserhalb des Heimat- oder Herkunftsstaates verwirklicht haben, das rechtliche Gehör gewährt. Sobald Sachverhalte geprüft werden müssen, die sich im Heimat- oder Herkunftsland zugetragen haben, wird eine Anhörung in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung durchgeführt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist daher festzuhalten, dass der Bundesrat keine Veranlassung sieht, den vom Parlament mit deutlicher Mehrheit angenommenen Katalog der Nichteintretensgründe einzuschränken. Der juristische Beistand der Asylsuchenden ist bereits ausreichend gewährleistet und vereinbar mit den internationalen Konventionen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen für das Asylverfahren im Sinne folgender Verbesserungen vorzuschlagen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Für vorsorgliche Wegweisungen in Drittländer müssen grössere Hürden vorgesehen werden. Wegweisungen dieser Art dürfen nur angeordnet und ausgeführt werden, wenn die Schweizer Behörden die Zusicherung erhalten haben, dass einerseits die erwähnten Drittländer den Grundsatz des Non-Refoulement respektieren und andererseits die weggewiesenen Asylsuchenden in diesen Ländern in den Genuss eines wirklichen Asylverfahrens kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Fristen, um einen Einspruch gegen den sofortigen Vollzug der vorsorglichen Wegweisung zu erheben und um ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzureichen, müssen verlängert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Nichteintretensgründe müssen reduziert und die Rechte der betroffenen Personen verbessert werden. Ein umfassender juristischer Beistand muss jenen Asylsuchenden garantiert werden, denen die Entscheidung eines Nichteintretens oder einer vorsorglichen Wegweisung mitgeteilt wurde.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verbesserungen im Asylverfahren</value></text></texts><title>Verbesserungen im Asylverfahren</title></affair>