﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013157</id><updated>2024-04-10T15:06:22Z</updated><additionalIndexing>2811;Flüchtling;Ausschaffung;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Bosnien-Herzegowina</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2491</code><gender>f</gender><id>524</id><name>Garbani Valérie</name><officialDenomination>Garbani Valérie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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/><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann Vreni</name><officialDenomination>Hubmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2421</code><gender>f</gender><id>358</id><name>Stump 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3157</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Der Bundesrat und das für die Lagebeurteilung in den Herkunftsländern zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) berücksichtigen die Berichte verschiedenster Organisationen, so auch diejenigen des UNHCR, von Amnesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Den Mitarbeitenden des BFF stehen diese Berichte neben einer Vielzahl weiterer Informationen jederzeit zur Verfügung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Lage insbesondere für intern Vertriebene in Bosnien und Herzegowina sehr schwierig ist und durch die vom Hohen Repräsentanten der internationalen Gemeinschaft konsequent vorangetriebene Wohnpolitik zusätzlich erschwert wird. Diese Wohnpolitik ermöglicht es allerdings, dass der Rückkehrprozess Fortschritte macht. Leider verfügt die Psychotherapie in Bosnien und Herzegowina über wenig Tradition, und ihr wird angesichts der Finanzknappheit im medizinischen Sektor und der damit als wichtiger erscheinenden Sicherstellung lebensnotwendiger medizinischer Geräte auch bei der heutigen Nachfrage keine Priorität eingeräumt. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gewährt das BFF Asylsuchenden aus Bosnien und Herzegowina, die besonders leidvollen und intensiven Verfolgungsmassnahmen - wie etwa jenen in Srebrenica vom Juli 1995 - ausgesetzt waren und dadurch unter einem Langzeittrauma leiden, grundsätzlich Asyl, sofern sie ihre Heimat vor dem 14. Dezember 1995 (Rahmenabkommen von Dayton) beziehungsweise ausnahmsweise spätestens bis zum 12. Dezember 1996 (Verabschiedung der UN-Resolution Nr. 1088) verlassen haben (EMARK 2000/2, Grundsatzurteil). Bei derart leidgeprüften Asylsuchenden wird angenommen, es würden zwingende Gründe im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention vorliegen, die eine Rückkehr ins Heimatland trotz Wegfall der Verfolgungsgefahr im heutigen Zeitpunkt aus psychischen Gründen unmöglich erscheinen lassen (EMARK 1997/14, Grundsatzurteil). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In denjenigen Fällen von Asylsuchenden, welche das Massaker von Srebrenica überlebt haben, in denen die Voraussetzungen für eine Asylgewährung jedoch nicht gegeben sind, wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das BFF in jedem einzelnen Fall sorgfältig und nach Massgabe aller wesentlichen Umstände geprüft. Dazu gehört selbstverständlich auch eine einlässliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen, die sich namentlich auf die Ereignisse in Srebrenica beziehen und die dem Vollzug einer Wegweisung entgegenstehen könnten. Beim Vorliegen einer konkreten Gefährdung ordnet das BFF anstelle des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antworten auf die Motion Bühlmann 98.3200, "Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen", die Interpellation Bäumlin 98.3079, "Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen", und die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund trifft der pauschale Vorwurf der Interpellantin nicht zu, wonach die schweren Menschenrechtsverletzungen, denen die Überlebenden von Srebrenica ausgesetzt waren, in den Entscheiden des BFF keine Erwähnung fänden. Artikel 35 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren  verpflichtet auch das BFF zur Begründung seiner Verfügungen. Eine allenfalls mangelnde oder fehlende Begründung kann durch die betroffene Person mittels Beschwerde bei der ARK gerügt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat teilt die in der Interpellation formulierte Ansicht, wonach eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in die Region Srebrenica zurzeit nicht möglich ist. Deshalb erfolgt der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nichtserbischer Ethnie nicht in dieses Gebiet. Der Bundesrat erachtet es in Anlehnung an die konstante Praxis der Asylbehörden zur innerstaatlichen Fluchtalternative jedoch als zumutbar, dass diese Personen einen Wohnsitz im Heimatstaat wählen, der nicht dem früheren Wohnort entspricht. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antworten auf die Motion Bühlmann 98.3200, "Spezielle Gruppen von bosnischen Flüchtlingen. Dringliche Massnahmen", die Interpellation Bäumlin 98.3079, "Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen", das Postulat Vermot 98.3163, "Pauschale Wegweisung von bosnischen Kriegsvertriebenen", die dringliche Einfache Anfrage Suter 98.1149, "Rückschaffungsstopp nach Bosnien-Herzegowina, namentlich in die Teilrepublik Serbska", sowie die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter der vorstehend umschriebenen differenzierten Asyl- und Wegweisungspraxis, die der humanitären Tradition unseres Landes entspricht, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die Prüfung des Wegweisungsvollzugs in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Faktoren erfolgt. Die Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde sind damit gegeben. Der Bundesrat verweist auch in diesem Zusammenhang auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Massaker im Zusammenhang mit dem Fall der bosnischen Enklave Srebrenica im Juli 1995 sind vom Internationalen Strafgerichtshof als "unerträgliche Szenen, welche die dunkelsten Seiten der Menschheitsgeschichte dokumentieren", beurteilt worden. Überlebende dieser Verbrechen gegen die Menschlichkeit haben in der Schweiz Asylgesuche eingereicht, weil sie aufgrund der "ethnischen Säuberung" nicht in ihre Häuser, in denen sie vor dem Krieg gelebt haben, zurückkehren können und weil es sich als unmöglich herausgestellt hat, diese Menschen in einer anderen Region wieder einzugliedern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit einiger Zeit lehnt das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Überlebenden der Massaker von Srebrenica ab. Nach Auskunft des BFF sei die Rückschaffung der Asylsuchenden in ihre Herkunftsländer vernünftigerweise - ohne jegliche Einschränkung - zumutbar. Diese Aussage wird jedoch in keiner Weise begründet. Seltsamerweise nehmen einige dieser Entscheide noch nicht einmal Bezug darauf, dass es sich bei den Asylsuchenden um Überlebende von Srebrenica handelt, obwohl ein Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission bezeugt, dass diese Personen sehr wahrscheinlich durch das Erlebte schwer traumatisiert worden sind und demnach eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar ist (EMARK 1997/14).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich ersuche daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Sind ihm die entsprechenden Berichte des UNHCR, von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie andere Berichte bekannt, die insbesondere Folgendes hervorheben:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Lebensbedingungen der Menschen, die innerhalb Bosniens fliehen mussten, haben sich verschlechtert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Es kommt immer häufiger vor, dass diese internen Flüchtlinge aus ihren provisorischen Unterkünften vertrieben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Es fehlen Programme zur psychotherapeutischen Unterstützung, die, anders als die bescheidenen Pilotprojekte, die der Mehrheit verwehrt bleiben, den Bedürfnissen traumatisierter Menschen gerecht werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist ihm bekannt, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF, welche die Entscheide fällen, direkte Kenntnis dieser Berichte besitzen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es nach seiner Auffassung annehmbar, dass die schweren Menschenrechtsverletzungen, die an den Überlebenden von Srebrenica begangen wurden und die ihre derzeitige Lage erklären, in den Entscheidbegründungen des BFF mit keinem Wort erwähnt werden? Ist es ausserdem haltbar, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde die Rechtsprechung zu diesen Traumata und ihren Folgen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Rückschaffung komplett ignoriert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er der Ansicht, dass die zwangsweise Rückschaffung aus der Schweiz von Opfern von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im öffentlichen Interesse geschieht und von der humanitären Bestimmung unseres Landes zeugt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rückschaffung der Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit</value></text></texts><title>Rückschaffung der Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit</title></affair>