{"id":20013165,"updated":"2024-04-10T12:53:38Z","additionalIndexing":"24;Unternehmenssteuer;Steuerausweichung;Kapitalgewinnsteuer;Verrechnungssteuer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":1},{"key":"L05K1107040601","name":"Verrechnungssteuer","type":1},{"key":"L04K11070601","name":"Steuerausweichung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-03-21T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-06-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(985302000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1048201200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3165","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Bei Kapitalerhöhungen werden den bisherigen Gesellschaftern Optionen auf den Bezug der neuen Beteiligungsrechte (z. B. von Aktien) abgegeben. Solche Bezugsrechte verkörpern das Recht, im Umfang der bisherigen Beteiligungsquote an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.<\/p><p>Bezugsrechte stellen zum Zeitpunkt ihrer Einräumung weder auf Empfängerseite eine Einkommensrealisierung noch auf Seiten der das Recht gewährenden Gesellschaft eine geldwerte Leistung dar. Die Zuteilung von Bezugsrechten ist deshalb weder der direkten Bundessteuer noch der Verrechnungssteuer unterworfen.<\/p><p>Wenn nun ein Gesellschafter seine Bezugsrechte nicht ausüben will, kann er sie <\/p><p>veräussern. Seine Beteiligung wird in diesem Fall im Ausmass des Verkaufserlöses an Wert verlieren. Der Verkaufserlös für Bezugsrechte stammt nicht von der Gesellschaft, welche eine Kapitalerhöhung vornimmt, sondern von Dritten, die neue Beteiligungsrechte zeichnen wollen. Der Verkauf von Bezugsrechten stellt eine Teilveräusserung der Anwartschaft auf das Vermögen der Gesellschaft dar. Der Verkaufserlös stellt deshalb nicht Vermögensertrag, sondern Kapitalgewinn dar. Sofern die Bezugsrechte zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, unterliegt der Verkaufserlös daher weder der direkten Bundessteuer noch der Verrechnungssteuer.<\/p><p>2. Bei Kapitalherabsetzungen können Kapitalgesellschaften Rückgaberechte in der Form von Put-Optionen ausgeben. Solche Optionen verkörpern das Recht, im Umfang der bisherigen Beteiligungsquote an der Kapitalherabsetzung teilzunehmen.<\/p><p>Rückgaberechte stellen zum Zeitpunkt ihrer Einräumung weder auf Empfängerseite eine Einkommensrealisierung noch auf Seiten der das Recht gewährenden Gesellschaft eine geldwerte Leistung dar. Die Zuteilung von Rückgaberechten ist deshalb weder der direkten Bundessteuer noch der Verrechnungssteuer unterworfen.<\/p><p>Wenn nun ein Gesellschafter an der Kapitalherabsetzung nicht teilnehmen will, kann er seine Put-Optionen veräussern. Auch in diesem Fall wird seine Beteiligung im Ausmass des Verkaufserlöses an Wert verlieren. Der Verkaufserlös für Put-Optionen stammt nicht von der Gesellschaft, welche eine Kapitalherabsetzung vornimmt, sondern von Dritten, die an der Kapitalherabsetzung in einem grösseren Ausmass teilnehmen wollen, als das ihre Beteiligungsquoten erlauben.<\/p><p>Gleich wie der Verkauf von Bezugsrechten stellt auch die Veräusserung von Put-Optionen auf eine Kapitalherabsetzung eine Teilveräusserung der Anwartschaft auf das Vermögen der Gesellschaft dar. Der Verkaufserlös stellt deshalb nicht Vermögensertrag, sondern Kapitalgewinn dar. Sofern die Optionen zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, unterliegt der Verkaufserlös daher weder der direkten Bundessteuer noch der Verrechnungssteuer. Steuerbar ist dagegen der gesamte Liquidationsüberschuss beim Erwerber von Put-Optionen, sofern diese zu seinem Privatvermögen gehören.<\/p><p>Das Bundesgericht hat diese steuerliche Regelung in einem Entscheid vom 4. Mai 1999 bezüglich der Verrechnungssteuer ausdrücklich bestätigt (publiziert in Archiv für Schweizerisches Agaberecht 68, 739).<\/p><p>Im Fall der Veräusserung von Bezugsrechts- und Rückgaberechtsoptionen findet eine Teilveräusserung bisheriger Beteiligungsrechte statt. Der dabei erzielte Gewinn stellt nach geltendem Recht kein steuerbares Einkommen dar, weil private Kapitalgewinne steuerfrei sind.<\/p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die heutige Regelung der Unternehmensbesteuerung und der Besteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten unter verschiedenen Aspekten nicht befriedigt. Die Lösung kann aber nicht in punktuellen Eingriffen bestehen, weil damit wieder neue Ungerechtigkeiten geschaffen würden.<\/p><p>Der Bundesrat möchte sich in seinen Projekten nicht auf die Frage der Lückenschliessung beschränken. Er möchte vielmehr im Rahmen einer weiteren Unternehmenssteuerreform sowohl die bestehenden Anliegen für mehr Steuergerechtigkeit berücksichtigen als auch das Wirtschaftswachstum fördern (Förderung des Risikokapitals). Solche Massnahmen werden zurzeit in der vom EFD eingesetzten Expertenkommission \"Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung\" untersucht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Auf den Dividenden, die die Gesellschaften den Aktionärinnen und Aktionären ausschütten, wird eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben.<\/p><p>Die geltende Gesetzgebung wird von verschiedenen Gesellschaften umgangen, indem sie statt der Dividenden Gratisoptionen verteilen.<\/p><p>Diese Gesetzeslücken könnten nach veröffentlichten Schätzungen für den Bund zu Einnahmenausfällen von bis zu 8 Milliarden Franken führen.<\/p><p>Ich beauftrage den Bundesrat, dem Parlament einen Gesetzentwurf zu unterbreiten und die Unternehmensbesteuerung so umzugestalten, dass die Gesetzeslücken gestopft werden, und gleichzeitig die steuerlichen Reformen vorzulegen, die notwendig sind, um die Gesellschaften (Gewinn, Kapital und Reserven) besser zu besteuern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Änderung der Unternehmensbesteuerung"}],"title":"Änderung der Unternehmensbesteuerung"}