﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013167</id><updated>2025-11-14T07:09:21Z</updated><additionalIndexing>24;Unternehmenssteuer;Bankgeheimnis;Steuerausweichung;Steuerpolitik;Steuerharmonisierung;Vermögenssteuer;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Steuerprogression;Steuerbelastung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4606</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070308</key><name>Steuerbelastung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110705</key><name>Vermögenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110703</key><name>Steuerpolitik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070601</key><name>Steuerausweichung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030102</key><name>Steuerprogression</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070310</key><name>Steuerharmonisierung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070604</key><name>Steuerhinterziehung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010205</key><name>Steuerstrafrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-03-21T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-06-15T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-03-23T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-03-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis Josef</name><officialDenomination>Zisyadis</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3167</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Anlässlich der Debatten zur Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer" hat der Bundesrat, obwohl er dieser Initiative nicht zustimmen wollte, zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ohne zu zögern zu seinem Standpunkt gelangt sei und dass gute Argumente für eine Kapitalgewinnsteuer sprächen; auch in Bezug auf die steuerliche Gleichbehandlung und die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen steuerlicher Belastung des Erwerbseinkommens und derjenigen der Kapitalgewinne zu schaffen. Der Bundesrat hat des Weiteren seinen Willen zum Ausdruck gebracht, neue Vorschläge im Sinne eines Ausgleichs der Steuerlast zu unterbreiten. Er hat ausserdem klargestellt, dass die Kompetenz im Bereich der Kapitalgewinnsteuer bereits beim Bund liege.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Laufe der letzten Jahre hat sich das Ungleichgewicht, das die Kapitalgewinne begünstigt, verstärkt; in der Tat haben von einer Senkung der Stempelsteuern lediglich wohlhabende Steuerzahler und Wirtschaftskreise profitieren können. Zudem wurden in mehreren Kantonen die Erbschaftssteuern abgeschafft. Kommt die Verlagerung der Steuerlast nur den Privilegierten zugute, so hat dies direkte und indirekte Folgen für die öffentlichen und sozialen Leistungen. Angesichts dieser Tatsachen ist es ganz und gar ungerecht, dass Kapitalgewinne aus Aktien- oder Wertpapierverkäufen nicht besteuert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Behnisch-Bericht von 1998 werden klare Vorschläge gemacht. Das zweite Steuerreformpaket, das der Bundesrat in Aussicht gestellt hat, sollte genau eine solche Kapitalgewinnsteuer beinhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz und Griechenland sind heutzutage noch die einzigen OSZE-Staaten, die keine Kapitalgewinnsteuer erheben, die Besteuerung von Kapitalgewinnen ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit zur Erlangung von mehr Steuergerechtigkeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die in der vorliegenden Motion vorgeschlagenen Massnahmen sind Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Es müssen neben der Lohnbesteuerung neue Quellen zur Finanzierung der öffentlichen Hand gefunden werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Eine die Einkommenssteuer ergänzende Steuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen wurde beim Bund auf den 1. Januar 1959 aufgehoben. Seither besteht in der Bundesverfassung keine Grundlage mehr für eine Vermögenssteuer der natürlichen Personen. Um die Vermögenssteuer beim Bund wieder einzuführen, bräuchte es deshalb eine entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung, der Volk und Stände zustimmen müssten. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges wäre jedoch als sehr gering einzuschätzen (vgl. auch noch die Ausführungen zur Einführung einer so genannten Reichtumssteuer). Ausserdem handelt es sich beim Vermögen um Steuersubstrat, das den Kantonen zusteht und auch in allen Kantonen erfasst wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bereits in einer Botschaft von 1980 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten in Erfüllung einer Motion verschiedene Möglichkeiten einer zusätzlichen Besteuerung des Bankensektors. Im Vordergrund stand dabei eine Besteuerung der Treuhandguthaben bei schweizerischen Banken. So schlug der Bundesrat eine Verrechnungssteuer von 5 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen vor. In den parlamentarischen Beratungen fand sich dann aber keine Mehrheit für eine solche Steuer. Dies hauptsächlich aufgrund der Befürchtung, dass auch eine fünfprozentige Verrechnungssteuer eine Abwanderung der Treuhandgeschäfte ins Ausland nach sich ziehen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter dem Titel "EU-Zinsenbesteuerung" bereitet die EU bekanntlich Massnahmen zur Sicherung der steuerlichen Erfassung von Zinseinkünften innerhalb ihres Hoheitsgebietes vor. Für den Bundesrat kann es nicht im Interesse der Schweiz liegen, Geschäfte anzuziehen, die darauf ausgerichtet sind, die bevorstehende EU-Regelung zu umgehen. Sollte sich die EU definitiv auf den konkreten Inhalt einer Richtlinie einigen, so stünde für die Schweiz eine Zahlstellensteuer auf Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen im Vordergrund, zu denen - je nach Ausgestaltung der Richtlinie - auch Treuhandguthaben gehören. Damit böte sich Gelegenheit, das Thema der Besteuerung der Treuhandguthaben erneut zu diskutieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Zur Forderung nach Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer wird unter Ziffer 8 Stellung genommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der geltende Tarif der direkten Bundessteuer ist durch eine starke Progression geprägt. Aus der letzten verfügbaren Statistik (1995/96) geht hervor, dass die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von über 100 000 Franken den beachtlichen Anteil von 66 Prozent an das gesamte Steueraufkommen von 4,8 Milliarden Franken der natürlichen Personen beitragen. Zu dieser Kategorie gehören jedoch nur rund 10 Prozent aller Steuerpflichtigen. Mit anderen Worten: Zwei Drittel der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen werden von nur 10 Prozent aller Steuerpflichtigen aufgebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts dieser Tatsache wäre es schwierig, einen ausreichenden Handlungsbedarf für die Einführung einer zusätzlichen eidgenössischen Reichtumssteuer nachzuweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf verschiedene Vorstösse der letzten Zeit betont, dass eine Aufhebung des Schweizer Bankgeheimnisses nicht zur Diskussion stehe, denn es geht dabei auch um den Schutz der Privatsphäre. An dieser Auffassung hält er auch heute fest. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass er Missbräuche dieses Schutzes billigt, weshalb das Bankgeheimnis auch nicht undurchdringbar ist. Die schweizerische Rechtsordnung enthält nämlich zahlreiche Bestimmungen, welche den Missbrauch des Bankgeheimnisses verhindern und bei kriminellen Machenschaften wie Bestechung, Geldwäscherei oder Steuerbetrug den Schweizer Behörden den Zugang zu Bankinformationen eröffnen. Solche Auskünfte können im Rahmen von Rechtshilfegesuchen auch an ausländische Behörden erteilt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem erhebt die Schweiz bekanntlich eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Guthaben bei Schweizer Banken, auf Zinsen von Obligationen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern ausgegeben wurden, sowie auf Dividenden aus inländischen Aktien. Die Verrechnungssteuer ist ein wirksames Mittel zur Steigerung der Steuerehrlichkeit der schweizerischen Steuerpflichtigen einerseits, stellt sie doch einen Anreiz dar, solche Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren und auf diese Weise deren Rückerstattung oder Anrechnung an die geschuldeten Steuern zu erwirken. Die Verrechnungssteuer wird aber andererseits auch auf den schweizerischen Zinsen und Dividenden erhoben, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Soweit der Empfänger dieser Erträge in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er in der Regel diese im internationalen Vergleich sehr hohe Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Die ausländischen Steuerbehörden haben den Rückerstattungsantrag zu bestätigen. Dieses Verfahren stellt somit sicher, dass die aus der Schweiz stammenden Kapitalerträge in den entsprechenden Staaten ordentlich besteuert werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im internationalen Verhältnis zeigt sich der Bundesrat auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Zinsenbesteuerung kooperativ, die bereits unter Ziffer 2 angesprochen wurde. Auch wenn in der EU selbst in dieser Sache noch Fragen offen sind, hat der Bundesrat doch die technische Machbarkeit einer Zahlstellensteuer prüfen lassen und diese auch bejaht. Bereits wurden dazu erste exploratorische Gespräche mit Vertretern der Kommission und des Rates der EU auf technischer Ebene geführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Ausführungen dürften ausreichend dargelegt haben, dass es dem Bundesrat - trotz Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses - mit der Betrugsbekämpfung ernst ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Grundstückgewinne werden auf Bundesebene nur dann besteuert, wenn sie gewerbsmässig oder auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens erzielt wurden. In allen Kantonen hingegen gelangen auch private Liegenschaftsgewinne zur Besteuerung. Fast überall wird der Spekulation dadurch begegnet, dass kurzfristig erzielte Gewinne stärker belastet werden, in der Regel durch Erhebung eines Zuschlags.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die privaten Börsengewinne betrifft, so sind diese sowohl beim Bund als auch in allen Kantonen steuerfrei. Zwar kann der Bundesrat der Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer" des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes tatsächlich eine gewisse Sympathie entgegenbringen, wenn nur die rein steuersystematische Seite betrachtet wird. Eine neue Steuer muss aber immer auch in das gesamte Umfeld eines Steuersystems passen. Und hier sind bei den schweizerischen Verhältnissen grosse Vorbehalte anzubringen. So sind insbesondere internationale Vergleiche nicht aussagekräftig, denn diejenigen Länder, die private Kapitalgewinne besteuern, erheben dafür in der Regel keine Vermögenssteuer (im Übrigen bringt diese Steuer in der Schweiz wesentlich mehr ein, als was nach den Schätzungen der Initianten von einer Kapitalgewinnsteuer zu erwarten wäre) und/oder kennen keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Es liegt im Wesen einer Kapitalsteuer, dass auch juristische Personen, die keine Gewinne erzielen, diese Steuer zu bezahlen haben und deshalb auf ihr Eigenkapital zurückgreifen müssen. In einem am Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierten Steuersystem sollten indessen Steuern, die einen Substanzverzehr zur Folge haben, grundsätzlich keinen Platz haben. Zudem wird auch im Ausland mit wenigen Ausnahmen keine Kapitalsteuer bei juristischen Personen erhoben. Daher ist von einer Wiedereinführung der Kapitalsteuer abzusehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Unter den Ziffern 1 und 4 ist hinreichend dargelegt worden, warum eine Verstärkung der Progression der Steuersätze beim Bund nicht möglich und auch nicht nötig ist. Der Bundesrat möchte auch nicht übermässig in den freien Markt eingreifen, indem er die Kapitalflüsse qualitativ kontrolliert, Investitionen im Ausland einer Bewilligung unterstellt oder den Kapitalexport mit einer Steuer belegt. Behinderungen des Kapitalverkehrs sind volkswirtschaftlich schädlich. Der Bundesrat ist vielmehr der Ansicht, dass die Schweiz durch eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung sowohl für Kapitalien als auch Unternehmen ein attraktives Umfeld bietet und damit Abwanderungen entgegenwirkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Artikel 129 der neuen Bundesverfassung schreibt für die direkten Steuern eine Vereinheitlichung von Steuerpflicht, Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht vor. Diese formelle Harmonisierung ist durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden umgesetzt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders ist es jedoch mit der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. Diese Elemente, welche die materielle Steuerharmonisierung ausmachen, verbleiben gemäss der erwähnten Bestimmung von Artikel 129 der Bundesverfassung ausdrücklich in der Kompetenz der Kantone. Es ist sehr fraglich, ob sich für eine Änderung der geltenden Verfassungsgrundlage die beiden Mehrheiten von Volk und Ständen finden lassen, ginge es dabei doch um einen schwerwiegenden Eingriff in die kantonale Steuerautonomie. Dem föderalistischen Aufbau unseres Staates angemessener ist es denn auch, eine Angleichung der Steuerbelastung durch eine Verbesserung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zu erreichen. Dieses Ziel wird durch das hängige Projekt "Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen" angestrebt. Schliesslich ist noch zu bedenken, dass ein gewisser Wettbewerb zwischen den Kantonen und Gemeinden neben unerwünschten Auswirkungen auch Vorteile bietet: Steuererhöhungen werden zurückhaltender vorgenommen, was zu einem insgesamt massvollen Niveau der Steuerbelastung beiträgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Steueramnestie nicht zu einer "Institution" werden darf, denn eine Amnestie stellt letztlich immer einen Einbruch in das geltende Rechtssystem dar. Seit der letzten Amnestie im Jahre 1969 ist nun aber ein Generationenwechsel erfolgt, und es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz bedeutende Vermögen liegen, die steuerlich ungenügend erfasst werden und die einen Weg in die Legalität suchen. Im Übrigen bedarf eine allgemeine Steueramnestie ohnehin eines entsprechenden Verfassungsartikels und damit der Zustimmung durch die Mehrheit von Volk und Ständen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, den beiden Kammern der Bundesversammlung ein neues Steuerreformpaket vorzulegen, das folgende Massnahmen vorsieht:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen durch den Bund;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Besteuerung von Treuhandvermögen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Einführung einer Kapitalausfuhrsteuer;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Einführung einer nationalen Reichtumssteuer;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Aufhebung des Bankgeheimnisses im Steuerwesen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Einführung einer Steuer, mit der unproduktive und sozial schädliche Investitionen wie Immobilien- und Börsenspekulationen geahndet werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Anhebung des lächerlich geringen Steuersatzes für juristische Personen (eine Anhebung des Steuersatzes von 0,7 auf 1 Prozent für Gesellschaftskapital würde, vorsichtig geschätzt, eine Milliarde Franken Mehreinnahmen einbringen);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Verstärkung der Steuerprogression bei hohen Einkommen und Vermögen (qualitative Kontrolle der Kapitalströme, mit Genehmigungspflicht für Investitionen im Ausland, um die Abwanderung von Unternehmen zu verhindern);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen zur Verhinderung von Steuerflucht;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- definitive Aufhebung von Steueramnestien;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- echte Bekämpfung des Steuerbetruges.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gleichgewicht der Steuerbelastung von Arbeitseinkommen und Vermögensgewinnen</value></text></texts><title>Gleichgewicht der Steuerbelastung von Arbeitseinkommen und Vermögensgewinnen</title></affair>