﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013173</id><updated>2024-04-10T08:36:29Z</updated><additionalIndexing>28;Leistungsauftrag;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Sozialeinrichtung;Beziehung Bund-Kanton;Subvention;Vollzug von Beschlüssen;Invalidenversicherung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Organisationen gerechtfertigt sind. Der Bericht zeigte aber auch Lücken im Vollzug auf: Abweichungen zwischen dem IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), was den Kreis der Anspruchsberechtigten anbelangt; Rückstände bei der Bearbeitung der Unterstützungsgesuche; Mangel an geeigneten Methoden und personellen Ressourcen, um die Qualität und Effizienz der Leistungen beurteilen zu können. Die ständerätliche Geschäftsprüfungskommission hat zur Schliessung dieser Lücken entsprechende Empfehlungen abgegeben. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Anschluss an diese Empfehlungen wurde 1996 eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konzeptes für ein neues Beitragssystem beauftragt. Der Bundesrat hat das Konzept im April 1998 gutgeheissen und die Änderungen der Artikel 108ff. IVV im Februar 2000 verabschiedet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die gemäss Artikel 74 IVG gewährten Beiträge direkt an die Organisationen der privaten Invalidenhilfe gehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Einbezug der Kantone vor. Eine Umfrage unter den Organisationen zeigt denn auch, dass der Grossteil der Finanzierung durch Beiträge der Invalidenversicherung gesichert wird. Spenden machen den kleineren Teil aus. Die finanzielle Unterstützung der Organisationen kann durch die Kantone subsidiär erfolgen. Diese Finanzierungsquelle ist indessen zweitrangig. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die kantonalen Behörden konnten indes an der Ausarbeitung des neuen Beitragssystems mitwirken. Das Konzept entstand zwischen 1996 und 1997 in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der privaten Invalidenhilfe und den Kantonen. Die Interessen der Kantone nahm die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren wahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem konnten 1997 die Kantone (bzw. die kantonalen Verbindungsstellen für die Werkstätten, Heime und Tagesstätten) im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum neuen Beitragssystem Stellung nehmen. Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband wurden ebenfalls konsultiert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der 1999 und 2000 abgehaltenen Sitzungen, an denen das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und die kantonalen Verbindungsstellen für Werkstätten, Heime und Tagesstätten teilnahmen, wurden die Kantone über Ablauf und Verfahren in Zusammenhang mit dem neuen Beitragssystem unterrichtet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Über das neue Beitragssystem wurde wie folgt informiert: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1996: Das BSV hat Anfang 1996 allen beitragsberechtigten Organisationen mitgeteilt, dass - ausgehend von den Empfehlungen der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission - ein neues Beitragssystem ausgearbeitet wird. Die Organisationen wurden im Dezember 1996 eingeladen, gemeinsam ein Inventar ihrer Leistungen zu erstellen. Ferner wurden sie über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, das für Juni 1997 vorgesehene Vernehmlassungsverfahren und die drei vom BSV 1997 organisierten Informationstagungen zum neuen System in Kenntnis gesetzt. Bei eventuellen Fragen konnten sich die betroffenen Organisationen an die für jede Sprachregion zugewiesenen Mitarbeitenden wenden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1997: Die Teilnahme an der Vernehmlassung zum neuen Beitragssystem stand allen Organisationen offen. Im Januar, März und Mai 1997 hatten sie Gelegenheit, an drei verschiedenen Informationstagungen zum neuen Beitragssystem teilzunehmen. Im Oktober 1997 erhielten sie die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und das überarbeitete Konzept. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1998: Im April 1998 hat das BSV die Organisationen darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Bundesrat die Einführung des neuen Beitragssystems auf den 1. Januar 2001 beschlossen hat. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, bereits ab 1999 an Pilotprojekten teilzunehmen. Zudem wurde eine Begleitgruppe eingesetzt, die das neue Beitragssystem umsetzen und die Pilotprojekte unterstützen sollte. Die Organisationen haben im September 1998 sämtliche Informationen über den Stand der Einführung des neuen Systems und über die Zusammensetzung der Begleitgruppe erhalten, einschliesslich einer Liste der an einem Pilotprojekt mitwirkenden Organisationen sowie der Änderungsvorschläge für das Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe und für Artikel 108 IVV.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1999: Im Juni 1999 sind die Organisationen über die materiellen Ziele des BSV unterrichtet worden und haben eine Dokumentation zum Controllingkonzept, zu den Qualitätsanforderungen und zum Bedarfsnachweis sowie eine Liste der Kontaktpersonen erhalten. Im Oktober 1999 wurde in Bern eine weitere Informationssitzung abgehalten, und im November 1999 hat das BSV in einem Kreisschreiben die Voraussetzungen für den Beitragsanspruch sowie die verschiedenen Leistungsverträge und das künftige Finanzierungssystem im Detail dargelegt. Diesem Schreiben lagen Fragebogen für den Bedarfsnachweis bei. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2000: Nachdem der Bundesrat die IVV-Änderungen im Februar 2000 beschlossen hatte, hat das BSV allen Organisationen einen Vorabdruck des neuen Kreisschreibens über die Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe zugestellt. Jene Organisationen, die den Fragebogen für den Bedarfsnachweis fristgerecht (Ende März 2000) eingereicht hatten, erhielten vom BSV noch vor Ende Juni 2000 eine kurze Antwort. Mit einem Rundschreiben vom Juli 2000 wurden die Organisationen über den weiteren Verlauf der Arbeiten bis Ende 2000 informiert. Ab August 2000 konnten alle Dachorganisationen an den Verhandlungen im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Leistungsvertrags für die Jahre 2001 bis 2003 teilnehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es wurde also systematisch und regelmässig über das neue Beitragssystem informiert (mittels Rundschreiben, Pressemitteilungen, Informationstagungen, Sitzungen und telefonischen Auskünften). Die Information wurde auf verschiedenen Stufen koordiniert (in erster Linie auf Organisations- und Dachorganisationsebene).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Einführung der Leistungsaufträge hat nicht zu einer Herabsetzung, sondern im Gegenteil insgesamt zu einer Erhöhung der Beiträge an die Organisationen geführt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich stützt sich das neue Beitragssystem auf den konsolidierten Beitrag, der 1998 an die verschiedenen Organisationen entrichtet wurde. Es können aber auch die von 1996 bis 1998 durchschnittlich erhaltenen Beiträge als Richtwert gelten. Im Folgenden werden die Besonderheiten des neuen Systems dargestellt: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Im neuen Beitragssystem wird der Grundbetrag der Teuerung angepasst. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Organisationen konnten für die Festsetzung des Grundbetrags entweder die 1998 erhaltenen Beiträge oder den zwischen 1996 und 1998 erhaltenen Durchschnittsbeitrag wählen. Dadurch konnten einige Organisationen eine Verbesserung gegenüber dem Jahr 1998 erzielen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Bundesrat hat für die Finanzierung neuer Leistungen in den Jahren 2001 bis 2003 zusätzliche Beiträge bewilligt. Für das Jahr 2001 ist ein Zusatzbetrag von höchstens 3 Prozent und für die Jahre 2002 und 2003 von jährlich höchstens 1 Prozent der gesamten im Rechnungsjahr 1998 entrichteten Beiträge möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Bonus für die Anstellung behinderter Personen bildet eine weitere Zulage. Für die Jahre 2001 bis 2003 ist ein jährlicher - aufgrund der 1998 geleisteten Gesamtbeiträge berechneter - Zuschlag von maximal 2 Prozent verfügbar. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Mit dem neuen Beitragssystem erfolgt der Wechsel von einem vergangenheits- zu einem gegenwartsbezogenen Finanzierungssystem. Zahlreiche Organisationen können somit beträchtliche Zinseinsparungen für Kredite realisieren oder mit Kapitalanlagen ein Einkommen erzielen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nur einige wenige Organisationen werden 2001 tiefere Beiträge erhalten als 1998 oder als der Durchschnittsbeitrag der Jahre 1996 bis 1998. Der Beitrag für das Jahr 2001 wurde nämlich individuell berechnet, wenn eine Organisation ab 1996 allgemein oder konkret darüber informiert worden war, dass die Beiträge eventuell neu berechnet oder gekürzt würden. Dies gilt auch, wenn die Kürzung oder Neuberechnung inzwischen bereits vollzogen ist. Die Herabsetzung des Beitrages kann in diesen Fällen nicht auf die Einführung des neuen Beitragssystems zurückgeführt werden. Auch im bisherigen System wäre dies eingetreten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Organisationen können ihren Beitragsanspruch nicht auf die Folgejahre übertragen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, dem BSV die Kursabrechnung oder die abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung fristgerecht zuzustellen (vergleiche Art. 114 IVV). Das BSV prüft danach jährlich, ob die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung erfüllt sind. Es werden aber keine Organisationen rückwirkend benachteiligt, da jede Änderung angekündigt wird und sich erst in der Zukunft auswirkt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit 1998 ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Rahmen des Vollzugs der Invalidenversicherung daran, die Modalitäten zur Finanzierung der subventionierten Institutionen zu erneuern und Leistungsaufträge einzuführen. Das BSV anerkennt Dachorganisationen, denen sich die kantonalen, regionalen oder lokalen Vereinigungen anschliessen müssen. Die Ziele, die mit diesem Vorgehen erreicht werden sollen (Vereinfachung und Klärung, Transparenz usw.), sind sinnvoll. Dennoch sind die betroffenen Institutionen manchmal in einer heiklen Situation, vor allem in der Übergangsphase, in der sie zurzeit sind. Zudem beanstanden verschiedene kantonale Sozialdienste und Institutionen bei diesem Vorgehen einen Mangel an Klarheit und an Information. Nicht selten stellen sie sogar eine rückwirkende Kürzung der Subventionen fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb frage ich den Bundesrat: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Zu den Kantonen: Wurden die zuständigen kantonalen Behörden bei diesem Vorgehen mit einbezogen, namentlich was den Anschluss der Institutionen an die Dachorganisationen anbelangt? Wurde ihnen auch zugesichert, dass sie die bisherigen Leistungen weiterhin und in gleicher Höhe erhalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zur Information: Wurden die kantonalen Instanzen und die privaten Institutionen über das Vorgehen, dessen Auswirkungen und Fristen eingehend informiert? Wenn ja, wie?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Zum Gesamtbetrag der Subventionen: Ist die Einführung der Leistungsaufträge mit einer allgemeinen Herabsetzung der Beiträge, mit denen die Institutionen subventioniert werden, verbunden, oder führt sie dazu? Wenn ja, nach welchen Prioritäten und Kriterien wurde gekürzt? Wie wirkt sich das auf die Institutionen aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zur Übergangsphase: Wurde den Institutionen, die bisher direkt vom BSV unterstützt wurden, zugesichert, dass ihnen mindestens für die Jahre, in denen die Subventionsgesuche noch nach den alten Kriterien formuliert wurden, der gleiche Betrag zur Verfügung steht wie bisher? In diesem Fall gäbe es nun eine Differenz zwischen Budget und tatsächlich gewährten Subventionen, was einige Institutionen in heikle Situationen bringen oder gar gefährden könnte.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>BSV. Leistungsaufträge IV</value></text></texts><title>BSV. Leistungsaufträge IV</title></affair>