{"id":20013175,"updated":"2024-04-10T12:23:03Z","additionalIndexing":"48;Zentrumslasten;Gemeinde;Strassenbau;Strassenunterhalt;Schwerverkehrsabgabe;städtische Strasse;Stadt;Gemeindestrasse","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2375,"gender":"m","id":311,"name":"Christen Yves","officialDenomination":"Christen Yves"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L05K0705030104","name":"Strassenbau","type":1},{"key":"L06K070503010402","name":"Strassenunterhalt","type":1},{"key":"L05K1803010209","name":"städtische 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Städten und Gemeinden nach wie vor grosse Probleme. Eine Studie im Rahmen des nationalen Forschungsprogramms \"Verkehr und Umwelt\" hat erneut bestätigt, dass Städte und Gemeinden pro Jahr 1,5 Milliarden Franken aus Steuermitteln für die Finanzierung des Strassenbaus und Strassenunterhaltes aufwenden. Für grössere Städte sind jährliche Fehlbeträge zwischen 15 und 140 Millionen Franken zu verzeichnen. Aber auch für die Gemeinden bestehen schwer tragbare Strassenlasten.<\/p><p>Mit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe entstehen zusätzliche Einnahmen. So sind gemäss Schätzungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes für das Jahr 2001 557 Millionen Franken zu erwarten, davon 179,9 Millionen Franken an die Kantone. Für das Jahr 2002 steigen die Einnahmen auf 700 Millionen Franken, wovon den Kantonen 226,2 Millionen Franken zukommen.<\/p><p>Die Zuteilung dieser Mittel ist in Artikel 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes geregelt. Der den Kantonen zugewiesene Drittel ist als gebundene Ausgabe vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass für die Zuteilung an die Kantone u. a. die Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen - d. h. offenbar auch der Gemeindestrassen - sowie die Bevölkerung massgebend sind.<\/p><p>Gemäss Berechnungen über die Brutto-Einnahmen und -ausgaben der Strassenrechnung nach Staatsebenen weisen die Kantone insgesamt bereits heute eine ausgeglichene Strassenrechnung aus, während bei den Gemeinden ein jährlicher Fehlbetrag von 1,5 Milliarden Franken besteht.<\/p><p>Dank den steigenden Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe besteht nun eine einmalige Chance, die Strassenfinanzierungsdefizite bei Städten und Gemeinden etwas zu reduzieren. Falls Städte und Gemeinden wiederum leer ausgehen, werden die Kosten für die kommunalen Strassen in verschiedenen Fällen kaum mehr finanzierbar sein.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Verteilung des Reinertrages aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist in Artikel 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) sowie in den Artikeln 38 bis 40 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) geregelt. Danach erhalten die Kantone einen Drittel, welchen sie gemäss Absatz 3 von Artikel 19 SVAG vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden haben. Die Verteilung unter den Kantonen ist wie folgt geregelt: 20 Prozent des Kantonsanteils werden vorab an die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Dabei wird u. a. die Nichterreichbarkeit mit 40-Tonnen-Fahrzeugen berücksichtigt. Die verbleibenden 80 Prozent werden nach Massgabe der vier Faktoren Strassenlänge, Strassenlasten (Strassenausgaben), Bevölkerung und Motorfahrzeugsteuerbelastung auf sämtliche Kantone verteilt. Bezüglich Strassenlänge werden die Anteile an National- und Hauptstrassen einerseits und die Anteile an Kantons- und Gemeindestrassen andererseits zu gleichen Teilen gewichtet. Unter Berücksichtigung des Vorabanteils bestimmt sich der Kantonsanteil letztlich zu 8 Prozent nach der Länge des Kantons- und Gemeindestrassennetzes.<\/p><p>Zur Frage, wie die Bestimmung von Artikel 19 Absatz 3 zu interpretieren sei, hat der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der Einfachen Anfrage Wiederkehr 99.1023, \"Gesetzeskonforme Verwendung der LSVA-Erträge durch die Kantone\", vom 16. März 1999 Stellung genommen. Danach fallen unter den Begriff der ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr einerseits die ungedeckten Wegekosten und andererseits die ungedeckten Gesundheits-, Umwelt- und Unfallkosten des Schwerverkehrs. Die Kantone können deshalb die Erträge aus der LSVA sowohl zum Bau und zur Finanzierung von Strassen als auch für Gebäudesanierungen bzw. zur Deckung von Gesundheits- und Lärmkosten einsetzen. Typische Beispiele für solche Massnahmen sind die (Mit)Finanzierung von verkehrsbedingten Lärmschutzmassnahmen, von Gebäudesanierungen und von Spitälern.<\/p><p>Mit der Formulierung wird vorab zum Ausdruck gebracht, dass die Kantonsanteile beschränkt auch für andere Verwendungszwecke eingesetzt werden können. Als Beispiele nannte der Bundesrat in diesem Zusammenhang Beiträge zur Unterstützung des Regionalverkehrs oder zur Förderung des Veloverkehrs. Unter Berufung auf die Antworten zu früheren Vorstössen (Motion Béguelin 98.3322, \"Konsens des Runden Tisches. Flankierende Massnahmen im Regionalverkehr\", vom 25. Juni 1998 und Interpellation Vollmer 98.3141, \"Finanzierung der Veloförderung\", vom 20. März 1998) stellte der Bundesrat aber auch klar, dass den Kantonen bezüglich Verwendung der ihnen zustehenden Erträge ein grosser Handlungsspielraum zustehe. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Beteiligung der Gemeinden an den Kantonsanteilen aus der LSVA. Aus Sicht der Gemeinden, welche ihre Strassenkosten weitgehend aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren müssen, mag dieser Umstand unbefriedigend sein. Für eine entsprechende Regelung durch den Bund fehlen jedoch die Rechtsgrundlagen, sie wäre abgesehen davon auch aus föderalistischer Sicht fragwürdig. <\/p><p>Die gestellten Fragen lassen sich damit wie folgt beantworten:<\/p><p>1. Gemäss Artikel 19 Absatz 3 SVAG sind die Anteile der Kantone an den Erträgen aus der LSVA zur Deckung von ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden. Dazu gehören neben den ungedeckten Wegekosten auch die ungedeckten Gesundheits-, Umwelt- und Unfallkosten. Aufgrund des grossen Finanzbedarfs der Kantone in diesem Bereich dürfte ein Teil dieser Erträge auch so verwendet werden. Eine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung einer bestimmten Verwendungsart besteht jedoch nicht.<\/p><p>2. Die Höhe des Anteils der einzelnen Kantone bemisst sich auch nach der Länge des Kantons- und Gemeindestrassennetzes. Bei der Beitragsberechnung werden diese Anteile zu 8 Prozent gewichtet.<\/p><p>3. Es ist Sache der Kantone, wie weit sie die Gemeinden zur Deckung von deren Strassenkosten an ihrem Anteil aus den LSVA-Erträgen partizipieren lassen wollen. Für entsprechende Vorschriften des Bundes fehlen die Rechtsgrundlagen, sie wären aus föderalistischen Erwägungen auch nicht opportun.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie kann sichergestellt werden, dass die Kantonsanteile der Schwerverkehrsabgabe zur Deckung der Defizite bei den Strassenkosten verwendet werden?<\/p><p>2. Ist es richtig, dass sich die Höhe der Kantonsanteile auch nach dem entsprechenden Anteil an Stadt- und Gemeindestrassen des jeweiligen Kantons bemisst?<\/p><p>3. Wie kann gewährleistet werden, dass der entsprechende Anteil der Schwerverkehrsabgabe zur Deckung der Strassenkosten der Städte und Gemeinden verwendet wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"LSVA. Strassenkosten der Städte und Gemeinden"}],"title":"LSVA. Strassenkosten der Städte und Gemeinden"}