{"id":20013202,"updated":"2024-04-10T08:34:52Z","additionalIndexing":"04;12;öffentlich-rechtliche Einrichtung;Privatisierung;öffentliches Unternehmen;Verantwortlichkeit der Verwaltung;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L04K08060303","name":"Verantwortlichkeit der Verwaltung","type":1},{"key":"L04K05070115","name":"Privatisierung","type":1},{"key":"L05K0806011001","name":"öffentliches Unternehmen","type":1},{"key":"L04K07030311","name":"öffentlich-rechtliche 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Der Bund haftet dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (so genannte Ausfallhaftung). In diesen Organisationen und Unternehmen entspricht die strategische und operative Einflussnahme des Bundes vielfach nicht den mit unternehmerischen Fehlentscheiden verbundenen Haftungsrisiken. Als Beispiele seien die Auslandengagements der Swisscom oder die strafbaren Handlungen von Organen der Käseunion genannt. Es ist deshalb angezeigt, bei allen ausgegliederten bzw. privatisierten Unternehmungen und Organisationen zu prüfen, ob die Verantwortlichkeit des Bundes in einer angemessenen Relation zur operativen Einflussnahme auf die Unternehmungsführung steht. Eine Ausfallhaftung des Bundes ist nur dann gerechtferttigt, wenn der Bund über den öffentlichen Leistungsauftrag (Service public), die Vertretung in den Organen der Geschäftsführung oder durch eine mit den nötigen Aufsichtsmitteln ausgestattete Staatsaufsicht massgeblich Einfluss auf die Unternehmungsleitung nehmen kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist, haftet in erster Linie selbst für Schäden, die sie bzw. ihre Organe und Mitarbeiter Dritten zufügen. Vermag die Organisation den geschuldeten Schadenersatz nicht zu leisten, so haftet gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (VG) der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (Art. 19 VG; SR 170.32; Ausfallhaftung). Diese Ausfallhaftung des Bundes kommt demzufolge erst zum Tragen, wenn die betroffene Organisation im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet wird und sie diesen mit den vorhandenen, eigenen Mitteln (unter Einschluss allfälliger Versicherungsleistungen) nicht zu decken vermag.<\/p><p>2. Es ist zu beachten, dass die Regelung von Artikel 19 VG nicht nur auf die verselbstständigten Betriebe des Bundes anzuwenden ist. Wie der Wortlaut der Bestimmung festhält, betrifft sie alle ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen, welche mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Sie gelangt deshalb sowohl bei der Nationalbank, der Suva, der Post als auch beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein\/Starkstrominspektorat, bei der Proviande und beim Schweizerischen Braunviehzuchtverband zur Anwendung.<\/p><p>Dies sind von ihrer Rechtsform und ihren Aufgaben her sowie in ihrem rechtlichen, organisatorischen sowie finanziellen Bezug zur Eidgenossenschaft völlig unterschiedliche Organisationen. Bei einer Änderung von Artikel 19 VG muss auf die sehr heterogene Zusammensetzung der dieser Bestimmung unterworfenen Organisationen Rücksicht genommen werden. So kann eine Regelung, welche für eine grosse, selbstständige und kommerziell tätige Anstalt gerechtfertigt und geeignet sein mag, einen kleinen, nicht kommerziell tätigen Zweckverband vor unlösbare Probleme stellen. Die Folgen einer Streichung von Artikel 19 VG müssten somit vorerst sorgfältig geprüft und allenfalls auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. So stellt sich etwa die Frage, ob nicht mittels spezialgesetzlicher Regelungen für bestimmte Organisationen die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes insgesamt ausgeschlossen (vgl. z. B. Art. 18 Abs. 2 des Telekommunikationsunternehmensgesetzes; SR 784.11) oder zumindest teilweise eingeschränkt werden sollte (vgl. z. B. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen; SR 742.31).<\/p><p>3. Bezüglich der Ausfallhaftung des Bundes und der Risikoübernahme durch den Bund laufen zurzeit schon folgende Abklärungen:<\/p><p>- Am 3. Mai 2000 hat der Bundesrat das EFD beauftragt zu prüfen, ob die Haftungsbestimmungen für Führungsorgane öffentlich-rechtlicher Unternehmen bzw. der vom Bund beherrschten Unternehmen vereinheitlicht werden könnten (Überprüfung und Änderung des VG sowie der Spezialgesetze). In diesem Zusammenhang ist auch die Ausfallhaftung des Bundes gemäss Artikel 19 VG zu prüfen.<\/p><p>- Das EFD wurde am 14. Februar 2001 vom Bundesrat mit der Durchführung einer Risikoanalyse in der Bundesverwaltung beauftragt. Diese Analyse wird als Grundlage für eine grundsätzliche Überprüfung der Risiko- und Versicherungspolitik des Bundes dienen. Gegenstand dieser Risikoanalyse werden auch die Ausfallhaftung, die Haftung des Bundes im Zusammenhang mit den vom Bund entsandten Führungsorganen öffentlich-rechtlicher Unternehmen bzw. der vom Bund beherrschten Unternehmen und die bestehenden Staatsgarantien sein.<\/p><p>Gestützt auf die Resultate der angeführten Abklärungen wird es möglich sein, die bestehenden Risiken generell und in Bezug auf die einzelnen Unternehmen und Beteiligungen besser abzuschätzen.<\/p><p>4. Die Risiken im Zusammenhang mit den Unternehmen und Beteiligungen des Bundes müssen gesamtheitlich betrachtet und beurteilt werden. Es ist deshalb wichtig, dass nicht nur die Ausfallhaftung, sondern auch weitere Haftungspotenziale des Bundes mitberücksichtigt werden, wie etwa die Entsendung von Führungsorganen in Unternehmen, allfällige Staatsgarantien und spezialgesetzliche Risikoübernahmen.<\/p><p>Aufgrund der festgestellten Risiken stehen namentlich folgende unternehmens- bzw. beteiligungsbezogenen Massnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Risiken im Vordergrund:<\/p><p>- Vermehrte und verbesserte Berücksichtigung der Risiken bei der Unternehmens- und Beteiligungsstrategie des Bundes;<\/p><p>- Anpassung der strategischen Vorgaben für die einzelnen Unternehmen;<\/p><p>- Prüfung der Einführung einer generellen oder einzelfallweisen Versicherungspflicht für Unternehmen des Bundes;<\/p><p>- Beschränkung oder gar Ausschluss der Staatsgarantie;<\/p><p>- Vermeidung von spezialgesetzlichen Haftungsbestimmungen;<\/p><p>- Überprüfung der Notwendigkeit von Beteiligungen und der Einflussnahme des Bundes.<\/p><p>Eine generelle oder gar eine konkrete Vorgehensweise im Bereich des Risikomanagements bei den Unternehmen und Beteiligungen kann heute noch nicht festgelegt werden, da die entsprechenden Grundlagen fehlen. In vielen Fällen wird es sich wohl auch zeigen, dass nur eine Kombination der angeführten Massnahmen zum gewünschten Ziel führen kann. Es wäre deshalb verfrüht, sich bereits heute auf ein bestimmtes Vorgehen festzulegen.<\/p><p>5. Wie die vom Bundesrat erteilten Aufträge (vgl. oben Ziff. 3) aufzeigen, ist man sich bewusst, dass im Bereich der Unternehmen und Beteiligungen des Bundes erhebliche Risiken bestehen. Die Notwendigkeit der Einführung eines Risikomanagements für die Unternehmen und Beteiligungen des Bundes ist somit unbestritten.<\/p><p>Der Bundesrat ist somit mit der allgemeinen Stossrichtung der Motion einverstanden. Die vom Motionär geforderte Präzisierung auf Gesetzesstufe stellt aber nur eine der möglichen Massnahmen dar, um einem noch nicht geklärten Risikopotenzial begegnen zu können. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass risikogerechte und den Unternehmens- sowie Beteiligungsverhältnissen entsprechende Lösungen im Einzelfall gesucht werden müssen. Die berechtigten Anliegen der Motion müssen deshalb noch vertiefter abgeklärt werden. Sollten sich Gesetzesänderungen als notwendig erweisen, wird der Bundesrat eine entsprechende Vorlage zuhanden der Bundesversammlung ausarbeiten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die staatliche Aufsicht, die interne und externe Kontrolle sowie die Verantwortlichkeit des Bundes bei allen verselbstständigten Betrieben des Bundes zu überprüfen und Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes entsprechend anzupassen. Eine Ausfallhaftung des Bundes sei nur dann vorzusehen, wenn der Bund durch einen öffentlichen Leistungsauftrag (Service public), die Vertretung in geschäftsführenden Organen oder eine staatliche Aufsichtsfunktion auf die Unternehmungsleitung massgeblich Einfluss nehmen kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Staatshaftung für privatisierte Betriebe des Bundes überdenken!"}],"title":"Staatshaftung für privatisierte Betriebe des Bundes überdenken!"}