{"id":20013230,"updated":"2024-04-10T14:40:34Z","additionalIndexing":"52;Kohlendioxid;Klimaveränderung;Mineralölsteuer;Vollzug von Beschlüssen;Bekämpfung der Umweltbelastungen;Brennstoff;Preisfestsetzung;CO2-Abgabe;Wettbewerbsfähigkeit;Gesetz;Treibstoff","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-05-08T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4607"},"descriptors":[{"key":"L05K1701010502","name":"CO2-Abgabe","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L03K060104","name":"Bekämpfung der Umweltbelastungen","type":1},{"key":"L04K17010201","name":"Brennstoff","type":2},{"key":"L05K1704010101","name":"Treibstoff","type":2},{"key":"L04K11050302","name":"Preisfestsetzung","type":2},{"key":"L04K11070109","name":"Mineralölsteuer","type":2},{"key":"L05K0703040305","name":"Wettbewerbsfähigkeit","type":2},{"key":"L04K06020209","name":"Klimaveränderung","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2},{"key":"L06K070501020901","name":"Kohlendioxid","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-14T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-10-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(989272800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2065,"gender":"m","id":81,"name":"Fischer Ulrich","officialDenomination":"Fischer Ulrich"},"type":"speaker"}],"shortId":"01.3230","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Aus dem Gesetzestext wie auch aus den Materialien und Äusserungen des Bundesrates geht klar hervor, dass die Priorität zur Erreichung der Reduktionsziele des CO2-Gesetzes bei den freiwilligen Massnahmen liegt. In erster Linie interessiert deshalb, wie weit die entsprechenden Anstrengungen gediehen sind, welche Resultate bereits erzielt wurden und vor allem, ob eine Abgabe überhaupt in Betracht gezogen werden muss. Nach Auffassung der FDP soll das Reduktionsziel, welches nicht infrage gestellt wird, wenn immer möglich ohne CO2-Abgabe erreicht werden.<\/p><p>Gemäss CO2-Gesetz führt der Bundesrat eine CO2-Abgabe ein, sofern absehbar ist, dass das Reduktionsziel (Art. 2) nicht erreicht wird, wobei im Gesetz als frühester Termin hierfür das Jahr 2004 genannt wird (Art. 6). Diese Abgabe mit einem Abgabesatz von bis zu 210 Franken pro Tonne (Heizöl 8.50 Franken pro 100 Kilogramm, Benzin 50 Rappen pro Liter) würde eine einschneidende Massnahme darstellen, vor deren allfälliger Einführung sorgsame und differenzierte Überlegungen anzustellen sind. Das Gesetz enthält eine ganze Reihe von zum Teil recht unbestimmten Klauseln, welche vor einer allfälligen Einführung der Abgabe zu beachten sind. Der Bundesrat verfügt somit über einen grossen Ermessensspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes, insbesondere bei der Interpretation dieser Klauseln. Damit die Emittenten ihre Massnahmen zur Reduktion des CO2-Ausstosses optimieren können, sind sie darauf angewiesen, die Rahmenbedingungen zu kennen, mit denen sie künftig rechnen müssen. Der Bundesrat wird deshalb mit dieser Interpellation aufgefordert, nunmehr bekannt zu geben, wie er seinen Interpretationsspielraum zu nutzen gedenkt. Mit klaren Aussagen schafft er auch vermehrten Anreiz, die Reduktionsziele auf freiwilliger Basis zu erreichen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Schweiz hat der Bundesrat am 17. Januar 2001 das Programm Energie Schweiz verabschiedet. Aus heutiger Sicht ist noch offen, ob die Einführung einer CO2-Abgabe notwendig sein wird. Mitbestimmend sind die freiwilligen Anstrengungen zur Reduktion der CO2-Emissionen, die im Rahmen von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen in Aussicht gestellt werden. Die Arbeiten zur Umsetzung der freiwilligen Massnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Gebäude und Verkehr sind im Gang. Am 2. Juli 2001 wurde eine Richtlinie veröffentlicht über die freiwilligen Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen für die Bereiche Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen. Eine analoge Richtlinie für den Gebäudebereich ist in Arbeit; ein Interesse für Vereinbarungen haben auch die Gemeinden angemeldet.<\/p><p>2. Eine CO2-Abgabe soll erst dann eingeführt werden, wenn sich abzeichnet, dass freiwillige Reduktionsleistungen und andere bereits beschlossene und geplante CO2-wirksame Massnahmen, wie LSVA, Energiegesetz und das Aktionsprogramm Energie Schweiz sowie die Förderung schwefelfreier Treibstoffe, nicht ausreichen. Es entspricht der Idee von Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, dass die in Artikel 2 Absatz 2 verankerten Teilziele in erster Linie mit freiwilligen Massnahmen erreicht werden sollen. Damit dies gelingt, müssen die Anstrengungen im Vergleich zur Vergangenheit deutlich verstärkt werden. Der Umfang und die Wirksamkeit freiwilliger Massnahmen bestimmen nicht nur die Notwendigkeit einer Abgabe, sondern auch die erforderliche Höhe des Abgabesatzes.<\/p><p>3. Die Entwicklung der getroffenen Massnahmen anderer Staaten sowie die Preise der Brenn- und Treibstoffe in den Nachbarstaaten werden bereits heute aufmerksam verfolgt. Damit wird im Hinblick auf die Einführung einer allfälligen CO2-Abgabe frühestens ab dem Jahr 2004 eine umfassende Grundlage für den Entscheid vorhanden sein. Aus den heute verfügbaren Informationen bereits Konsequenzen zu ziehen, wäre jedoch verfrüht.<\/p><p>4. Verschiedene Länder, wie beispielsweise Deutschland, England und die skandinavischen Staaten, haben bereits Abgaben eingeführt. Diese Entwicklung ist für die Beurteilung zweifellos relevant, aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Wettbewerbsverträglichkeit einer CO2-Abgabe orientiert sich nicht nur an analogen Abgaben in vergleichbaren Industrieländern. Massgeblich ist auch die Verwendung der Abgabeerträge. Diese werden an die Wirtschaft nach Massgabe der Lohnsumme und an die Bevölkerung pro Kopf zurückerstattet. Massgebend für die Auswirkungen der CO2-Abgabe auf die einzelnen Branchen ist also die Nettoabgabenbelastung unter Berücksichtigung der Rückverteilung. Neben Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d schützt auch Artikel 9 des CO2-Gesetzes die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft: Grossen Unternehmen, Verbrauchergruppen und energieintensiven Firmen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich mit einer Verpflichtung zur Begrenzung des CO2-Ausstosses von der Abgabe befreien zu lassen.<\/p><p>5. Eine Differenzierung der Abgabesätze ist zwischen Brenn- und Treibstoffen möglich, weil diese bei der Einfuhr am Zoll klar unterscheidbar sind. Eine Unterteilung nach Verbraucherkategorien wäre vom Vollzug her jedoch kaum möglich. Von einer Absenkung des Treibstoffverbrauchs bei einer bestimmten Automarke profitieren in erster Linie deren Käufer: einerseits durch tiefere Treibstoffkosten und andererseits durch eine geringere Abgabenbelastung. Als zusätzlichen Anreiz zur Absenkung des spezifischen Flottenverbrauchs sind aus vollzugsökonomischen Gründen andere Instrumente als eine Abgabedifferenzierung in Erwägung zu ziehen. Für das Jahr 2002 ist die Einführung einer Warendeklaration, die den Treibstoffverbrauch neuverkaufter Personenwagen betrifft und auf der entsprechenden EU-Richtlinie basiert, vorgesehen.<\/p><p>6. Für eine Abgabebefreiung nach Artikel 9 des CO2-Gesetzes qualifizieren sich grosse Unternehmen, Verbrauchergruppen und energieintensive Firmen. Auch Hauseigentümer können sich zu einer Verbrauchergruppe zusammenschliessen und ein gemeinsames Reduktionsziel festlegen, welches den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 4 genügt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist für solche Verbrauchergruppen die Festlegung einer Mindestgrösse sinnvoll. Diese Mindestgrösse wird Gegenstand einer Richtlinie für freiwillige Massnahmen im Gebäudebereich sein. Die Arbeiten dazu sind im Gange.<\/p><p>7. Am 2. Juli 2001 hat der Vorsteher des UVEK mit der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) und der Agentur für erneuerbare Energien Leistungsaufträge zur Reduktion des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstosses unterzeichnet. Die EnAW vereint als wichtigster Ansprechpartner des Bundes bei der Umsetzung der freiwilligen Massnahmen unter ihrem Dach bedeutende Wirtschaftsbranchen und übernimmt eine zentrale Koordinationsfunktion. Der EnAW werden wesentliche Aufgaben übertragen, wie beispielsweise die Ausarbeitung von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen sowie das Monitoring und Reporting. Die Ausarbeitung einer Richtlinie für die freiwilligen Massnahmen wurde von EnAW, Wirtschaftsverbänden und Grossverbrauchern begleitet. Die Richtlinie für den Gebäudebereich wird zusammen mit Vertretern dieses Bereiches unter Federführung des Hauseigentümerverbandes und unter Einbezug der Kantone erarbeitet.<\/p><p>8. Verbraucher, welche in der Vergangenheit bereits Anstrengungen zur Senkung ihres CO2-Ausstosses unternommen haben, werden keineswegs benachteiligt. Die Anforderungen an das Reduktionsziel richten sich nach den folgenden wichtigsten Kriterien:<\/p><p>- Zielgrössen gemäss CO2-Gesetz;<\/p><p>- seit dem Jahr 1990 realisierte Einsparungen und das verbleibende Reduktionspotenzial;<\/p><p>- Wirtschaftlichkeit der CO2-wirksamen Massnahmen;<\/p><p>- erwartetes Wachstum der Produktion.<\/p><p>Mit dem zweiten Kriterium werden die Anstrengungen der Vergangenheit berücksichtigt.<\/p><p>9. Wachstum wirkt sich in der Regel auf den Umfang der CO2-Emissionen aus. Darauf wird bei Verpflichtungen nach Artikel 9 des CO2-Gesetzes Rücksicht genommen. Grossverbraucher, Verbünde und energieintensive Unternehmen legen ihrem Begrenzungsziel für das Jahr 2010 eine plausible Wachstumserwartung zugrunde. Davon abweichendes Mehr- oder Minderwachstum wird später bei der Zielbeurteilung berücksichtigt und das CO2-Frachtziel für das Jahr 2010 entsprechend angepasst.<\/p><p>10. Gemäss Artikel 2 Absatz 7 des CO2-Gesetzes kann der Bundesrat im Ausland erbrachte Reduktionsleistungen angemessen anrechnen. Er hat dabei international anerkannte Kriterien zu berücksichtigen. Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (\"joint implementation\", \"clean development mechanism\", \"international emissons trading\") kommen nur ergänzend zu inländischen Massnahmen zur Anwendung. Klimaschutzprojekte in Industrieländern (\"joint implementation\") oder Entwicklungsländern (\"clean development mechanism\") können Bestandteil einer Verpflichtung nach Artikel 9 des CO2-Gesetzes sein. Ein Teil der Reduktionsleistung kann mit Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten im Ausland und dem internationalen Emissionshandel abgedeckt werden. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der internationalen Klimaverhandlungen so rasch als möglich festgelegt werden.<\/p><p>11. Bei den freiwilligen Massnahmen hat die Wirtschaft wichtige Umsetzungsarbeiten selber zu leisten. Eine wichtige Funktion kommt dabei der EnAW zu (Erarbeiten von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen, Koordination, Aufbau und Betrieb eines Monitoring- und Reporting-Systems). In der Verwaltung stehen gegenwärtig beim Buwal und beim BFE je rund 1,2 Stellen für die Umsetzung in den Bereichen Wirtschaft und Gebäude zur Verfügung. Zur Bewältigung der weiteren Arbeiten bei der Umsetzung der freiwilligen Phase des CO2-Gesetzes ist zusätzliches Personal notwendig, u. a. für die Plausibilisierung von Zielvereinbarungen und Verpflichtungen, für die Umsetzung der flexiblen Mechanismen und des Zertifikatehandels sowie für das Controlling und das Monitoring.<\/p><p>Zu einem deutlichen Aufgabenzuwachs würde die Einführung einer CO2-Abgabe führen. Bei den Angaben in der Botschaft zum CO2-Gesetz über die entsprechenden personellen Auswirkungen der Abgabeerhebung, der Abwicklung der Abgabebefreiung und der Einnahmenverteilung handelt es sich um erste Schätzungen, die dann zu überprüfen sein werden.<\/p><p>12. Die CO2-Abgabe, sofern sie nötig sein sollte, kann frühestens ab dem Jahr 2004 erhoben werden. Auf Basis folgender Analysen wird der Bundesrat zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls ab wann die Einführung einer CO2-Abgabe notwendig ist: Stand CO2-Emissionen, Stand freiwillige Massnahmen, Perspektiven CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der zugesagten freiwilligen Anstrengungen und der Wirksamkeit beschlossener oder geplanter Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene. Mit der Richtlinie ist der Wirtschaft ein klarer Rahmen für die Umsetzung der freiwilligen Massnahmen vorgegeben. Viel hängt jetzt von der Beteiligung der Wirtschaft ab. Deshalb kann die Frage nach dem realistischen Zeitpunkt für die Einführung der CO2-Abgabe heute noch nicht beantwortet werden.<\/p><p>13. An der Ende Juli 2001 in Bonn fortgesetzten 6. Vertragsparteienkonferenz zur Klimakonvention wurde ein tragfähiger Kompromiss zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls ausgehandelt. Dank der Einigung können die Arbeiten zu einer international abgestimmten Klimapolitik konstruktiv weitergeführt werden. Für diejenigen Vertragsparteien, wie die USA, welche das Protokoll vorläufig nicht ratifizieren wollen, steht die Möglichkeit offen, sich später wieder in den Prozess einzuklinken. Die Schweiz steht hinter den Zielen des Protokolls, im globalen wie im eigenen Interesse, um damit unabhängiger von fossilen Energien zu werden, die Entwicklung neuer Technologien zu stimulieren und die Luftverschmutzung zu verringern.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir laden den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Notwendigkeit einer Einführung einer CO2-Abgabe im Lichte der bisherigen Anstrengungen und Fortschritte zur Reduktion der CO2-Emissionen?<\/p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass freiwillige Massnahmen zur Erreichung des Reduktionsziels von Artikel 2 des CO2-Gesetzes nach wie vor Priorität haben und die Einführung einer Abgabe gemäss den Artikeln 6ff. wenn immer möglich vermieden werden sollte?<\/p><p>3. Bei einer allfälligen Einführung der Abgabe sind gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c die getroffenen Massnahmen anderer Staaten und die Preise der Brenn- und Treibstoffe in den Nachbarstaaten zu berücksichtigen. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der heutigen Sicht aus dieser Bestimmung?<\/p><p>4. Im Weiteren zu berücksichtigen ist gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und einzelner Branchen. Kann gestützt hierauf eine CO2-Abgabe in der Schweiz überhaupt infrage kommen, sofern in vergleichbaren Industriestaaten nicht eine analoge Abgabe eingeführt wird?<\/p><p>5. Nach Artikel 7 Absatz 3 kann der Bundesrat die Abgabesätze für fossile Brenn- und Treibstoffe nach Massgabe der Erfüllung der Reduktionsziele unterschiedlich festlegen. Ist eine solche Differenzierung auch für einzelne Verbraucherkategorien, z. B. für bestimmte Automarken, vorgesehen, die ihren Treibstoffverbrauch im Vergleich mit anderen Marken stärker senken?<\/p><p>6. Wie soll die Abgabebefreiung gemäss Artikel 9 konkret aussehen? Gehören beispielsweise die Hauseigentümer, die durch den Einbau von besonders sparsamen Brennertypen oder durch Isolationsmassnahmen das Reduktionsziel erreichen oder übertreffen, auch zu den Nutzniessern von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b?<\/p><p>7. Wie sieht das Zusammenwirken der Behörden mit den Energieagenturen, Wirtschaftsverbänden und Grossverbrauchern von fossiler Energie aus?<\/p><p>8. Werden jene Energieverbraucher, die aus Verantwortungsbewusstsein bereits vor 1990 entsprechende Sparmassnahmen getroffen haben und nun aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, den Verbrauch zusätzlich markant zu senken, bestraft, indem sie die Abgabebefreiung nicht mehr geltend machen können?<\/p><p>9. Gemäss Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e orientiert sich im Zusammenhang mit der Abgabebefreiung die Emissionsbegrenzung \"an der zu erwartenden Wachstumsrate der Produktion\". Wie beabsichtigt der Bundesrat, diesem Kriterium Rechnung zu tragen?<\/p><p>10. Gemäss Artikel 2 Absatz 7 kann der Bundesrat Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, anrechnen. In welcher Form und in welchem Umfang beabsichtigt der Bundesrat, dieser Bestimmung nachzuleben?<\/p><p>11. In der Botschaft zum CO2-Gesetz (S. 62) ist festgehalten, dass nach Einführung der CO2-Abgabe mindestens 13 zusätzliche Stellen für deren Umsetzung erforderlich wären. Ist diese Prognose angesichts des äusserst komplizierten Umsetzungsmechanismus nicht viel zu tief gegriffen?<\/p><p>12. Als frühesten Termin für die allfällige Einführung der Abgabe nennt das Gesetz das Jahr 2004. Ist eine allfällige Einführung der Abgabe auf das Jahr 2004 realistisch angesichts der zahlreichen offenen Fragen hinsichtlich Umsetzung?<\/p><p>13. Hat die neue CO2-Politik der USA einen Einfluss auf jene der Schweiz, insbesondere hinsichtlich Einführung einer CO2-Abgabe?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzung des CO2-Gesetzes"}],"title":"Umsetzung des CO2-Gesetzes"}