﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013247</id><updated>2024-04-10T11:51:41Z</updated><additionalIndexing>08;Diktatur;diplomatische Beziehungen;Ruanda;wirtschaftliche Zusammenarbeit;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Entwicklungszusammenarbeit;Menschenrechte</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2282</code><gender>m</gender><id>56</id><name>de Dardel Jean-Nils</name><officialDenomination>de Dardel Jean-Nils</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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/><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDA</abbreviation><id>3</id><name>Departement für auswärtige Angelegenheiten</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-05-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2373</code><gender>m</gender><id>309</id><name>Cavalli Franco</name><officialDenomination>Cavalli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner 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Nach dem Genozid 1994 suspendierte die Schweiz das langfristige Programm für Entwicklungszusammenarbeit mit Rwanda und leistete umfangreiche humanitäre Hilfe (etwa 60 Millionen Franken; 1994-2000). Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) begann ab 1996 ein Sonderprogramm aufzubauen, da die Kriterien für eine langfristige Zusammenarbeit nach 1994 nur bedingt erfüllt waren. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Stossrichtung des Sonderprogramms, das mit der Botschaft vom 7. Dezember 1998 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern von Bundesrat und Parlament gutgeheissen wurde, führte zur Strategie 1998-2000, die das Schwergewicht auf Justiz, Rechtsstaat und Menschenrechte legt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Mittel des Deza-Sonderprogramms für Rwanda werden in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justiz, Menschenrechte, des Weiteren für die Bereiche Gesundheit sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft und die Förderung der ländlichen Entwicklung durch Projektfinanzierungen für soziale Infrastruktur und die Unterstützung von Frauengruppen eingesetzt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insgesamt gingen zwischen 1996 und 2000 13,6 Millionen Franken, rund 40 Prozent der Mittel, an Projekte von multilateralen Organisationen. Hauptpartner der Deza in Rwanda ist das UNDP.  Dabei handelt es sich um Mittel, die ausschliesslich für Projekte in Rwanda eingesetzt werden. Diese  Projektbeiträge unterscheiden sich von den Basisbeiträgen, die die Deza an multilaterale Organisationen (UNDP, Banque africaine de développement, Weltbank usw.) leistet und die von diesen Organisationen nach deren Prioritäten eingesetzt werden (vgl. Tabelle; Bezug bei der Dokumentationszentrale, Parlamentsgebäude, 3003 Bern). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Schweiz und alle anderen Geberländer betrachteten Rwanda bis 1990 als armes afrikanisches Land, das, wie viele andere auch, von einer Einparteien-Regierung geführt wurde. Nach dem Einmarsch des Front patriotique rwandais im Oktober 1990 - der zwar zurückgeschlagen worden war, aber einen schwelenden Bürgerkrieg ausgelöst hatte - verstärkte sich der Druck verschiedener Geber auf die damalige Regierung, darunter auch die Schweiz, das Land in ein pluralistisches, demokratisches System zu führen. Bezüglich der Neufinanzierung von Projekten verhielt sich die Schweiz zunehmend zurückhaltend. Ab Ende 1991 wurden von der Deza zwar hohe Beiträge geleistet, die Verträge mit der rwandischen Regierung waren aber jeweils mit einer Begründung zuhanden der damaligen Regierung auf ein Jahr befristet, um dadurch den Druck auf die Regierung zu erhöhen, die Friedensverhandlungen in Arusha zu einem Abschluss zu bringen (vgl. Tabelle; Bezug bei der Dokumentationszentrale, Parlamentsgebäude, 3003 Bern).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit dem zunehmenden internationalen Bewusstsein um die Wichtigkeit förderlicher Rahmenbedingungen, darunter vor allem die gute Regierungsführung, veränderten sich auch die Kriterien für die Mittelallokation in Deza-Programmen gegenüber den Achtzigerjahren. Die Höhe der Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit mit einem Partnerland bemisst sich heute nach den Kriterien der Notwendigkeit, dem Zustand der Regierungsführung und der Demokratie (Deza, Strategie 2010). Die Zuwendungen an ein Partnerland werden nach der Beurteilung der gegenwärtigen Situation bestimmt und können nicht im Vergleich zu früheren Kriterien bemessen werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Rwanda erfüllt im Moment einige der notwendigen Kriterien für eine langfristige Entwicklungszusammenarbeit nicht. Der wichtigste Grund für die  zurückhaltende Position der Schweiz ist die militärische Besetzung von Teilen der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch rwandische Truppen, die damit einhergehende Ausbeutung der natürlichen Ressourcen (Uno-Bericht über die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der DRK), die Verletzung von Menschenrechten sowie die zögernde Demokratisierung in Rwanda. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist das gegenwärtige Budget für Rwanda angemessen. Sollte Rwanda seine Truppen aus der DRK abziehen und gleichzeitig konkrete Schritte in Richtung Demokratisierung im Innern machen (demokratische Verfassung und allgemeine Wahlen), müssen Umfang und Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms überprüft werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Rechtfertigung für eine Wiederaufnahme der Ausbildung von rwandischen Studierenden in der Schweiz auf dem Niveau von vor 1994 hängt von gewissen Bedingungen ab, die zurzeit nicht erfüllt sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Region ist weit davon entfernt, politisch stabil zu sein. Dies hat zur Folge, dass das Risiko gross ist, dass die Studenten nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in ihr Land zurückkehren wollen (Beschleunigung des Phänomens des "brain drain").&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Das Problem des rwandischen Arbeitsmarktes stellt sich nicht hinsichtlich des Mangels an ausgebildeten höheren Kadern, sondern hinsichtlich der Kapazität der rwandischen Wirtschaft, diesen eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu sichern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Deza verfolgt eine Politik der Offenheit und der Aufnahme, welche ihren Ausdruck in einem diversifizierten Angebot an Ausbildungsstipendien in der Schweiz findet, insbesondere zugunsten afrikanischer Länder. Sie ist bereit, ihre Haltung zu den rwandischen Stipendiaten zu überdenken, sobald die politische Lage und der Bedarf an Kadern geklärt sein werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Im Oktober 1994 veranlasste das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die Bildung einer Studiengruppe unter der Leitung von Joseph Voyame, Honorarprofessor und ehemaliger Direktor des Bundesamtes für Justiz, welche das Mandat hatte, die Beziehungen der Schweiz mit Rwanda aufzuarbeiten und die Aktivitäten der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit zwischen 1963 und 1994 in Rwanda zu analysieren. Der Bericht der Arbeitsgruppe Voyame wurde dem Parlament zur Kenntnis gegeben und publiziert. Der Bundesrat hatte sich in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage de Dardel am 21. September 1998 bereit erklärt, der Studiengruppe Voyame ein weiteres Mandat für eine Vertiefung ihrer Arbeit zu erteilen, falls substanzielle neue Elemente dies erfordern. Seither haben sich keine wesentlichen neue Erkenntnisse ergeben, weshalb der Bundesrat im Moment von einer weiteren Untersuchung absieht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Schweiz als Depositärstaat und Vertragspartei der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977 ist verpflichtet, Personen, die der Kriegsverbrechen verdächtigt werden und die sich auf ihrem  Territorium befinden, zu verfolgen. Dies ist eine Verpflichtung, der die Schweiz nachkommt. In diesem Kontext spielen Nationalität, Ort der begangenen Verbrechen sowie Ausmass des bewaffneten internen oder internationalen Konfliktes, während dessen die Verbrechen geschehen, keine Rolle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es obliegt derzeit der Militärjustiz, Zivilpersonen zu verfolgen und zu richten, die während eines bewaffneten Konfliktes gegen das Völkerrecht verstossen (Art. 2 Ziff. 9 in Verbindung mit den Art. 108 bis 114 des Militärstrafgesetzes).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Militärjustiz sowie das Oberauditorat arbeiten eng mit dem Internationalen Strafgericht für Rwanda (TPIR) zusammen, ebenso wie mit anderen Bundesämtern wie dem Bundesamt für Ausländer oder dem Bundesamt für Flüchtlinge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist das Oberauditorat, das eine Strafuntersuchung anordnet, wenn die dafür notwendigen formellen und materiellen Bedingungen für eine Untersuchung erfüllt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anstrengungen der Schweiz bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern lassen sich nicht übersehen, wie die folgenden Rwanda betreffenden Beispiele zeigen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein rwandischer Staatsbürger, M., dessen Untersuchung militärischen Untersuchungsrichtern anvertraut worden war, wurde, auf Auslieferungsantrag des TPIR hin, 1997 zur Verhandlung nach Arusha (Tansania) überstellt. Ein anderer rwandischer Staatsangehöriger, N., wurde wegen schwerer Verletzungen der Genfer Konventionen kürzlich zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt (s. Urteil des Militärappellationsgerichtes 1 A vom 26. Mai 2000 und Verfügung und Entscheid des Militärkassationsgerichtes vom 27. April 2001 in Sachen N.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor kurzem reisten militärische Untersuchungsrichter nach Rwanda und nach Arusha, um über in der Schweiz lebende mutmassliche Kriegsverbrecher Informationen und andere Beweismittel zu sammeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die schweizerische Militärjustiz ist noch immer genauso engagiert und motiviert, Kriegsverbrecher, die in der Schweiz leben, zu verfolgen und zu richten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der beiden Personen, die vom Interpellanten genannt werden, beruft sich der Bundesrat auf die Gewaltentrennung und wünscht keine zusätzlichen Erklärungen abzugeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Rwanda hat im Dezember 2000 die erste Hürde zu einem umfassenden Schuldenerlass durch den Internationalen Währungsfonds und die Weltbank genommen. Die Schweiz hat den entsprechenden Anträgen im Direktorium beider Institutionen zugestimmt, allerdings mit grossen Bedenken und kritischen Kommentaren. Zum einen gründen diese auf einer nur bedingt genügenden Erfolgsbilanz in den Bereichen der öffentlichen Finanzen und der staatlichen Verschuldung. Zum anderen kann die Verwicklung Rwandas in den Krieg in der DRK Zweifel darüber aufkommen lassen, ob die Mittel, die durch den Schuldenerlass frei werden, tatsächlich korrekte Verwendung finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Nicht nur der Bundesrat, auch die schweizerische Öffentlichkeit war vom Genozid 1994 tief betroffen und erschüttert. Gerade wegen dieser tragischen Ereignisse, die die Entwicklungszusammenarbeit in besonderem Ausmass trafen,  ist dem Bundesrat heute besonders daran gelegen, den richtigen Weg für die Zusammenarbeit mit Rwanda zu finden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass ein Land, das unter dem Trauma eines Völkermordes leidet, besondere Aufmerksamkeit, Solidarität und Geduld benötigt. Der Bundesrat hat auch zur Kenntnis genommen, dass die Führung dieses Staates viel geleistet hat, um die Rückkehr und Integration der Flüchtlinge zu ermöglichen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die internationale Gemeinschaft unterstützt die rwandischen Bemühungen um Versöhnung und Wiederaufbau. Die Schweiz beteiligt sich an diesem Prozess im Rahmen des Sonderprogrammes der Deza. Dieses soll mindestens bis Ende 2004 weitergeführt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wie entwickelt sich die Zusammenarbeit mit Rwanda seit 1994? Welche Beträge wurden seit 1995 für diese Zusammenarbeit jährlich bereitgestellt? In welchen Bereichen werden sie eingesetzt? Wie viel wird im Rahmen der bilateralen und wie viel im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit eingesetzt? Wie gross sind die Anteile für die humanitäre Hilfe bzw. für die Entwicklungszusammenarbeit?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wurden in den Jahren vor dem Genozid von 1994 gleich viele Mittel eingesetzt? Wie sah der Verteilschlüssel aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wäre es nicht angemessen, wenn die Schweizer Aufwendungen für die Zusammenarbeit (ohne die humanitäre Hilfe) mindestens gleich hoch wären wie vor 1994, als das rwandische Regime rassistisch und totalitär war?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Rwandische Studierende erhalten seit 1994 in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Stimmt der Bundesrat einer Änderung dieser Praxis zu, und ist er damit einverstanden, dass die Zahl der rwandischen Studierenden - die eine Aufenthaltsbewilligung haben und Stipendien erhalten - mindestens die Höhe von vor 1994 erreicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Sollte die Tatsache, dass die Schweiz zur früheren rwandischen Regierung enge und ununterbrochene Beziehungen unterhalten hatte, nicht Anlass für eine genaue Untersuchung der Hintergründe sein, die die Schweiz dazu geführt haben, ein rassistisches und totalitäres Regime zu unterstützen, den verbrecherischen Urhebern der Massaker Straffreiheit zu gewähren und somit dem Völkermord Vorschub zu leisten? Gedenkt der Bundesrat eine unabhängige historische Aufarbeitung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Rwanda seit Ende der Fünfzigerjahre zu unterstützen, wie er dies für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika während der Apartheid getan hat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Unternimmt die Schweiz wirklich alle notwendigen Schritte, um die für den Völkermord Verantwortlichen, die in die Schweiz geflüchtet sind, auszuliefern oder allenfalls in der Schweiz zu verurteilen? Wie steht es mit der scheinbaren Straffreiheit für Ruhumuliza, einen ehemaligen Minister der Völker mordenden Regierung, und Rukundo, einen ehemaligen Geistlichen der wandischen Armee, die beide in die Schweiz geflüchtet sind? Stimmt es, dass die Schweizer Militärgerichte Fälle nicht mehr behandeln wollen, die im Zusammenhang mit dem Völkermord in Rwanda stehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Wie kommt es, dass die Schweiz an der Tagung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank im Dezember 2000 zusammen mit Frankreich und Kanada gegen einen umfangreichen Schuldenerlass für Rwanda gestimmt hat? Ist sich der Bundesrat der äusserst negativen Auswirkungen eines solchen Verhaltens bewusst, das die Politik unseres Landes in die Nähe derjenigen von Frankreich bringt? Dessen Abneigung gegen die aktuelle rwandische Regierung ist allgemein bekannt. Gleichzeitig hat Frankreich dem Regime während des Völkermordes Waffen geliefert und in der "opération turquoise", den für den Völkermord Verantwortlichen aus Armee und Miliz die Flucht ermöglicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Anerkennt die Schweizer Regierung ganz allgemein, dass ein Völkermord die internationale Gemeinschaft und insbesondere Länder wie die Schweiz, die aktiv zur Geschichte Rwandas beigetragen haben, besonders in die Pflicht nimmt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beziehungen Schweiz-Rwanda</value></text></texts><title>Beziehungen Schweiz-Rwanda</title></affair>