{"id":20013280,"updated":"2024-04-10T12:10:44Z","additionalIndexing":"2841;Versicherungsleistung;Krankenkassenprämie;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-06T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-06-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(991778400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(992988000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"speaker"}],"shortId":"01.3280","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Einleitend ist festzuhalten, dass das neue Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) leistungsseitig Lücken geschlossen hat und mit dem Obligatorium den Zugang aller zu einem qualitativ hoch stehenden Gesundheitssystem gesichert hat. Die Gesamtausgaben für die Gesundheit belaufen sich auf jährlich rund 40 Milliarden Franken, die etwas mehr als 10 Prozent des BIP entsprechen. Die eigentlichen Grundversorgungskosten im Sinne des KVG - d. h. die Summe der Ausgaben der Grundversicherer und der kantonalen Subventionierung der öffentlichen Spitäler - können auf knapp über 5 Prozent des BIP geschätzt werden. Die andere Hälfte des BIP-Anteils von 10 Prozent wird von anderen Sozialversicherungen (UV, IV, MV), von Zusatzversicherungen oder direkt von den Haushalten finanziert.<\/p><p>Der BIP-Prozentanteil für die KVG-Grundversorgungskosten ist - auch im internationalen Vergleich - für eine qualitativ hoch stehende medizinische Versorgung als eher tiefer Wert zu betrachten. Zu problematisieren wäre daher nicht ausschliesslich die absolute Höhe der Gesundheitskosten, sondern auch die Verteilung dieser Kosten.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen:<\/p><p>1. Im heutigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage gemacht werden, im welchem Ausmass die Prämien für das nächste Jahr angehoben werden müssen: Die Aufsichtsbehörde ist zurzeit daran, die Jahresabschlüsse 2000 der Krankenversicherer zu analysieren. Erst im Laufe des Sommers werden die Versicherer ihre Kalkulationen für die Prämien 2002 einreichen. Die Mutmassungen über die nächsten Prämienerhöhungen liegen allerdings regelmässig deutlich über den in der Folge effektiv genehmigten Erhöhungen. Die durchschnittlichen Erhöhungen der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrugen 1998 4,8 Prozent, 1999 2,8 Prozent, 2000 3,8 Prozent und 2001 5,5 Prozent.<\/p><p>Die Prämien stellen für viele Versicherte eine starke finanzielle Belastung dar. Immerhin werden mit der individuellen Prämienverbilligung die Familien und Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest teilweise entlastet.<\/p><p>Eine mögliche kurzfristige Massnahme könnte darin bestehen, die Versicherer zu verpflichten, versicherungsmathematisch nicht begründete Reserven einzusetzen, um damit mögliche Erhöhungen hinauszuschieben. Eine solche Vorgehensweise ist wohl prämien-, nicht aber kostenwirksam und kann daher die Umsetzung der im KVG vorgesehenen Instrumente zur Kostendämpfung nicht ersetzen. Ob und inwieweit diese gesetzlich vorgesehenen Massnahmen bisher gegriffen haben bzw. in welchen Bereichen allenfalls ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird die breit angelegte Wirkungsanalyse des KVG zeigen, die Ende 2001 vorliegen und veröffentlicht werden wird.<\/p><p>2. Vorab ist darauf aufmerksam zu machen, dass die von den Interpellanten anvisierte Fragestellung bereits im KVG selbst verankert wurde. So werden die wichtigsten Leistungserbringer im KVG bezeichnet (Art. 35 bis 37 und 39 bis 40 KVG). Es sind dies u. a. die Ärzte und Ärztinnen, die Apotheker und Apothekerinnen, die Hebammen, die Laboratorien, die Spitäler sowie die Pflegeheime. Ausserdem erwähnt das KVG die Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und die Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Wer zu diesen Personen und Organisationen gehört, wird durch den Bundesrat bestimmt (Art. 38 KVG). Das KVG umschreibt zudem den Pflichtleistungskatalog, wenn auch in allgemeiner Form (Art. 25 bis 31 KVG). Das KVG überträgt auch hier dem Bundesrat die Kompetenz zur näheren Bezeichnung der Leistungen (Art. 33 KVG). Im Bereich der ärztlichen Leistungen greift diese Kompetenz ausschliesslich bei umstrittenen Leistungen, da die von Ärzten oder Ärztinnen vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich als Pflichtleistung angesehen werden. Nur in bestimmten Bereichen wie der Prävention und der Mutterschaft sind die ärztlichen Leistungen wie die Leistungen der übrigen nichtärztlichen Leistungserbringer positiv zu umschreiben.<\/p><p>Wenn sich in einer ersten Phase nach der Einführung des neuen KVG das Spektrum der Pflichtleistungen in einem gewissen Umfang ausgedehnt hat, so lag dies an der Notwendigkeit, bestehende Leistungslücken zu schliessen. Die sozialpolitisch bedeutendsten und kostenintensivsten Leistungen - z. B. im Bereich der Spitalpflege, der Krankenpflege zu Hause oder im Pflegeheim - sind vom Gesetzgeber beschlossen worden. Nach den damit eingeführten Leistungsergänzungen kann das Leistungspaket der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als abgerundet bezeichnet werden. Die Entscheide über die Aufnahme von neuen Leistungen beschränkten sich seither mehrheitlich auf punktuelle, finanziell kaum ins Gewicht fallende Anpassungen an den medizinischen Fortschritt, mit denen die mit der Einführung des KVG vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Versorgung der Bevölkerung auch zukünftig sichergestellt werden kann. Eine Entschlackung des Leistungskataloges würde diese Zielsetzung gefährden.<\/p><p>3. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 31. Mai 2000 zur SPS-Gesundheits-Initiative (BBl 2000 4267) festgehalten, dass verschiedene Kosten dämpfende Massnahmen entweder bereits vom Parlament im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG beschlossen worden (z. B. Substitutionsrecht und neues Abgeltungsmodell bei der Medikamentenabgabe, Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringenden) oder im Rahmen der 2. Teilrevision geplant sind. In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 1999 zur Motion David (99.3448) wie in seinen Antworten vom 20. Dezember 1999 auf das Postulat der FDP-Fraktion (99.3473) und vom 6. September 2000 auf die Interpellation Heim (00.3297) erklärte sich der Bundesrat aber auch bereit zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Eindämmung des Kostenanstiegs im Leistungsbereich der Krankenversicherung noch konsequenter in die Praxis umgesetzt werden kann. Insbesondere ist dabei zu prüfen, mit welchen Massnahmen gegebenenfalls die im Gesetz vorgezeichneten Möglichkeiten im Bereich \"managed care\" noch verbessert und zu stärkerer Wirkung entfaltet werden können. <\/p><p>Der Bundesrat hat denn auch in seiner Botschaft vom 18. September 2000 zur 2. Revision des KVG (BBl 2001 741) einerseits die Aufnahme einer Verpflichtung der Versicherer, flächendeckend Hausarztmodelle einzuführen, vorgeschlagen. Andererseits wird eine Neuordnung der Spitalfinanzierung vorgeschlagen, die durch die verstärkte Bedeutung der kantonalen Spitalplanung zur verbesserten Kostendämpfung und -kontrolle beitragen soll. Mit der geplanten Neuordnung der Spitalfinanzierung soll zudem eine Abkehr von der Objektfinanzierung hin zu einer Leistungsfinanzierung erfolgen. Weiterhin sollen aber die Kantone eine finanzielle Verantwortung für die stationären Infrastrukturen tragen, die sie errichtet oder zumindest gefördert und aufrechterhalten haben. Der Bundesrat hat jedoch davon abgesehen, einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Aufhebung des Kontrahierungszwanges zu machen, da die Einführung eines wettbewerblichen Vertragsmodelles mit grossen Unsicherheiten behaftet ist und weitere Abklärungen benötigt. Damit ein wettbewerbliches Vertragsmodell beim heutigen Informationsstand eingeführt werden könnte, müssten zum Schutz der Versicherten Rahmenbedingungen geschaffen werden, um einerseits die medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung zu gewährleisten und um andererseits die Wirtschaftlichkeit und Qualität des Systems sicherzustellen. Der Bundesrat hat dennoch einen Vorschlag in seiner Botschaft skizziert. Die Vorlage wird derzeit von der vorberatenden Kommission des Ständerates behandelt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Hoffnungen auf eine Beruhigung der Situation bei den Gesundheitskosten haben sich auch über fünf Jahre nach Einführung des Krankenversicherungsgesetzes nicht einmal ansatzweise erfüllt. Es ist im Gegenteil damit zu rechnen, dass sich die Kostenentwicklung stark beschleunigen und zum Jahr 2002 einen massiven Prämienschub von 5 bis 10 Prozent bringen wird. Der Anstieg bei den Gesundheitskosten übertrifft den Anstieg der Lebenshaltungskosten immer noch um ein Vielfaches. Trotz dieser unhaltbaren Situation scheint es, als ob der Bundesrat resigniert habe.<\/p><p>In diesem Zusammenhang bitten wir den Bundesrat um die dringende Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Teilt er die Auffassung, die Prämienentwicklung sei alarmierend und trage ein beträchtliches Potenzial zu sozialer Unruhe in sich? Welche kurzfristigen Massnahmen schlägt er vor?<\/p><p>2. Ist er bereit, bis im Herbst ein Konzept zur wirkungsvollen Entschlackung des Leistungskatalogs und\/oder der Kategorien der Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf den Tisch zu legen, mit dem die Prämien signifikant entlastet werden?<\/p><p>3. Welche Massnahmen ergreift er, um veränderte Anreize zu setzen und mit mehr echtem Wettbewerb endlich eine Stabilisierung der Krankenversicherungsprämien zu erreichen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Krankenversicherung. Prämienexplosion"}],"title":"Krankenversicherung. Prämienexplosion"}