﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013302</id><updated>2024-04-10T13:33:21Z</updated><additionalIndexing>15;Verordnung;Arbeitnehmerschutz;Ruhezeit;Nachtarbeit;Arbeitsrecht;Gesetz;Mutterschutz;Künstlerberuf</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-06-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4608</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K07020402</key><name>Arbeitsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030207</key><name>Nachtarbeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030203</key><name>Ruhezeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010103</key><name>Verordnung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050513</key><name>Mutterschutz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060404</key><name>Künstlerberuf</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-10-04T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-08-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links 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sowohl in der produzierenden Wirtschaft als auch in Bereichen wie Theater oder Sport nicht genügend berücksichtigt und zu bedeutenden Mehraufwendungen und Personalaufstockungen führt. Entscheidend dabei ist, dass einige Bestimmungen der Verordnung über die Interessen eines wohlverstandenen Arbeitnehmerschutzes hinausgehen. Es lassen sich eben nicht alle Arbeitsformen in unserer vielfältigen Wirklichkeit über einen Leisten schlagen. Eine gewisse Deregulierung in Bereichen, welche nicht primär dem Arbeitnehmerschutz dienen, ist deshalb angebracht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bei der Revision des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen 1 und 2 zeigte sich, dass es äusserst schwierig bis unmöglich ist, im Bereich der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten eine Vorlage zu erarbeiten, welche die verschiedenen Interessen zur Zufriedenheit aller betroffenen Kreise zu vereinen vermag. Dies hängt im Wesentlichen mit den zum Teil entgegengesetzten Erwartungen der einzelnen Interessengruppen zusammen. Wie schon bei der Gesetzesrevision ging es auch bei der Anpassung der Verordnungen 1 und 2 um die Lösung eines Zielkonfliktes zwischen zwei gleichermassen berechtigten Anliegen, nämlich zwischen dem Interesse der Arbeitgeber an einer Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten einerseits und dem Anliegen der Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes andererseits. Bei dieser Ausgangslage lag es auf der Hand, dass weder die Anliegen der Arbeitgeber noch diejenigen der Arbeitnehmer vollumfänglich erfüllt werden konnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das neue Arbeitsgesetz und seine beiden Verordnungen sind vor einem Jahr in Kraft getreten. Die von der Direktion für Arbeit des Seco seither gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Einführung der neuen Erlasse im Grossen und Ganzen erfolgreich verlaufen ist. Eine grundlegende Kritik aus weiten Teilen der Wirtschaft, der Kultur und des Sports ist bei der Direktion für Arbeit nicht angebracht worden. Auch vonseiten der kantonalen Arbeitsinspektorate liegen keine Rückmeldungen vor, die auf ein grundsätzliches Malaise bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen schliessen liessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichwohl trifft es zu, dass verschiedene Betriebe mit der Umsetzung einzelner Bestimmungen ihre Mühe haben. Dies hängt einmal damit zusammen, dass die neuen Erlasse für einzelne Branchen neue Auflagen gebracht haben, deren Auswirkungen dem Gesetzgeber und dem Bundesrat aber durchaus bewusst waren. Diesbezüglich erweist sich die Kritik als Fortsetzung bereits früher geäusserter Ablehnung gegen einzelne Neuerungen. Letztere sind jedoch das Ergebnis eines politischen Prozesses, bei dem aufseiten der Wirtschaft wie aufseiten der Arbeitnehmerschaft Wünsche offen bleiben mussten. Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben sodann oft ihren Grund darin, dass viele Betriebe zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung keine oder nur ungenügende Kenntnisse der arbeitsgesetzlichen Vorschriften hatten und noch haben. Die eidgenössischen und kantonalen Vollzugsorgane haben im Verlaufe des letzten Jahres viel Zeit und Aufwand für die Information und Beratung der Betriebe aufgewendet und diese dadurch bei der Umsetzung erfolgreich unterstützt. Dabei haben sich die Vollzugsorgane durchaus offen gezeigt für praxisgerechte Lösungen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die neue Wegleitung zum Arbeitsgesetz verwiesen werden, welche die Direktion für Arbeit kürzlich herausgegeben hat und die auch den Betrieben die Anwendung von Gesetz und Verordnung erleichtern soll. Für einige wenige Branchen schliesslich haben gewisse neue Bestimmungen Auswirkungen, die möglicherweise so nicht beabsichtigt waren. Die Direktion für Arbeit ist mit den entsprechenden Branchen in Kontakt, und es wird sich erweisen, ob und inwieweit Korrekturen ins Auge gefasst werden müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit stellt längerfristig eine besondere Belastung dar. Dieses Arbeitszeitsystem wird deshalb nur zugelassen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Würde man im Sinne der Interpellantin das Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit streichen, würde praktisch die Zustimmung der betroffenen Arbeitbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Zulassung von Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit genügen. Die Zustimmung oder der Wunsch der Beschäftigten kann aber im Arbeitnehmerschutz nicht ausschlaggebend sein, um grundsätzlich unerwünschte Zustände zu rechtfertigen. Auch sei daran erinnert, dass die Befürworter der Aufhebung des strikten Nachtarbeitsverbotes für Frauen seinerzeit gerade auch mit dem Argument geworben haben, mit der Aufhebung werde es möglich, auf die Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit zu verzichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die hier aufgeworfene Frage wurde im Rahmen der Revisionsarbeiten wiederholt diskutiert und bildete auch Gegenstand zweier Rechtsgutachten. Der Bundesrat hat die Frage damals in Kenntnis der verschiedenen Auffassungen entschieden. Die Interpellantin bringt keine neuen Gründe vor, und der Bundesrat sieht auch sonst keine Tatsachen, die ihn veranlassen könnten, auf seinen Entscheid zurückzukommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ob und allenfalls inwieweit sich zwingende Korrekturen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene aufdrängen, lässt sich heute noch nicht sagen, weil eine abschliessende Beurteilung so kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Erlasse nicht möglich ist. Die Direktion für Arbeit wird die Umsetzung der neuen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen jedoch weiterhin aufmerksam verfolgen und mit den betroffenen Kreisen in Kontakt bleiben. Der Bundesrat wird sich diesbezüglich auf dem Laufenden halten lassen und zu gegebener Zeit die allenfalls erforderlichen Schritte veranlassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Revision des Arbeitsgesetzes führte zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten. Das neue Gesetz enthält Sonderschutzvorschriften für Frauen nur mehr dort, wo sie mit einem spezifischen Schutzbedürfnis begründet werden können, das nur bei Frauen besteht (Mutterschaft). Solche Schutzbestimmungen gelten nach international anerkanntem Massstab grundsätzlich weder als direkt noch als indirekt diskriminierend. Was das Ausmass des Schutzbedürfnisses betrifft, orientieren sich die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung 1 an arbeitsmedizinsich erhärteten Erkenntnissen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. August 2000 ist das neue Arbeitsgesetz mit den Verordnungen 1 und 2 in Kraft. Ziele der Gesetzesrevision waren gemäss Abstimmungsvorlage neben dem Arbeitnehmerschutz die Schaffung von flexibleren Arbeitsvorschriften, mehr Spielraum in der Gestaltung der Arbeitsprozesse und damit verbesserte Chancen im wirtschaftlichen Umfeld. Aus Wirtschafts-, Sport- und Kulturkreisen werden nun immer mehr Stimmen laut, wonach die mit den beiden Verordnungen 1 und 2 erfolgte Umsetzung des Gesetzes in wichtigen Punkten weder im Sinne des Gesetzgebers erfolgte noch in der Praxis vollziehbar ist. Diesen Umstand bestätigen und beklagen auch zuständige Arbeitsinspektorate. Während mehrere Berufstheater wegen den neuen, im internationalen Vergleich zu weitgehenden Ruhevorschriften von bis zu 47 Stunden bereits hohe Nachtragskredite beantragen mussten, stellt die produzierende Wirtschaft fest, dass sie nach Ablauf der bisherigen Bewilligungen mit Interpretationen des Arbeitsgesetzes konfrontiert ist, welche die Chancen der Wirtschaft im internationalen Umfeld nicht erhöht, sondern diese im Gegenteil einschränkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich lade den Bundesrat ein, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie stellt er sich der in weiten Teilen der Wirtschaft, Kultur und Sport vertretenen Kritik, dass insbesondere mit einzelnen Bestimmungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz die Praxistauglichkeit des Gesetzes nicht gegeben ist und teilweise zu unüberwindbaren Problemen führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Auffassung, dass es besser wäre, die bezüglich Gesetzeskonformität umstrittenen und in der Interpretation des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) unklaren Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe b Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes zu streichen, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und um die Rechtssicherheit für die diesen Bestimmungen unterworfenen Betriebe zu erhöhen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt er die Auffassung, dass die in Artikel 32 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung 1 statuierten Einschränkungen der gesetzlichen Regelung der Nachtschichtarbeit als Folge unpräziser Formulierungen des Gesetzes (Art. 17b Abs. 3 Bst. a Arbeitsgesetz) der gesetzlichen Grundlage entbehren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er bereit, die dreijährige Übergangsfrist aufgrund erster Erfahrungen zu nutzen, um eine Revision der Bestimmungen über die Sonntagsarbeit, die Ruhezeit und die tägliche Arbeitszeit inklusive der Nachtschichtarbeit auszuarbeiten? Dies insbesondere in den Bereichen Kultur und Sport, wo die Verordnungen unerwünschte und wahrscheinlich auch unbeabsichtigte Auswirkungen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt er die in weiten Teilen der Wirtschaft vertretene Meinung, dass die Bestimmungen der Verordnung 1 zum Schutz der Mutterschaft die gleichberechtigte Tätigkeit der Frau in der Praxis nicht fördern, sondern eher behindern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz</value></text></texts><title>Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz</title></affair>