{"id":20013310,"updated":"2024-04-10T13:51:22Z","additionalIndexing":"12;Obligationenrecht;Gesellschaft des bürgerlichen Rechts;Haftung;Vollmacht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2543,"gender":"m","id":521,"name":"Wasserfallen Kurt","officialDenomination":"Wasserfallen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L04K07030307","name":"Gesellschaft des bürgerlichen 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Artikel 530 OR besagt, dass eine Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln ist. Im Weiteren ist es eine einfache Gesellschaft, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer anderen durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. Das heisst, wenn nichts Spezielles vereinbart wird, gilt die einfache Gesellschaft. Sie entsteht eigentlich automatisch, wenn zwei oder mehrere Personen zusammen etwas erreichen wollen. Die Mitglieder sind sich wohl selten der Tatsache wirklich bewusst, dass sie in eine einfache Gesellschaft eingetreten sind und damit in der Regel solidarisch haftbar werden, z. B. in Finanzangelegenheiten. Die Solidarhaftung ist selbstverständlich für einen Dritten, der mit der einfachen Gesellschaft in Geschäfte eintritt, interessant, kann dieser doch, z. B. bei Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedes bzw. der Geschäftsführung, auf die anderen Mitglieder \"zurückgreifen\". Diese wiederum haben dann solidarisch für den angerichteten Schaden gerade zu stehen.<\/p><p>Die einfache Gesellschaft entspricht in ihrem Wesen eigentlich nicht einem normalen Geschäftsverhalten. Dieses geht davon aus, dass Verträge zwischen bekannten Partnern, z. B. durch Unterschrift, abgeschlossen werden und keine weiteren Personen \"im Hintergrund\" bereitstehen, um einen allfälligen Schaden zu übernehmen. Vor Gericht ist das Innenverhältnis einer einfachen Gesellschaft in der Regel jedoch unerheblich, wenn ein Aussenstehender klagt. Ein Aussenstehender, der Ansprüche gegenüber einer einfachen Gesellschaft erhebt, kann sich die automatische Solidarhaftung zunutze machen und weitere Mitglieder der einfachen Gesellschaft einklagen.<\/p><p>Am Beispiel eines politischen Falles im Kanton Bern soll diese Problematik der automatischen Solidarhaftung bei einfachen Gesellschaften exemplarisch aufgezeigt werden. Im Jahre 1992 lancierte ein damaliger Grossrat (Initiant) von sich aus eine Gesetzesinitiative für die Einführung eines Vermummungsverbotes. Er fragte u. a. vier damalige Grossratskolleginnen und -kollegen an, den Vorstand zu bilden. Obschon schriftlich festgehalten wurde, dass die Vorstandsmitglieder nur ihren Namen und ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und mit der Geschäftsführung bzw. der Buchführung nichts zu tun haben wollen, kam es Jahre danach zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über unbezahlte Rechnungen. Einerseits erstellte der Initiant bzw. seine Agentur in eigener Regie und ohne Wissen des Vorstandes, in aller Regel unter dem Namen \"Vorstand Initiativkomitee ....\" bzw. \"Initiativkomitee ....\", gegen aussen Aufträge. Ein Vorstandsmitglied wurde Jahre später durch eine Firma in den Rechtsstreit mit dem Initianten als Zweitbeklagter hineingezogen. Dieser Handel über eine Summe nicht bezahlter Rechnungen von ungefähr <\/p><p>20 000 Franken wurde mit einem Vergleich beendet. Andererseits machte der Initiant eigene Abgeltungen angeblich erbrachter Eigenleistungen im Gesamtbetrag von ungefähr 75 000 Franken Jahre danach gegenüber dem Vorstand geltend und fordert sie heute gerichtlich gegenüber einem weiteren Vorstandsmitglied ein. Für alle übrigen Vorstandsmitglieder gilt in beiden Fällen die Solidarhaftung, auch wenn sie sich gegenüber dem Initianten im Jahre 1992 schriftlich klar abgegrenzt hatten.<\/p><p>Dieser Fall, dem andere ähnlich gelagerte Fälle, in die der Initiant verwickelt war, vorangehen, zeigt die Problematik der einfachen Gesellschaft nach Artikel 530ff. OR, hier für den politischen Bereich. Die Bildung von Wahl-, Abstimmungs-, Initiativ- oder Referendumskomitees gehört zu unserer direkten Demokratie. Wohl selten bis nie ist es den Mitgliedern bewusst, dass sie mit dem Eintritt in ein Komitee gleichzeitig in eine einfache Gesellschaft eintreten und damit solidarisch haftbar werden. Wenn man weiss, welche immensen Geldbeträge zuweilen für die Werbung im Spiele sind, können bei unsauberem Gebaren einzelner Mitglieder oder einer \"Geschäftsführung\" schnell einmal alle Mitglieder in einer Solidarhaftung zur Zahlung erheblicher Beträge verknurrt werden, wenn nötig gerichtlich. Eine einfache Gesellschaft in ihrer heutigen Ausgestaltung könnte das Funktionieren unserer direkten Demokratie infrage stellen. Viele anders gelagerte Fälle im Geschäftsbereich zeigen die gleiche Problematik.<\/p><p>Die Aufhebung der automatischen Solidarhaftung bzw. die Erhöhung der Anforderungen an die Vertretungsbefugnis in einer einfachen Gesellschaft ist daher dringend geboten. Beispielsweise soll nur noch derjenige haftbar gemacht werden können, der Verträge unterschreibt. Verlangt der Dritte eine Solidarhaftung, muss diese durch eine schriftliche Vollmacht erbracht werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die einfache Gesellschaft ist für das Schweizer Wirtschaftsleben von grosser Bedeutung: Die völlige Freiheit in der Bestimmung des Zwecks und der einzusetzenden Mittel gibt ihr einen (im Rahmen des rechtlich und sittlich Erlaubten) unbeschränkten Anwendungsbereich. Unter das Recht der einfachen Gesellschaft können beispielsweise Arbeitsgemeinschaften für Bauprojekte, Bankenkonsortien, Emissionssyndikate, Initiativ- und Referendumskomitees, Gesellschaften zur Gründung anderer Gesellschaften (z. B. einer AG), Aktionärskonsortien, Bürogemeinschaften von Anwälten und Ärzten, Konkubinate und schliesslich jede Gelegenheitsgesellschaft (beispielsweise zum gemeinsamen Kauf eines Autos) fallen. <\/p><p>Zudem kommt das Recht der einfachen Gesellschaften immer dann zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen durch das Gesellschaftsrecht geordneten Gesellschaft zutreffen (Art. 530 Abs. 2 OR). Insbesondere bildet die einfache Gesellschaft die Grundstruktur für die übrigen Personengesellschaften (vgl. die Verweisungen in Art. 557 Abs. 2 und Art. 598 Abs. 2 OR). <\/p><p>Die Frage der gesetzlichen Ausgestaltung der einfachen Gesellschaft beschränkt sich also nicht auf die vom Motionär hauptsächlich angeführten Initiativ- und Referendumskomitees, sondern hat weit reichende Konsequenzen auf das gesamte Wirtschaftsleben.<\/p><p>2. Die Abschaffung der gesetzlich vorgesehenen Solidarhaftung bei der einfachen Gesellschaft hätte aufgrund der gesetzlichen Verweisungen auch deren Abschaffung bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft zur Folge. Da alle drei Gesellschaftsformen aus guten Gründen aufeinander aufgebaut sind, würde man damit einen tief greifenden Systemwechsel im Recht der Personengesellschaften vornehmen. <\/p><p>Eine grundsätzliche Änderung der Struktur der einfachen Gesellschaft könnte sich aber auch daraus ergeben, dass neu eine Vollmacht nur noch in Schriftform erteilt werden könnte: Das Erbringen eines Beitrages zur Zweckerreichung stellt für diese Rechtsform ein begriffsnotwendiges Element dar (Art. 530 Abs. 1 OR). Würde sich ein Gesellschafter grundsätzlich weigern, dem Vertreter der einfachen Gesellschaft eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (um sein eigenes Risiko zu minimieren) und verbliebe er auch ansonsten passiv, so wäre er gar kein Gesellschafter im eigentlichen Sinne mehr, sondern nur noch ein Art Sympathisant ohne jede Verpflichtung. Weigerten sich gar alle Gesellschafter, eine Vollmacht auszustellen, so wäre die einfache Gesellschaft nicht mehr von natürlichen Personen bzw. von Einzelfirmen unterscheidbar.<\/p><p>Die Konsequenz hiervon wäre, dass einfache Gesellschaften in den meisten Fällen faktisch nur noch durch Vollmachtserteilung gegründet werden könnten, dass aber damit eine ganze Reihe von Rechtsverhältnissen rechtlich nicht mehr klar erfasst würde. Auch die unter Ziffer 1 genannte, für das gesamte Privatrecht zentrale Subsidiärfunktion der einfachen Gesellschaft würde illusorisch. <\/p><p>3. Das Erfordernis schriftlicher Vollmachten stellt noch in einer weiteren Hinsicht einen Systembruch dar: Das Schweizer Privatrecht geht grundsätzlich von der Formlosigkeit der Vollmachtserteilung aus. Der Grund dafür besteht darin, dass man den Rechtsverkehr flüssig halten und nicht zu sehr mit Formalitäten belasten will. Qualifizierte Formvorschriften - Schriftlichkeit und\/oder öffentliche Beurkundung - sind nur da vorgesehen, wo der Bürger vor Übereilung in Bezug auf den Abschluss von Rechtsgeschäften geschützt werden soll, welche sein ganzes Leben prägen können (beispielsweise ein Grundstücks(ver)kauf oder das Eingehen einer Bürgschaft). <\/p><p>Dem Motionär ist insofern zuzustimmen, als auch aus der Mitgliedschaft in einer einfachen Gesellschaft substanzielle Verpflichtungen erwachsen können. Eher kasuellen Schutzbedürfnissen muss aber der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbstverantwortlichkeit der Bürger gegenübergestellt werden. Sie haben sich gegebenenfalls zu erkundigen, mit wem sie sich geschäftlich einlassen wollen, und haben sich allenfalls schriftlich gegen Verpflichtungen abzusichern. Bei den meisten durch einfache Gesellschaften getätigten Rechtsgeschäften ist dies jedoch aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschliessenden Verträge nicht erforderlich.<\/p><p>4. Der Vorstoss konzentriert sich zu sehr auf die Sicht des einfachen Gesellschafters. Ebenso legitim sind jedoch die Interessen des Gläubigers, der für die von ihm erbrachten Leistungen eine Vergütung erwartet. <\/p><p>Die Abschaffung der Solidarhaftung bzw. die Einführung einer zwingenden schriftlichen Vollmacht für den Vertreter einfacher Gesellschaften könnte aufgrund der oben beschriebenen Systematik bedeutende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben: Die Personengesellschaften würden zum Schaden der Wirtschaft erheblich an Vertrauens- und Kreditwürdigkeit einbüssen. Das erforderliche Verkehrsvertrauen könnte sogar so weit beeinträchtigt werden, dass die Gläubiger zum Ausgleich der potenziell reduzierten Haftungsmasse vermehrt Solidarbürgschaften verlangen würden oder ein gewisser Zwang zur Ausgestaltung als juristische Person entstünde.<\/p><p>5. Die Aufhebung der solidaren Haftbarkeit führt im Ergebnis zu einer Haftungsbeschränkung eines oder aller Gesellschafter. In der kontinentaleuropäischen Rechtstradition sind Haftungsbeschränkungen aber immer mit entsprechenden Korrelaten verbunden: Der Haftungsbeschränkung einer GmbH oder AG stehen immer auch ein Gesellschaftskapital sowie Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften gegenüber. Eine Haftungsbeschränkung ohne gleichzeitige Einführung damit verbundener Korrelate wäre abzulehnen. Insbesondere die Einführung einer Rechnungslegungspflicht wäre bei der einfachen Gesellschaft jedoch nicht bedürfnisgerecht. <\/p><p>6. Bei der in der Motion vorgeschlagenen Handlungsvariante der schriftlichen Vollmacht für den Vertreter einer einfachen Gesellschaft ergeben sich Praktikabilitätsprobleme: Insbesondere bei grösseren einfachen Gesellschaften dürfte es nicht immer leicht sein, bei unvorhergesehenen Geschäften jeden einzelnen Gesellschafter um seine schriftliche Vollmacht anzugehen. Soweit keine Generalvollmachten erteilt werden, würde das Handeln für eine einfache Gesellschaft schwerfällig. Werden aber Generalvollmachten erteilt, bleibt alles beim Alten.<\/p><p>7. Nach geltendem Recht bestehen für die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft auch ohne eine grundlegende Gesetzesrevision Möglichkeiten, die es erlauben, eine Inanspruchnahme durch die Gläubiger zu vermeiden: <\/p><p>- Die Solidarhaftung lässt sich vertraglich sowohl im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern als auch im Aussenverhältnis mit dem Gläubiger ausschliessen. Selbst wenn ein einfacher Gesellschafter aufgrund der solidarischen Haftung eine nicht ausschliesslich ihm zuzurechnende Schuld zu begleichen hat, steht ihm im Umfang des zu viel Geleisteten ein Regressrecht gegen seine Mitgesellschafter zu. Hat er zuvor intern die Solidarhaftung ausgeschlossen, kann er sogar im Umfang der gesamten gezahlten Schuld gegen die anderen Gesellschafter vorgehen.<\/p><p>- Für Zusammenschlüsse mit ideeller Zielsetzung hat der Gesetzgeber den Verein (Art. 60ff. ZGB) vorgesehen. Diese Rechtsform steht insbesondere auch für die in der Motion erwähnten Initiativ- und Referendumkomitees im Vordergrund. Ein Verein lässt sich statutarisch so ausgestalten, dass die Mitglieder keinerlei Subsidiärhaftung unterliegen. Weiter kann durch die fakultative Eintragung in das Handelsregister verhindert werden, dass nicht zeichnungsberechtigte Personen den Verein verpflichten.<\/p><p>8. Die mit der Motion gemachten Vorschläge für eine Revision des Rechtes der einfachen Gesellschaft sind nach dem Gesagten mit weit reichenden Folgen verbunden, die sich für das wirtschaftliche Handeln als erschwerend auswirken können. Die angesprochenen Probleme lassen sich aber - wie gezeigt - unter dem geltenden Recht durch eine geeignete rechtliche Ausgestaltung des Zusammenwirkens lösen. Auf eine grundsätzliche Revision des Rechtes der einfachen Gesellschaft kann und sollte daher verzichtet werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die automatische Solidarhaftung bei einfachen Gesellschaften aufhebt oder die Anforderungen an die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern der einfachen Gesellschaft bzw. des Geschäftsführers erhöht (keine ungewollte Vertretung mehr).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine automatische Solidarhaftung mehr bei einfachen Gesellschaften"}],"title":"Keine automatische Solidarhaftung mehr bei einfachen Gesellschaften"}