{"id":20013316,"updated":"2024-04-10T09:51:25Z","additionalIndexing":"12;strafbare Handlung;Amtsgeheimnis;Beruf in der Kommunikationsbranche","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2543,"gender":"m","id":521,"name":"Wasserfallen Kurt","officialDenomination":"Wasserfallen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L06K080701010103","name":"Amtsgeheimnis","type":1},{"key":"L04K12020302","name":"Beruf in der Kommunikationsbranche","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2001-11-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(992901600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2445,"gender":"m","id":385,"name":"Bosshard Walter","officialDenomination":"Bosshard Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2380,"gender":"f","id":316,"name":"Egerszegi-Obrist Christine","officialDenomination":"Egerszegi-Obrist"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2543,"gender":"m","id":521,"name":"Wasserfallen Kurt","officialDenomination":"Wasserfallen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3316","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Bundesgericht hat am 1. Mai 2001 einen Journalisten wegen Anstiftung von Amtsgeheimnissen verurteilt, der eine Verwaltungsassistentin der Zürcher Staatsanwaltschaft nach allfälligen Vorstraften bestimmter Personen gefragt hat. Es ist unbestritten, dass nur die Assistentin dem Amtsgeheimnis unterstand (echtes Sonderdelikt). Das Bundesgericht anerkennt auch, dass jemand, der \"lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird\", nicht als Anstifter bestraft werden kann. Vielmehr müsse der Anstifter den Täter \"psychisch, geistig beeinflussen\", und \"unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen\" bewirken. Von einer Person im öffentlichen Dienst (Beamten) darf erwartet werden, dass sie sich durch die blosse Frage nach einem Amtsgeheimnis nicht psychisch beeinflussen lässt. Vielmehr ist es gerade ihre (und nur ihre) Amtspflicht, keine Amtsgeheimnisse zu verraten. Von den Journalisten andererseits erwarten wir, dass sie durch Fragen Sachverhalte, über die sie berichten, möglichst vollständig erhellen. Die Frage ist geradezu ein Arbeitsinstrument der Journalisten. Ja, es gibt sogar Entscheide, in denen Journalisten verurteilt wurden, weil sie nicht fragten und damit so genannte journalistische Sorgfaltspflichten verletzten. Journalisten müssen und sollen Fragen stellen dürfen. Sie können dabei nie die abschliessende Gewissheit haben, ob ihre Frage letztlich nicht eine Anstiftung zu einer Amtsgeheimnisverletzung ist oder nicht. Die uneingeschränkte Pressefreiheit, zu der eben auch das \"Fragen stellen\" gehört, ist ein Eckpfeiler einer freien und demokratischen Gesellschaft. Zwischen dem Bundesgerichtsentscheid und den berechtigten Erwartungen an das sorgfältige journalistische Handwerk besteht deshalb ein unerträglicher Widerspruch. Die Revision des Strafgesetzbuches, insbesondere das Kapitel über die Teilnahme am Delikt (Art. 24-27 des Entwurfes), bietet Gelegenheit, dieses Problem rasch zu lösen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Postulat bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Mai 2001 und verlangt, dass Fragen von Journalisten nach Auskünften, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, künftig nicht mehr als strafbare Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung betrachtet werden. Es wird namentlich damit begründet, dass \"von einer Person im öffentlichen Dienst erwartet werden darf, dass sie sich durch die blosse Frage nach einem Amtsgeheimnis nicht psychisch beeinflussen lässt\".<\/p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es unabdingbar zum journalistischen Handwerk gehört, Fragen zu stellen. Sicher ist es des öftern auch für Journalisten nicht klar, ob die verlangte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht. In solchen Fällen kommt eine Bestrafung wegen Anstiftung natürlich nicht in Frage. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid hat jedoch der Journalist der Verwaltungsangestellten der Zürcher Staatsanwaltschaft mehr als eine blosse Frage gestellt. Nachdem er mit ihr am Telefon diskutiert hatte, übermittelte er ihr per Fax eine Liste der Personen, die im Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub festgenommen worden sind. Er bat die Verwaltungsassistentin, bei den einzelnen Personen handschriftlich zu vermerken, ob diese vorbestraft sind, obwohl er wusste, dass diese Auskünfte vertraulich waren; die Assistentin nahm hierauf Einsicht in das EDV-Stystem und sandte ihm drei Stunden später die entsprechend ergänzte Liste zurück.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, die Vorschriften bezüglich der Anstiftung zu ändern. Die Anstiftung muss für jedermann das Gleiche bedeuten, und es kann keine Ausnahme für die Presse geschaffen werden. Zwar dürfen Journalisten eindringliche Fragen stellen. Sie dürfen aber so wenig wie andere Bürger jemanden zu einer Straftat anstiften. Man darf übrigens nicht vergessen, dass das Amtsgeheimnis nicht nur die staatliche Tätigkeit betrifft, sondern - wie im vorliegenden Urteil - auch die Privatsphäre der durch diese Tätigkeit betroffenen Bürger schützt. Die Pressefreiheit, auf die sich der Postulant beruft, kann an dieser Sichtweise nichts ändern. Auch dass ein Journalist unter gewissen Bedingungen das Zeugnis über die Identität seines Informanten verweigern darf (Art. 27bis StGB), impliziert nicht das Recht, einen Beamten zu veranlassen, seine Amtspflicht zu verletzen und eine Straftat zu begehen.<\/p><p>Es ist in jedem Fall ausgeschlossen, dem Postulat noch im Rahmen der laufenden Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Rechnung zu tragen, weil sich diese Vorlage inzwischen im Stadium der Differenzbereinigung befindet.<\/p><p>Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, das Postulat sei abzulehnen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, für die laufende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einen Vorschlag zu entwickeln, nach welchem die blosse Frage eines Journalisten nach einem (eventuellen) Amtsgeheimnis keine strafbare Anstiftung zur Geheimnisverletzung ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kein Frageverbot für Journalisten"}],"title":"Kein Frageverbot für Journalisten"}