{"id":20013317,"updated":"2024-04-10T14:47:19Z","additionalIndexing":"15;elektronische Unterschrift;Handelsrecht;elektronischer Handel;Kauf;Vernehmlassungsverfahren;Vernehmlassungsunterlagen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L05K0507020102","name":"elektronische Unterschrift","type":1},{"key":"L05K0701010202","name":"elektronischer Handel","type":1},{"key":"L05K0701010203","name":"Kauf","type":1},{"key":"L04K07010308","name":"Handelsrecht","type":1},{"key":"L05K0807020102","name":"Vernehmlassungsverfahren","type":2},{"key":"L03K020233","name":"Vernehmlassungsunterlagen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-10-05T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-08-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(992901600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1056060000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2518,"gender":"m","id":496,"name":"Messmer Werner","officialDenomination":"Messmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2316,"gender":"m","id":170,"name":"Raggenbass Hansueli","officialDenomination":"Raggenbass"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2538,"gender":"m","id":516,"name":"Triponez Pierre","officialDenomination":"Triponez"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2264,"gender":"m","id":14,"name":"Bezzola Duri","officialDenomination":"Bezzola Duri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2485,"gender":"m","id":461,"name":"Estermann Heinrich","officialDenomination":"Estermann Heinrich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3317","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevisionen des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) zielt u. a. darauf ab, den Schutz des Konsumenten beim Kauf beweglicher Sachen an das EU-Recht anzupassen (vgl. Richtlinie 1999\/44\/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12ff.). Defizite des schweizerischen Rechtes machen sich vor allem dann bemerkbar, wenn grenzüberschreitend eingekauft wird, was in Zukunft vermehrt auf elektronischem Weg, namentlich über das Internet, geschehen wird. Dies vorausgeschickt anerkennt der Bundesrat die Kritik am gewählten Titel, da unter das Gesetz auch Verträge fallen, die auf andere Weise als über Internet abgeschlossen werden.<\/p><p>2. Das Ziel des Vernehmlassungsverfahrens ist es, zu einer vertieften und offenen Auseinandersetzung aller interessierten Kreise über die vorgeschlagene Verdoppelung der Fristen und den nicht mehr möglichen Ausschluss der Sachgewährleistung beizutragen. Sollte dieses Ziel mit dem Vernehmlassungsverfahren nicht erreicht werden, wird der Bundesrat das Gespräch mit Lehre, Praxis und sämtlichen betroffenen Kreisen der Wirtschaft fortsetzen. In diesem Sinn wäre es beispielsweise möglich, dass eine Expertenkommission in Kenntnis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens den Vorentwurf überarbeitet.<\/p><p>3. Aussagen zur Dringlichkeit machte der Bundesrat nur im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur, nicht aber beim Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr. Entsprechend dauerte das Vernehmlassungsverfahren für dieses Gesetz sogar länger als die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) vorgesehenen drei Monate (17. Januar 2001 bis 31. Mai 2001).<\/p><p>4. Der beanstandete Titel der Vorlage (vgl. Frage 1) hat tatsächlich dazu geführt, dass gewisse betroffene Kreise die vorgeschlagenen Änderungen erst sehr spät zur Kenntnis genommen haben. Im Wissen um dieses Problem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sämtlichen Wünschen um eine Verlängerung der Frist zur Eingabe der Vernehmlassungsantwort entsprochen.<\/p><p>Zu keiner Zeit bestand die Absicht, den Kreis der Vernehmlassungsadressaten klein zu halten. Zur Vernehmlassung wurden denn auch - neben den Kantonen und politischen Parteien - 38 Organisationen eingeladen.<\/p><p>5. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird dem Bundesrat im Herbst Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens erstatten. Es liegt dann am Bundesrat, über das weitere Vorgehen zu befinden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein Vernehmlassungsverfahren erstens zum Bundesgesetz über die elektronische Signatur und zweitens zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevisionen des Obligationenrechtes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) eröffnet. Insbesondere im Rahmen der zweiten Vorlage werden über den elektronischen Geschäftsverkehr hinaus grundsätzliche Fragen angesprochen sowie einschneidende, für alle Arten von Kaufverträgen gültige Änderungen am schweizerischen Kaufrecht vorgenommen. Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:<\/p><p>1. Weshalb werden so grundsätzliche Änderungen im System des schweizerischen Kaufrechtes unter dem irreführenden Titel \"Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr\" in die Vernehmlassung geschickt?<\/p><p>2. Bedürfen die Verdoppelung der Fristen für die Sachgewährung für neue und gebrauchte Waren oder der nicht mehr mögliche Ausschluss der Sachgewährleistung beim Kauf von Gebrauchtwaren bei einem kommerziellen Verkäufer nicht einer vertieften und offenen Auseinandersetzung über die politischen Institutionen hinaus mit Lehre, Praxis und sämtlichen betroffenen Kreisen der Wirtschaft?<\/p><p>3. Worin liegt der Grund für die in den Vernehmlassungsunterlagen erwähnte besondere Dringlichkeit? Die genannten Richtlinien der Europäischen Union sind bereits seit mehreren Jahren in Kraft.<\/p><p>4. Ist sich das EJPD bewusst, dass viele betroffene Kreise die vorgeschlagenen Änderungen gar nicht oder erst sehr spät zur Beurteilung erhalten haben? Wurde der Adressatenkreis absichtlich sehr klein gewählt?<\/p><p>5. Wie sieht der weitere Zeitplan in dieser Angelegenheit aus?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr"}],"title":"Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr"}