{"id":20013341,"updated":"2024-04-10T08:39:10Z","additionalIndexing":"2841;junger Mensch;Suchtprävention;Werbeverbot;Kostenrechnung;Fahren unter Drogeneinfluss;Drogenlegalisierung;Drogenabhängigkeit;weiche Droge","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L07K01010201020102","name":"weiche Droge","type":1},{"key":"L05K0105050402","name":"Drogenlegalisierung","type":1},{"key":"L06K010505070201","name":"Suchtprävention","type":1},{"key":"L05K0101020102","name":"Drogenabhängigkeit","type":1},{"key":"L06K180202030101","name":"Fahren unter Drogeneinfluss","type":2},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":2},{"key":"L06K070101030205","name":"Werbeverbot","type":2},{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-10-05T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-09-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(992988000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1002232800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3341","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Rahmen der Revision des BetmG sieht der Bundesrat unter anderem die generelle Aufhebung der Strafbarkeit des Konsums von Cannabisprodukten vor. Das Gesetz soll \"der gesellschaftlichen Realität angeglichen werden\". Das kann auch als Kapitulation vor einem Problem verstanden werden. Sehr schnell können diese Produkte vom Genuss- zum Suchtmittel werden. Ein bedeutender Teil der heutigen Konsumierenden nimmt Zuflucht zu ihnen, um sich von Stress und Belastung zu befreien. Schon Tabak und Alkohol legen der Gesellschaft weit reichende Probleme auf. Dies ist auch bei Cannabisprodukten zu befürchten (und zu beobachten). Die Aufhebung der Bestrafung beseitigt eine weitere Hemmschwelle für den Konsum. Damit nimmt das Risiko von Abhängigkeit zu. Die Auswirkungen der beabsichtigten Gesetzesänderungen und die zu treffenden Massnahmen sind in allen Bereichen sorgfältig und rechtzeitig zu bedenken.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>An den grundsätzlichen Zielsetzungen der Schweizer Drogenpolitik ändert sich auch mit der Gesetzesrevision nichts. Die gesetzlichen Grundlagen zur Erreichung der nachfolgend aufgezählten Ziele werden sogar ausgebaut: die Anzahl der Konsumierenden und Abhängigen von Drogen senken; die Zahl jener, die den Ausstieg schaffen, steigern; die gesundheitlichen Schäden und die soziale Ausgrenzung von Drogenabhängigen vermindern; die Gesellschaft vor den unerwünschten Auswirkungen der Drogenproblematik schützen (insbesondere die öffentliche Ordnung sicherstellen) und die Kriminalität bekämpfen.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich selbstverständlich der Problematik der gesundheitlichen Aspekte des Cannabiskonsums bewusst. Mit der Aufhebung des Verbotes soll keinesfalls die Botschaft vermittelt werden, der Cannabiskonsum sei unbedenklich. Nach wie vor soll gelten, dass Betäubungsmittelkonsum unerwünscht ist und gesundheitsschädigend sein kann. Diese Botschaft lässt sich jedoch angemessener und effizienter durch das Mittel aufklärender Prävention verbreiten.<\/p><p>Die Gesetzesrevision will dem Jugendschutz mehr Gewicht verleihen. Die entsprechenden Bestimmungen beruhen zu einem grossen Teil auf den Schlussfolgerungen einer Arbeitsgruppe, welche sich aus Fachleuten der Jugendgerichte, der Prävention, des Straf- und Zivilrechtes sowie der eidgenössischen Kommissionen für Jugend-, Familien- und Drogenfragen zusammensetzte. Diese Arbeitsgruppe wurde im Vorfeld der Ausarbeitung der Botschaft zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) eingesetzt, da man sich der grossen Bedeutung des Jugendschutzes bewusst war und zusammen mit Fachleuten die bestmöglichen und wirksamsten Lösungsmodelle erarbeiten wollte. <\/p><p>Die offenen konkreten Fragen und Modalitäten bezüglich des Verkaufs nur an über 18-Jährige werden in der bundesrätlichen Verordnung zum BetmG geregelt werden. Ebenso sollen Möglichkeiten geschaffen werden, um bei Jugendlichen mit sich abzeichnenden Problemen frühzeitig intervenieren zu können. Dabei steht der Leitgedanke \"Hilfe statt Strafe\" im Vordergrund. Auf der anderen Seite sind härtere Strafen für den Verkauf an Minderjährige vorgesehen.<\/p><p>1. Aufgrund von Analysen der bekannten wissenschaftlichen Literatur kann festgestellt werden, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Gesetzgebung und den Lebenszeitprävalenzen des Cannabiskonsums in den verschiedenen untersuchten Ländern belegt ist. Entscheidend wird sein, dass die flankierenden Massnahmen u. a. für den Bereich Jugendschutz konsequent umgesetzt werden. Eine wissenschaftliche Auswertung der Auswirkungen der Gesetzesrevision wird zudem Aufschluss geben müssen über mögliche Zusammenhänge zwischen Gesetzgebung und Konsumverhalten.<\/p><p>Es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Strafbefreiung des Cannabiskonsums sowie die Duldung eines Marktes für Cannabisprodukte trotz der im Gesetzentwurf vorgesehenen klaren Rahmenbedingungen vorübergehend eine Erhöhung des Probierkonsums bei Adoleszenten und jungen Erwachsenen mit sich bringen könnte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Probierkonsum bei der überwiegenden Mehrheit eine temporäre Erscheinung sein und nicht zu mehr Abhängigkeit führen wird.<\/p><p>2. Unter anderen werden die folgenden Massnahmen vorgeschlagen:<\/p><p>- Aufbau eines raschen und anpassungsfähigen Warnsystems, das einfach anzuwenden ist (sowohl von den Hilfesuchenden als auch von ihrer Umgebung). Dieses System soll alle Schritte von der Gefährdungsmeldung an die zuständigen Behörden bis zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Ultima Ratio beinhalten. Es ist Sache der Kantone, die Organisation und ein ausreichendes Angebot für Beratung, Betreuung und Behandlung zur Verfügung zu stellen. Das BetmG verpflichtet die Kantone zudem, gefährdeten Minderjährigen genügend Hilfsmöglichkeiten anzubieten.<\/p><p>- Mit einer spezifischen Bestimmung im BetmG sollen die Strafen für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verschärft werden.<\/p><p>Für die im Gesetz vorgesehene Verstärkung der Prävention ist bei den Kantonen mit einem Mehraufwand von etwa 10 Prozent oder insgesamt von 3 bis 5 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.<\/p><p>3. Aufgrund des vorhandenen Wissens kann davon ausgegangen werden, dass sich keine anderen Konsummuster als die schon bekannten entwickeln werden. Es gibt schon heute Angebote für starke Cannabisraucher, mit dem Ziel, ihr Konsumverhalten zu ändern bzw. ganz aufzuhören. Die noch erheblich auszubauenden Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen von Tabakprodukten werden auch für gerauchte Cannabisprodukte Gültigkeit haben und damit die nicht Konsumierenden vor unerwünschtem Konsum schützen.<\/p><p>4. Die Problematik des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ist bekannt und wird zurzeit bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) diskutiert. Nach heute geltendem SVG sind keine Untersuchungsmassnahmen für Fahrzeuglenker und -lenkerinnen vorgesehen, die unter dem Verdacht von Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stehen. Wer nicht fahrfähig ist, darf zwar auch nach geltendem Recht nicht fahren, es fehlen aber die entsprechenden prozessualen Instrumente. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand schreibt demgegenüber das SVG vor, dass Fahrzeugführerinnen und -führer sowie an Unfällen beteiligte Personen, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, geeigneten Untersuchungen (Atem- und Blutprobe) zu unterziehen sind. Im Rahmen der laufenden SVG-Revision soll diese Lücke aber geschlossen werden. Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Debatte. Eine der zentralen Fragen dabei ist, nach welchen Kriterien die Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit festgestellt werden kann.<\/p><p>Im BetmG existiert zudem bereits heute ein Artikel, der vorsieht, dass eine Amtsstelle die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie befürchtet, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Strassenverkehr gefährdet.<\/p><p>5. Eine wissenschaftliche Begleitung der Auswirkungen der Gesetzesrevision wird Aufschluss geben müssen über mögliche Zusammenhänge zwischen Gesetzgebung und Konsumverhalten beim Cannabiskonsum. Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens ist kaum mit wesentlichen zusätzlichen Kosten für die Behandlung von gesundheitlichen und sozialen Schäden zu rechnen. Hingegen dürften mit Inkraftsetzung des Gesetzes die Aufwendungen für Prävention und Information vorübergehend zunehmen. Diese sollen aus dem allgemeinen Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden finanziert werden.<\/p><p>6. Da es sich beim Cannabis als Betäubungsmittel nach wie vor um ein verbotenes Produkt handelt, sind staatliche Vorschriften in Bezug auf Warnhinweise auf den Verpackungen ausgeschlossen. Die Prävention, welche auf mögliche Schäden des Cannabiskonsums hinweist, wird im bisherigen Rahmen (nationale Präventionsprogramme, Schulen usw.) weitergeführt und wo nötig verstärkt werden. Im Weiteren wird geprüft, inwiefern zum Beispiel Betreiber von Cannabisverkaufsstellen zum Anbringen von Warnhinweisen (oder von anderen Massnahmen, die in die gleiche Richtung gehen) verpflichtet werden könnten.<\/p><p>7. Massnahmen wie die Einhaltung eines Werbeverbots, eines Verkaufsverbots, von Verkaufslimiten pro Person und Tag, der Buchführung, der Warenherkunft usw. müssten durch die Polizei oder eine gewerbepolizeiliche Behörde durchgeführt werden. Der Aufwand für diese Kontrolltätigkeiten ist noch zu eruieren, und die Modalitäten wären mit den betroffenen Behörden abzustimmen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit einer allfälligen Freigabe des Konsums von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>1. Hat er Vorstellungen über die zu erwartende Zunahme des Konsums von Cannabisprodukten? Welche Prognose stellt er?<\/p><p>2. Sieht er gezielte Impulse als flankierende Massnahmen im Bereich der Prävention vor? Wie sehen die entsprechenden Beratungs- und Früherfassungsangebote aus, und welche Kosten entstehen dadurch den Kantonen, die für die Aufklärung und Beratung primär zuständig sind?<\/p><p>3. Wie will er Konsummuster verhindern, welche die Persönlichkeitsentwicklung hemmen oder die mit den Bedürfnissen und Rechten von Nichtkonsumierenden kollidieren?<\/p><p>4. Auf welche Art sollen Gefährdungen im Strassenverkehr festgestellt und bekämpft werden? Gibt es zuverlässige Messverfahren? <\/p><p>5. Eine Besteuerung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis ist gemäss Botschaft nicht vorgesehen. Wie beim Alkohol und Tabak verursacht auch hier der Konsum spezifische Kosten für Prävention und Therapie. Wie sollen diese zusätzlichen Aufwendungen finanziert werden? <\/p><p>6. Gemäss Artikel 3b des Entwurfes zum BetmG ist es Sache der zuständigen Behörden, über die Risiken schädlicher Auswirkungen des Konsums zu informieren. Auf welche Weise soll das geschehen? Wird ein Hinweis auf die Gefährlichkeit wie zum Beispiel bei Zigaretten und Heilmitteln vorgeschrieben? <\/p><p>7. Wie verhindert er den Verkauf an Jugendliche? Wie will er ein Werbeverbot durchsetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Folgen einer allfälligen Cannabis-Freigabe"}],"title":"Folgen einer allfälligen Cannabis-Freigabe"}