﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013387</id><updated>2024-04-10T08:53:35Z</updated><additionalIndexing>66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Russland;Atomindustrie;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;Ausland;radioaktiver Abfall</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4608</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K06010109</key><name>radioaktiver Abfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1703010306</key><name>Wiederaufbereitung des Brennstoffs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601020302</key><name>Lagerung radioaktiver Abfälle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030101</key><name>Atomindustrie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K100103</key><name>Ausland</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301040201</key><name>Russland</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-12-14T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-06-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-09-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-06-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2373</code><gender>m</gender><id>309</id><name>Cavalli Franco</name><officialDenomination>Cavalli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2455</code><gender>f</gender><id>405</id><name>Fehr Jacqueline</name><officialDenomination>Fehr Jacqueline</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2268</code><gender>m</gender><id>9</id><name>Baumann Ruedi</name><officialDenomination>Baumann Ruedi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2563</code><gender>f</gender><id>551</id><name>Marty Kälin Barbara</name><officialDenomination>Marty Kälin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2569</code><gender>f</gender><id>806</id><name>Graf Maya</name><officialDenomination>Graf Maya</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2422</code><gender>f</gender><id>359</id><name>Teuscher Franziska</name><officialDenomination>Teuscher</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3387</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen immer wieder betont, dass er am Grundsatz der Entsorgung in der Schweiz festhält und die Bedingungen für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen in der Strahlenschutzgesetzgebung klar geregelt sind (z. B. Antwort des Bundesrates vom 24. März 1999 auf die dringliche Einfache Anfrage Wiederkehr, "Atommüllexporte nach Russland"). Da sich die an einem Import bzw. Export von Abfällen beteiligten Staaten langfristig verpflichten, müsste die Beteiligung der Schweiz an einem ausländischen Abfalllager nicht nur hinsichtlich der sicherheitstechnischen und ökologischen Auswirkungen geprüft werden, sondern auch auf mögliche spätere wirtschaftliche Verpflichtungen und die langfristige politische Situation hin geprüft werden. Im Rahmen eines Besuches einer russischen Behördendelegation beim Bundesamt für Energie (BFE) Ende 2000 hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation klar festgehalten, dass die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen in der Schweiz grundsätzlich verboten ist und ein allfälliges konkretes Angebot, schweizerische Brennelemente in ein russisches Entsorgungszentrum zu verbringen, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angenommen werden könnte. Unter den heutigen Bedingungen könnte einem Export nach Russland nicht zugestimmt werden. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Jede Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung im Ausland bedarf einer atomrechtlichen Bewilligung des BFE. Bis heute wurde keine Bewilligung für die Ausfuhr oder den Weitertransport von abgebrannten Brennelementen nach Russland erteilt. Die aus dem Wiederaufarbeitungsprozess entstehenden radioaktiven Abfälle müssen zurückgenommen und in der Schweiz entsorgt werden. Die abgetrennten Kernmaterialen (Uran und Plutonium) werden in Uran- oder MOX-Brennelementen wiederverwendet oder von den Kernkraftwerkbetreibern zurückgenommen. Die Weiterverwendung wird zwischen den Vertragspartnern geregelt und unterliegt den entsprechenden nationalen und internationalen Vorschriften. Zurzeit werden in Russland im Auftrag von Siemens Brennelemente mit Uran hergestellt, das aus der Wiederaufarbeitung von schweizerischen Brennelementen in Frankreich zurückgewonnen wurde. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) hat die Produktionsanlage inspiziert; die Anlage erfüllt die von der Schweiz gestellten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. In den Anträgen auf Ausfuhrbewilligung ist der auszuführende Brennstoff in Art und Menge genau beschrieben. Zusätzlich geben die Kernkraftwerkbetreiber in der periodischen Berichterstattung an die HSK gemäss der HSK-Richtlinie R-15 an, welche Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt wurden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Über das im Ausland gelagerte Kernmaterial führen die schweizerischen Behörden nicht Buch. Sie haben dazu keine Verpflichtung. Kontrolliert und registriert werden die sich in der Schweiz befindlichen sowie die ein- oder ausgeführten Kernbrennstoffe. Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen gelten nach der Atomverordnung auch die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG: informelles internationales Exportkontrollgremium). Diese Richtlinien sehen u. a. vor, dass im Falle der Wiederausfuhr aus einem Empfängerstaat vom Drittstaat dieselben Zusicherungen verlangt werden müssen, die der ursprüngliche Empfängerstaat gegenüber dem ursprünglichen Lieferstaat abgeben musste. Eine Kontrolle der Einhaltung der Lieferbedingungen oder des gelieferten Materials durch schweizerische Behörden in einem anderen Staat ist in den NSG-Richtlinien nicht vorgesehen und würde von diesem wohl kaum akzeptiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Die von den Wiederaufarbeitungsanlagen im Ausland entgegengenommenen abgebrannten Brennelemente werden dort ebenfalls lückenlos und genau erfasst. Aufgrund der gelieferten Angaben (Anreicherung, Abbrand usw.) wird mittels validierter Rechencodes der vollständige Aktivitätsinhalt der Brennelemente nuklidspezifisch berechnet. Das so ermittelte Inventar stellt die Basis für die spätere Rückführung der aus dem Wiederaufarbeitungsprozess anfallenden radioaktiven Abfälle dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Die Bedingungen für eine Ausfuhr sind in der Strahlenschutzgesetzgebung klar geregelt. Nach Artikel 93 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) kann eine Ausfuhrbewilligung nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Garantie besteht, dass im Empfängerstaat genügende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und die Beseitigung im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Entsorgungsmöglichkeiten im Ausland müssten sorgfältig geprüft werden. Es darf niemals darum gehen, durch Exporte zweifelhafte Entsorgungswege im Ausland zu finden. Da in Russland heute kein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht, könnte einer Ausfuhr einstweilen nicht zugestimmt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Vergleiche Buchstaben a bis d.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Wiederaufarbeitung wird bezüglich Sicherheit, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung, Wirtschaftlichkeit sowie der Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Plutonium kontrovers beurteilt. In Würdigung dieser Sachlage hat sich der Bundesrat in seinem Entwurf zum Kernenergiegesetz für ein Verbot der Wiederaufarbeitung bzw. der damit zusammenhängenden Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen ausgesprochen; die bestehenden Verträge können jedoch noch erfüllt werden. Die in der erwähnten britischen Zeitung angesprochenen Differenzen betreffend Kosten sind zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen British Nuclear Fuels plc (BNFL) und den schweizerischen Kernkraftwerkbetreibern, zu bereinigen. Wirtschaftliche Aspekte sind kein Kriterium für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen. Zu den Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a./b. Zwischen der Schweiz und der Französischen Republik besteht ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie (SR 0.732.934.9). In einem Notenaustausch von 1978 zwischen der Schweiz und Frankreich wird die Rücknahme der Abfälle oder, wenn es nicht zur Wiederaufarbeitung kommen sollte, die Rücknahme der unbehandelten abgebrannten Brennelemente geregelt. Ein entsprechender Notenaustausch besteht seit 1979 bzw. seit 1983 auch zwischen der Schweiz und Grossbritannien. Der Bundesrat hat darin u. a. zugesichert, dass der Rücktransport der radioaktiven Abfälle nicht verhindert wird. Darüber hinaus bestehen für die Schweiz bezüglich Wiederaufarbeitung keine Vereinbarungen. Da die Wiederaufarbeitungsverträge privatrechtlicher Natur sind, ergeben sich daraus für den Bund keine vertraglichen Verpflichtungen und keine Kostenrisiken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Die Wiederaufarbeitungsverträge stellen sicher, dass jeder Kunde diejenige Menge an Radioaktivität zurückerhält, die er zum Wiederaufarbeiter transportiert hat. Damit sind alle Verpflichtungen zur Rücknahme von Abfällen erfüllt; die Kernkraftwerkbetreiber müssen dereinst nicht noch zusätzliche Abfälle aus der Stilllegung der Wiederaufarbeitungsanlagen zurücknehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Es zeigt sich heute, dass das Volumen an zurückzunehmenden konditionierten Wiederaufarbeitungsabfällen durch Optimierungen in der Abfallbehandlung gegenüber den ursprünglichen Spezifikationen bedeutend herabgesetzt werden kann. Die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Frankreich und England umfassen hochaktive (HAA), mittelaktive (MAA) und schwachaktive Abfälle (SAA). Das Abfallvolumen aus der Wiederaufarbeitung ist aufgrund der heutigen Kenntnisse geringer als das Volumen bei direkter Endlagerung der konditionierten Brennelemente.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Betreiber gedenken zudem, anstelle der bei BNFL anfallenden SAA und MAA eine äquivalente Menge HAA zurückzunehmen. Das BFE hat für einen solchen Austausch klare Bedingungen formuliert. Sollte es dazu kommen, würde das Abfallvolumen gegenüber der direkten Endlagerung weiter reduziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Die aus der Wiederaufarbeitung zurückzunehmenden Abfallsorten sind abschliessend bezeichnet. Jede zurückzunehmende Abfallsorte wird vom Wiederaufarbeiter ausführlich spezifiziert: Beschreibung der Rohabfälle, des Konditionierverfahrens, der Qualitätssicherungsmassnahmen und der entstehenden Abfallgebinde. Die HSK hat diese Spezifikationen geprüft und mit Auflagen bezüglich der Dokumentation akzeptiert. Im Rahmen von Vorabklärungsgesuchen hat das BFE dazu Stellung genommen und die Rücknahmebedingungen festgelegt. Die HSK verfolgt regelmässig die Abfallproduktion in den Wiederaufarbeitungsanlagen und kontrolliert die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Schweizer Medien ("SonntagsZeitung" vom 10. Juni 2001) berichten darüber, dass Schweizer Brennstäbe, Uran und Plutonium via Sellafield und La Hague nach Russland exportiert würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Inwiefern stimmen diese Berichte? In welchen Mengen wurden Schweizer Atommüll oder Atombrennstoffe nach Russland geliefert? Wird die Wiederaufarbeitung zur Atommüllwaschanlage?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Stimmt das Zitat der "SonntagsZeitung", wonach das Bundesamt für Energie (BFE) keine Buchführung über Schweizer Atommüll im Ausland führe und somit nicht beurteilen kann, wie der Schweizer Atommüll entsorgt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Gibt es ein Inventar der Schweizer Atomabfälle im Ausland? Wer führt es, und wie genau werden Radionuklide erfasst?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Laut Vertretern des BFE sind die Bedingungen für eine Atommüllagerung in Russland gemäss Strahlenschutzgesetz heute nicht erfüllt. Teilt der Bundesrat diese Auffassung? Wie beurteilt der Bundesrat die Absichten der Schweizer Atomindustrie, grosse Mengen an Atommüll in verarmte Drittländer zu exportieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Wie begegnet der Bundesrat der Gefahr, dass Atommüll, der unter der Etikette Aufarbeitung nach Russland weitergeliefert wird, definitiv dort verbleibt und angesichts der grassierenden Korruption unsachgemäss gelagert wird ("aus den Augen aus dem Sinn")?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die britische Zeitung "The Independent" (13./14. Mai 2001) berichtet darüber, dass eine Schweizer Delegation von Vertretern der Atomwirtschaft die Wiederaufbereitung infrage stellt. Hohe Kostenüberschreitungen, Lieferverzögerungen und anhaltende Qualitätsmängel der MOX-Brennstäbe hätten zu einem völligen Vertrauensverlust ("complete loss of confidence") gegenüber den britischen Partnern geführt. British Energy, der grösste AKW-Betreiber Grossbritanniens, bezeichnet die MOX-Produktion im selben Artikel als "economic nonsense". Sellafield-Betreiber British Nuclear Fuel Limited (BNFL) spricht demgegenüber von "robusten Verträgen", "underpinned by government commitments", die die Wiederaufarbeitung auch in Zukunft gewährleisten würden. BNFL sei ausserdem berechtigt, alle anfallenden Mehrkosten den (Schweizer) Kunden weiterzuverrechnen. Hierzu stellen sich für mich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Haben die Schweizer Behörden irgendwelche Vereinbarungen betreffend die Wiederaufarbeitung im Ausland gemacht, und wenn ja, wann und worüber?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Wurden Vereinbarungen von privaten Atomkraftbetreibern "underpinned by government commitments" abgeschlossen? Haben sich Schweizer Behörden für bestimmte Aufgaben oder Kosten verbürgt, und wenn ja, wie hoch sind die Kostenrisiken des Bundes, und im Rahmen welcher Kredite wurden sie vom Parlament genehmigt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Kostenrisiken der "Cost-plus"-Verträge der Schweizer AKW-Betreiber, wenn auch der Abriss von La Hague oder Sellafield mitfinanziert werden muss?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Wie beeinflussen die Verträge betreffend Wiederaufarbeitung das Abfallvolumen von Atommüll, der in der Schweiz entsorgt werden muss? Inwiefern führt die Wiederaufarbeitung zu einem Anstieg der Menge von Atommüll, den die Schweiz zurücknehmen muss, im Vergleich zur direkten Endlagerung ("Cash" 7. Juni 2001)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;e. Verfügt der Bundesrat im Falle von Atommüllrücklieferungen aus La Hague und Sellafield über ein Inventar der radioaktiven Nuklide?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Atommüllexporte nach Russland und Wiederaufarbeitung im Ausland</value></text></texts><title>Atommüllexporte nach Russland und Wiederaufarbeitung im Ausland</title></affair>