{"id":20013388,"updated":"2024-04-10T09:33:55Z","additionalIndexing":"09;Bürgerkrieg;Mazedonien;politische Gewalt;Kosovo;Extremismus;Albanien;öffentliche Ordnung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2306,"gender":"m","id":131,"name":"Leu Josef","officialDenomination":"Leu Josef"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L03K040301","name":"politische 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Dabei hat sie während des Kosovo-Konfliktes 60 000 Bedürftige vorübergehend aufgenommen. Auch leistete sie einen namhaften Beitrag an die internationalen Rehabilitationsprogramme. Im Jahr 2000 waren dies 80 Millionen Franken für die humanitäre und technische Hilfe sowie 30 Millionen Franken für die Swisscoy (sie wird im laufenden Jahr weitere 17,5 Millionen für die humanitäre Hilfe und 18 Millionen Franken für die technische Hilfe einsetzen). Der Rebublik Mazedonien gewährte die Schweiz 1999 eine Budgethilfe von 4 Millionen Franken. Daneben sind noch viele weitere Projekte im Gange, welche die Hilfe vor Ort auf eindrückliche Weise dokumentieren. Beispielsweise wird der Aufbau von kleinen und mittleren Unternehmen unterstützt sowie Kulturförderung betrieben.<\/p><p>Das Fazit ist klar: Selten hat die Schweiz in der jüngeren Vergangenheit ein solch umfassendes Engagement für eine einzelne Region gezeigt. Sie darf für sich in Anspruch nehmen, dass sie dadurch einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Krisengebietes geleistet hat.<\/p><p>Umso schwerer wiegt es, dass unser Land nun im Zusammenhang mit der gleichen Region ins Kreuzfeuer der Kritik gerät; einerseits seitens der mazedonischen Behörden, aber zunehmend auch seitens der in Mazedonien und Kosovo involvierten internationalen Gemeinschaft. Grund für diese Kritik ist die Tatsache, dass die Schweiz auf ihrem Territorium Handlungen gewisser extremistischer Kreise zulässt, welche das friedliche Zusammenleben der Volksgruppen in besagten Gebieten belasten.<\/p><p>Die an die Schweiz gerichteten Vorwürfe gehen konkret dahin:<\/p><p>- Mehrere extremistische Organisationen der albanischen Diaspora, welche das Ziel der Schaffung eines unabhängigen Grossalbaniens verfolgen und dieses u. a. mit militärischen Mitteln zu erreichen versuchen, haben die Schweiz zu einem ihrer Hauptquartiere auserkoren. Namhafte politische und militärische Führer dieser Extremistenorganisationen haben sich in der Schweiz niedergelassen oder benützen das Schweizer Territorium, um ihren Kampf zumindest teilweise von hier aus zu organisieren und zu koordinieren. Es soll sich über mehr als ein Dutzend wichtiger Protagonisten handeln (u. a. sind folgende Namen bekannt: Fazli Veliu, Ali Ahmeti, Musa Dzaferi und Vaxhid Sedjiu).<\/p><p>- Dieselben Kreise haben wiederholt an öffentlichen oder geschlossenen Veranstaltungen albanische Landsleute aufgefordert, sich der Extremistenorganisation UCK und ihr nahe stehenden Organisationen (PDK, Chef Hashim Thaci; LPK, Fazli Veliu; AAK, Chef Ramush Haradinaj) anzuschliessen und das Kriegstreiben in Mazedonien zu unterstützen.<\/p><p>- In der Schweiz sollen Gelder zur Finanzierung des Krieges gesammelt werden; zahlreiche Experten weisen darauf hin, dass zumindest ein Teil der einschlägigen Mittel aus dem organisierten Verbrechen stammen.<\/p><p>Die Schweiz ist im Krisengebiet Kosovo\/Mazedonien neben ihrer humanitären Rolle unfreiwillig ein Faktor der politischen und militärischen Auseinandersetzung geworden. Dies weckt innenpolitische Bedenken (Neutralität), scheint aber auch aussenpolitisch unverantwortlich zu sein. Zudem stellt dies sämtliche Anstrengungen des friedenspolitischen Engagements vor Ort in Frage. Nicht zu vergessen ist die örtliche Bevölkerung, die unter den kriegerischen Auseinandersetzungen leidet.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat nimmt den in Mazedonien herrschenden Gewaltkonflikt mit Besorgnis zur Kenntnis. Er ist sich bewusst, dass dieser Konflikt Bezüge zur Schweiz aufweist, da gewisse Exponenten der proalbanischen Konfliktpartei hier über Aufenthaltsberechtigungen verfügen und hier politisch aktiv sind. Wie der Interpellant zu Recht geltend macht, kann dies die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen, gefährden.<\/p><p>Aufgrund dieser Feststellung wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass in der Schweiz gewaltsam ausländische politische Konflikte ausgetragen werden oder dass unser Territorium missbraucht wird, um von hier aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gefährden oder die Beziehungen zu ihnen zu stören. Es sind dies die Beobachtung wichtiger Organisationen und Gruppierungen in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120); das Waffenerwerbs- und -tragverbot nach Artikel 9 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541), das sich u. a. gegen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatiens, Mazedoniens und aus Bosnien und Herzegowina richtet, die Einleitung von Asylwiderrufsverfahren gegen Flüchtlinge albanischer Ethnie, die Aberkennung fremdenrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen, der Erlass von Einreisesperren sowie die Durchführung von Strafverfahren (so beispielsweise wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Präzisionsgewehren und Munition im Jahre 1998 in Durres\/Albanien oder wegen Rassendiskriminierung gegen die albanische Tageszeitung \"Bota Sot\", die auch in der Schweiz hergestellt und vertrieben wird).<\/p><p>Der Bundesrat beschloss am 3. Juli 2001 - neben dem vom Interpellanten erwähnten, am 15. Juni 2001 gegen Fazli Veliu erlassenen Verbot -, weiteren in der Schweiz asyl- oder fremdenrechtlich geregelten Exponenten der proalbanischen Konfliktpartei zu verbieten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen. Dieses Verbot richtet sich gegen Musa Dzaferi, Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, drei weitere für ihre Verbindung zu bewaffneten extremistischen albanischen Gruppen bekannte Personen. Während Dzaferi im Widerhandlungsfall die Ausweisung angedroht wird, wurden gegen Ahmeti und Haliti gleichzeitig Einreisesperren verfügt.<\/p><p>Beide Bundesratsbeschlüsse, die in Anwendung von Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ergingen, dienen in erster Linie der Wahrung der Beziehungen zum Ausland und präventiv auch der Sicherheit der Schweiz.<\/p><p>Gleichzeitig nahm der Bundesrat zur Kenntnis, dass das EJPD hinsichtlich weiterer Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien die nötigen Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich (BAP, BFF, BFA) anordnet. Diese Massnahmen betreffen vor allem die Beendigung des gewährten Asyls, die Aberkennung von Anwesenheitsbewilligungen sowie Einreisesperren.<\/p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Der Bundesrat wird, namentlich im Rahmen des Sicherheitsausschusses, regelmässig von den Nachrichtendiensten des Bundes über die Lage in den Konfliktgebieten und über die Tätigkeiten extremistischer Gruppen informiert. Bis zum jetzigen Zeitpunkt führten die Spannungen im südlichen Balkanraum zu keinen nennenswerten Zwischenfällen in der hiesigen Diaspora. In der Schweiz existieren weiterhin Ableger der bekannten politischen Parteien und Gruppierungen der Albanischstämmigen aus Kosovo und aus Mazedonien. Kürzlich fand eine Reorganisation der Auslandvertretungen der mazedonischen Nationalen Befreiungsarmee (UCK) statt.<\/p><p>Weiterhin bestehen in der Schweiz verschiedene Spendenfonds, die auch Sammlungen durchführen. Die Kollekten werden für politische Ziele und humanitäre Zwecke durchgeführt.<\/p><p>2. In Bezug auf die vorhandenen rechtlichen Grundlagen kann in genereller Hinsicht sowohl auf verwaltungsrechtlich mögliche Massnahmen (Anag: Aberkennung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie Ausweisungen und Einreisesperren; AsylG: Asylwiderruf, Erlöschen des Asyls sowie Ausweisung von Flüchtlingen nach Anag; Waffenrecht des Bundes: Waffenerwerbs- und tragverbot) als auch auf das Strafrecht verwiesen werden, wobei namentlich Widerhandlungen gegen das Waffen-, Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetz, aber auch die Tatbestände \"Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit\", \"Landfriedensbruch\" oder \"Rassendiskriminierung\" in Frage stehen können. Hinzu kommen die präventiv-polizeiliche Informationsbeschaffung und -bearbeitung (u. a. hinsichtlich Terrorismus und gewalttätigen Extremismus) nach dem BWIS.<\/p><p>Weiter hat der Bundesrat am 16. Mai 2001 das Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus genehmigt. Es wurde von der Schweiz am 13. Juni 2001 unterzeichnet. Im Zeitpunkt seiner Ratifizierung kann geprüft werden, ob der Tatbestand der Finanzierung des Terrorismus in einen neuen allgemeinen Terrorismustatbestand integriert werden sollte.<\/p><p>Diese auf einzelfallspezifische Sachverhalte zugeschnittenen Rechtsgrundlagen werden ergänzt durch die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrates, Personen aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 BV), bzw. befristete Verordnungen oder Verfügungen zu erlassen, wenn dies zur Wahrung der Landesinteressen hinsichtlich der Beziehungen zum Ausland oder hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist (Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV). <\/p><p>In Bezug auf entsprechende Problembereiche ermöglichen die bestehenden Rechtsgrundlagen adäquate Vorgehensweisen. Sie unterliegen dennoch einer regelmässigen Überprüfung aufgrund der mit ihnen gemachten Anwendungserfahrungen.<\/p><p>3. Situationen, wonach Aktivitäten einzelner Personen in der Schweiz oder im Ausland nicht nur ihr Rechtsverhältnis zur Schweiz, sondern vor allem das Verhältnis der Schweiz zum Ausland tangieren, stellen eine Ausnahme dar. <\/p><p>Vor diesem Hintergrund, namentlich aber in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen der vorliegend interessierenden Aktivitäten eine Dimension erreichten, die es nötig machte, ihnen mit politischen Mitteln zu begegnen, gilt es die Tatsache zu werten, dass der Bundesrat im vorliegenden Kontext zweimal auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen zurückgriff. Dabei ist klar darauf hinzuweisen, dass eine Anrufung von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ausser Frage stand, da keiner eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen war. Vielmehr galt es, gegen die verpönten Aktivitäten bestimmter Exponenten des Mazedonien-Konfliktes mit stufengerechten Massnahmen, welche auch der nach aussen gerichteten Zeichensetzung dienen, vorzugehen.<\/p><p>4. Wie er mit seinem erwähnten Beschluss vom 3. Juli 2001 deutlich gemacht hat, ist der Bundesrat bereit, gegen Protagonisten des albanischen Extremismus vorzugehen, da nicht zugelassen werden kann, dass die innere Sicherheit anderer Staaten von der Schweiz aus direkt oder indirekt gefährdet wird. Bevor der Bundesrat indes von seinen verfassungsmässigen Kompetenzen Gebrauch macht, sind die verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. <\/p><p>Verschiedene Dienststellen des EDA und des EJPD werten ihre Erkenntnisse auch im Hinblick auf die Anordnung solcher Massnahmen aus. Dazu gehört auch die Beobachtung der hinter den politischen Exponenten stehenden Organisationen und Gruppierungen nach dem BWIS. In Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b BWIS hält das EJPD in einer vertraulichen Liste fest, bezüglich welcher Organisationen, Gruppierungen und Exponenten alle Wahrnehmungen dem Bundesamt für Polizei zu melden sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der am Freitag, 15. Juni 2001, publizierte Beschluss des Bundesrates, Fazli Veliu das öffentliche Politisieren zu verbieten, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dies genügt aber nicht. Das erklärte Ziel muss es sein, alle wesentlichen kriegstreibenden Elemente des albanischen Extremismus in der Schweiz zu identifizieren und ihr Handeln zu unterbinden.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie sieht seine Lagebeurteilung hinsichtlich der von der Schweiz ausgehenden Handlungen extremistischer, nationalistischer Kreise zur Destabilisierung der Regionen Kosovo und Mazedonien aus?<\/p><p>2. Beurteilt er die vorhandenen rechtlichen Grundlagen zur Bekämpfung solcher Missstände als genügend, oder erachtet er allfällige rechtliche Anpassungen als dringlich?<\/p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die herrschende Situation so schwerwiegend ist, dass er auf ausserordentliche Massnahmen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen zurückgreifen muss, um den Umtrieben ein Ende zu setzen?<\/p><p>4. Ist er der Meinung, dass ein analoges Vorgehen wie im Fall Fazli Veliu gegen alle anderen Protagonisten des albanischen Extremismus erforderlich wäre und dass auch die hinter den politischen Exponenten agierenden Netzwerke einer strengen Kontrolle unterzogen werden müssten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Weiter gehende Massnahmen im Umgang mit albanischen Extremisten"}],"title":"Weiter gehende Massnahmen im Umgang mit albanischen Extremisten"}