﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013393</id><updated>2024-04-10T09:36:30Z</updated><additionalIndexing>2841;Ernährungsgewohnheit;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Therapeutik</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2545</code><gender>m</gender><id>523</id><name>Zäch Guido</name><officialDenomination>Zäch</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4608</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050601</key><name>Ernährungsgewohnheit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050214</key><name>Therapeutik</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-09-30T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-08-22T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2400</code><gender>m</gender><id>337</id><name>Lachat François</name><officialDenomination>Lachat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2109</code><gender>m</gender><id>138</id><name>Maitre Jean-Philippe</name><officialDenomination>Maitre Jean-Philippe</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2479</code><gender>m</gender><id>455</id><name>Chevrier Maurice</name><officialDenomination>Chevrier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2470</code><gender>f</gender><id>435</id><name>Meyer-Kaelin Thérèse</name><officialDenomination>Meyer Thérèse</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2416</code><gender>m</gender><id>353</id><name>Schmid Odilo</name><officialDenomination>Schmid Odilo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2545</code><gender>m</gender><id>523</id><name>Zäch Guido</name><officialDenomination>Zäch</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3393</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 35 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) hält im Grundsatz fest, wer als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Grundversicherung zugelassen werden kann. Darunter werden in Absatz 2 Buchstabe e auch Personen erwähnt, die "auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen". Unter diese Personen fallen auch die Spezialistinnen und Spezialisten der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung. Aus dem genannten Artikel folgt eigentlich, dass Organisationen und Einzelpersonen gleich behandelt werden sollten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der das KVG ausführenden KVV ist jedoch in Artikel 46ff. nur noch von "Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause" (Art. 51 KVV) und von "Organisationen der Ergotherapie" (Art. 52 KVV) die Rede, weshalb sich die Versicherer zu Recht bis heute weigern, unselbstständige und nicht auf eigene Rechnung praktizierende Spezialisten zuzulassen. Organisationen der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung werden also im Moment stark benachteiligt. Oder sie sind gezwungen, gegen aussen als selbstständig arbeitende Leistungserbringer aufzutreten, obwohl sie es eigentlich gar nicht sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Zustand entspricht nicht dem Geist von Artikel 35 KVG, welcher Organisationen und Einzelpersonen gleich behandeln wollte. Zudem macht es gerade angesichts der steigenden Gesundheitskosten Sinn, wenn Leistungserbringer nicht zu teuren Einzelpraxen gezwungen werden. Bei Zusammenschlüssen können Kosten rationalisiert und Infrastrukturen besser ausgenützt werden. Zudem fördern Zusammenschlüsse den Erfahrungsaustausch, es bestehen bessere Möglichkeiten zur Weiterbildung und die ständige Erweiterung der Teamkompetenzen steigert die erfolgreiche Behandlung von Patientinnen und Patienten. Für die gerade in den betroffenen Disziplinen oft engagierten Frauen besteht bei einer Zulassungsmöglichkeit für Organisationen zudem die grössere Chance auf Teilzeitstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was für Organisationen der Ergotherapie und der Krankenpflege und der Pflege zu Hause gilt, soll auch für die Spezialistinnen und Spezialisten der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung gelten. Analog zu Artikel 52 KVV, der die Zulassungen von Organisationen der Ergotherapie regelt, sollten auch die Organisationen der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung zugelassen werden. Es ist nicht klar, warum Personen als Selbstständige die Zulassung erhalten, während diejenigen in einer Organisation zusammenarbeitenden Expertinnen und Experten auf diese verzichten müssen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an Personen, welche im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und an Organisationen, die solche Personen beschäftigen, festzulegen. Diese werden im 6. Abschnitt der bundesrätlichen Verordnung aufgelistet, wobei in der Tat nur Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) und Organisationen der Ergotherapie (Art. 52 KVV) als Leistungserbringer anerkannt werden, nicht aber Organisationen der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hat der Bundesrat festgehalten (BBl 1992 164), dass die "grundlegende Formulierung im Gesetz" (Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG), ".... indem sie von 'Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen', sowie 'von den Organisationen, die solche Personen beschäftigen'" spreche ".... für die in der heutigen Ordnung vorherrschende selbständige Tätigkeit auf eigene Rechnung .... ebenso Raum" lasse "wie für die Tätigkeit als Angestellte(r) z. B. eines Spitex-Dienstes, einer Diabetesberatungsstelle, einer Enterostomieberatungsstelle, eines Ambulatoriums, einer Gemeinde, einer Vereinigung für Hauskrankenpflege usw. Damit soll dem heute in diesen Bereichen bestehenden Potenzial an Strukturen, Kräften und Erfahrungen sowie seiner möglichen Weiterentwicklung Rechnung getragen und sein Einsatz im Rahmen der sozialen Krankenversicherung in koordinierter Form und in vernünftigem Ausmass sichergestellt werden." Dies kann jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass neue Kategorien von Leistungserbringern ohne weiteres als Leistungserbringer anerkannt werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Organisationen der Ergotherapie betrifft, so sind diese nur deshalb in der Verordnung als Leistungserbringer aufgeführt, weil sie bereits unter dem alten Recht als Leistungserbringer zulasten der sozialen Krankenversicherung tätig waren. Die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sind dagegen eine gegenüber dem alten Recht neue Kategorie der zulassungsfähigen Leistungserbringer. Sie müssen gemäss Artikel 51 Buchstaben a-e KVV eine kantonale Zulassung haben, einen Tätigkeitsbereich festgelegt haben sowie über die entsprechenden Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen, das sich über eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung ausweisen kann. Die Zulassung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause als Leistungserbringer stellt insofern eine Ausnahme dar, als deren Anerkennung einerseits mit der Zielsetzung erfolgt ist, die Spitex zu fördern und andererseits die bereits bestehenden Strukturen unter dem alten Recht entsprechend zu berücksichtigen. Solche Strukturen bestanden hingegen unter dem alten Recht weder für die Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Logopäden/Logopädinnen und Ernährungsberatern/Ernährungsberaterinnen, noch besteht unter dem neuen Recht eine Notwendigkeit, solche für diese Berufe vorzusehen, da die Leistungsbereiche der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung bereits in genügendem Masse durch die selbstständigen Leistungserbringer/Leistungserbringerinnen abgedeckt sind. In diesem Sinne wird auch die Zielsetzung der Eidgenössischen Leistungskommission erreicht, die bei der Zulassung neuer Leistungserbringerkategorien grosse Zurückhaltung übt. Zudem ist die Kostenfrage zu beachten, weil die Anerkennung neuer Kategorien von Leistungserbringern das Risiko einer Mengenausweitung in sich birgt.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) so abzuändern, dass auch Organisationen und nicht nur selbstständig tätige Personen der Physiotherapie, der Logopädie und der Ernährungsberatung als Leistungserbringer für die Grundversicherung zugelassen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>KVG. Zulassung von Organisationen als Leistungserbringer</value></text></texts><title>KVG. Zulassung von Organisationen als Leistungserbringer</title></affair>