﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013398</id><updated>2024-04-10T12:29:14Z</updated><additionalIndexing>15;Einfuhrbeschränkung;betrügerisches Handelsgeschäft;Blumenkultur;Zollbetrug;Einfuhrpolitik;Zollkontrolle;Zollkontingent</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2372</code><gender>m</gender><id>307</id><name>Brunner Toni</name><officialDenomination>Brunner 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Diesen wurden hohe Bussgelder auferlegt, die jedoch bis heute in den meisten Fällen noch ausstehend sind. Durch vorgetäuschte Konkurse bei gleichzeitiger Neugründung entziehen sich solche Unternehmen Bussgeldzahlungen und arbeiten im gleichen Stil weiter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die illegalen bzw. falsch deklarierten Schnittblumenimporte benachteiligen die einheimischen Produktions- und Handelsfirmen. Diese könne ihre Ware im Inland immer schwerer zu Marktpreisen absetzen. Viele Arbeitsplätze dieser Branche sind dadurch in der Schweiz gefährdet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem Staat entgehen Einnahmen bei den Importzöllen. Da die illegal eingeführten Schnittblumen in unserem Land auch entsprechend abgesetzt werden, entstehen dem Bund Steuerausfälle in Millionenhöhe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch die enorme Zunahme der Güterströme, die täglich die Zollkontrollen passieren, sind die Zollämter vielfach nicht imstande, die geltenden Gesetze und Vorschriften durchzusetzen und Missbräuche aufzudecken. Der Bundesrat ist aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Zollämter ihre Aufgaben ordnungsgemäss wahrnehmen können. Den illegalen Transporten und Verkäufen ist ein Riegel zu schieben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im grenzüberschreitenden Verkehr mit Agrarprodukten Wirtschaftsbeteiligte immer wieder neue Wege suchen, um sich unrechtmässig Vorteile zu verschaffen und geschuldete Einfuhrabgaben zu umgehen. Dies gilt ganz besonders für Erzeugnisse, bei denen ein wesentlicher Preisunterschied zwischen dem In- und Ausland besteht bzw. die ordnungsgemässe Zollabfertigung den Einstandspreis der Ware wegen des Zollansatzes massiv erhöht. Der Bundesrat will u. a. deshalb im Rahmen der Entwicklung der Agrarpolitik diese Situation verbessern und das schweizerische Preisniveau an dasjenige in der Europäischen Gemeinschaft annähern. Die mit der Importregelung beauftragten Amtsstellen überprüfen laufend die zur Anwendung gelangenden Verfahren und reagieren auf festgestellte Unregelmässigkeiten mit Gegenmassnahmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Bereich der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, darunter Schnittblumen, sieht das Landwirtschaftsgesetz (LwG) vor, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (Art. 17 LwG; SR 910.1). Im Rahmen der letzten WTO-Verhandlungen (Uruguay-Runde) hat sich die Schweiz bei Schnittblumen zu einem Marktzutritt mit einem Zollkontingent von 4590 Tonnen in der Periode vom 1. Mai bis 25. Oktober verpflichtet. Die Erhöhung der Zollkontingentsmenge ist gemäss Artikel 12 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) und je nach Angebot und Nachfrage auf dem Inlandmarkt möglich. Die Modalitäten über die Verteilung des Zollkontingentes und allfälliger Zusatzmengen sind in den Artikeln 12 bis 14 VEAGOG festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die eingeführten Schnittblumen werden von den Zollämtern risikogerecht und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen kontrolliert. Bei den materiellen Kontrollen durch die Zollorgane finden Vergleiche der zur Verzollung angemeldeten mit den effektiv eingeführten Schnittblumen statt. Gewichtsüberprüfungen werden regelmässig vorgenommen. Zudem sind mehrmals Schwerpunktaktionen bei Schnittblumenimporten durchgeführt worden. Die Zollämter können jedoch in Anbetracht des grossen und ständig zunehmenden grenzüberschreitenden Warenverkehrs - jeden Tag werden über 20 000 Lastwagen an den Grenzen abgefertigt - die Kontrollen nur auf Stichproben beschränken. Der knappe Personalbestand und die laufend dazu kommenden neuen Vollzugsaufgaben an der Grenze zwingen den Zoll ohnehin zu einer sehr geringen Kontrolldichte. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass die heute zur Anwendung gelangenden Grenzkontrollen bei Schnittblumen ausreichend sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Für die Verwaltung der Zollkontingente bei Schnittblumen war bis zum 30. Juni 1998 das Bundesamt für Aussenwirtschaft (heute Seco) verantwortlich. Seit dem 1. Juli 1998 obliegt diese Verantwortung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Die beiden Amtsstellen haben die festgestellten Kontingentsüberschreitungen oder Falschverzollungen laufend der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur weiteren Behandlung überwiesen. Die Kontingentsüberschreitungen machen gemessen an den gesamten Einfuhren während  des Bewirtschaftungszeitraums rund 1 Prozent aus. Die EZV hat in rund 150 Fällen Abklärungen vorgenommen und teilweise Untersuchungen eingeleitet. Eine grosse Anzahl der zwischen 1995 und 1998 gemeldeten Kontingentsüberschreitungen konnte allerdings wegen einer rechtlichen Lücke in einem vereinfachten Zollabfertigungsverfahren nicht weiterverfolgt werden. Dieser Mangel wurde 1999 behoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Ahndung von Widerhandlungen bei festgestellten Kontingentsüberschreitungen richtet sich nach dem Zollgesetz. Die zuständigen Bundesbehörden haben die Gründe der Kontingentsüberschreitung im Einzelfall, d. h. im Rahmen einer Untersuchung, zu überprüfen. Ist eine Widerhandlung nachgewiesen, werden - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - zunächst die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben (z. B. Differenz zwischen Kontingents- und Ausserkontingentsansatz) eingefordert. Diese Verfügungen können selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Solange diese Verfügungen nicht rechtskräftig und vollstreckbar sind, ist eine Beurteilung im Strafpunkt nicht möglich. Die Strafverfolgungsverjährung ruht jedoch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens über die Abgabenleistungspflicht. Gegen fehlbare Firmen kann das BLW zusätzlich zu den von der EZV angeordneten Massnahmen administrative Massnahmen im Sinne von Artikel 169 LwG, wie der Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen, verhängen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone haben auf die in der Vergangenheit von der Schnittblumenbranche geäusserten Vorwürfe in Zusammenhang mit den schweizerisch-holländischen Importfirmen (so genannte fliegende Holländer) reagiert. Diese Firmen verkaufen die Importware direkt ab Lastwagen an schweizerische Detaillisten. Zahlreiche Untersuchungen sind durchgeführt worden. Dabei hat die Zollverwaltung tatsächlich Unregelmässigkeiten festgestellt und unwahre oder gefälschte Nachweise über Inlandverkäufe beschlagnahmt. Die ersten Strafuntersuchungen sind inzwischen abgeschlossen. Hierfür wurden bereits Abgaben in der Höhe von etwas mehr als einer Million Franken nachgefordert. Dagegen haben die Betroffenen Beschwerde erhoben. Erst wenn die Nachforderungen rechtskräftig sind, kann im Strafpunkt entschieden werden. Die Bundesverwaltung informierte 1998 alle betroffenen Importeure und die Branche über die zu beachtenden Bestimmungen bei der Einfuhr von Schnittblumen. In einem entsprechenden Merkblatt sind neben den Einfuhrbestimmungen und Zollvorschriften auch Informationen über das Sonntags- und Nachtfahrverbot, die ausländerrechtlichen Regelungen für Verkaufsgeschäfte ab Lastwagen und Hinweise auf die kantonalen Wandergewerbegesetze enthalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Die Zuteilung zusätzlicher Kontingentsanteile von Schnittblumen richtet sich nach Artikel 14 Absatz 4 VEAGOG. Danach werden die zusätzlichen Mengen nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BLW führt bei den betroffenen Importeuren seit 1999 Domizilkontrollen über die Erfüllung der Inlandleistungen durch. Die Ergebnisse dieser Inspektionen werden auch den Branchenverbänden bekanntgegeben. Das BLW hat bisher in zehn Fällen gegen fehlbare Firmen, unter Verrechnung der Verwaltungsgebühren, Massnahmen im Sinne von Artikel 169 Buchstabe b LwG verfügt. In einem Falle ist gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben worden. Für den Wiederholungsfall sind den betroffenen Importeuren weiter gehende Sanktionen nach Artikel 169 Buchstabe b und folgende (Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen) in Aussicht gestellt worden. Bisher wurden keine Wiederholungsfälle festgestellt. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind bezahlt worden. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das BLW anzuweisen, die Erfüllung der Inlandleistungen vermehrt zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die EZV überprüft die Verfahrensabläufe bei der Einfuhr von Gemüse, Obst- und Gartenbauerzeugnissen. Dies u. a. im Rahmen des laufenden Projektes "Redesign Zollmodell 90" zur Ablösung des heute verwendeten elektronischen Verzollungssystems der Zollverwaltung. Angestrebt wird insbesondere eine automatisierte Lösung, die nur noch Warenmengen bis zur Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingentanteils des einzelnen Importeurs zum Kontingentszollansatz zulässt. Mehrmengen müssten direkt zum Ausserkontingentszollansatz verzollt werden. Mit diesem Vorgehen wären Kontingentsüberschreitungen kaum mehr möglich, und die aufwendigen, nachträglichen Abklärungen und Nachforderungen durch die zuständigen Stellen entfielen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Der Bundesrat hält fest, dass der Schutz des Import- und Detailhandels nicht Gegenstand des LwG ist. Er vertritt die Auffassung, dass die festgestellten Missbräuche bei der Einfuhrregelung für Schnittblumen nicht zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen in der Schnittblumenbranche führen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, bei Importen von Schnittblumen sofort die regelmässigen und gezielten Einfuhrkontrollen zu verstärken. Schnittblumen müssen so eingeführt werden, dass das Gewicht und die Art der Blumen festgestellt werden kann. Importe, bei denen dies nicht nachvollziehbar ist, sind umgehend zurückzuweisen. Ebenso hat der Bundesrat zu veranlassen, dass während der Kontingentierungsphase die Inlandleistungen vermehrt überprüft werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Missbrauchsbekämpfung bei Schnittblumenimporten</value></text></texts><title>Missbrauchsbekämpfung bei Schnittblumenimporten</title></affair>