﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013399</id><updated>2025-06-25T01:49:26Z</updated><additionalIndexing>55;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Handel mit Agrarerzeugnissen;Nahrungsmittel;Konsumentenschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2534</code><gender>f</gender><id>512</id><name>Sommaruga Simonetta</name><officialDenomination>Sommaruga Simonetta</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4608</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0105060601</key><name>Lebensmitteldeklaration</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K07010603010101</key><name>Deklarationspflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K140203</key><name>Nahrungsmittel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020304</key><name>Handel mit Agrarerzeugnissen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701060301</key><name>Konsumentenschutz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-13T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-12-11T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen</text><type>19</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-09-21T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2001-06-22T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-13T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. 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sowie eine Deklarationspflicht vorgesehen. Der Bundesrat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Zollerhöhungen mit den Verpflichtungen der World Trade Organisation (WTO) nicht vereinbar sind. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es auch anders geht: So verweigert die EU, im Gegensatz zur Schweiz, bis heute dem mit Hormonen produzierten Fleisch aus den USA die Einfuhr! Unbestritten ist, auch vonseiten der WTO, das Recht der Konsumentinnen und Konsumenten auf Information. Deshalb erwarte ich vom Bundesrat, dass er wenigstens in diesem Bereich seinen Handlungsspielraum zugunsten der eigenen Bevölkerung voll ausschöpft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn in der Schweiz bestimmte Produktionsmethoden verboten werden, geschieht dies aus ethischen, gesundheitlichen oder ökologischen Überlegungen und Überzeugungen. Die Verbote werden demokratisch beschlossen und müssen von allen Beteiligten eingehalten werden. Wenn nun, aufgrund von internationalen Verträgen, die Schweizer Grenzen für Produkte aus Ländern, in denen diese Verbote nicht gelten, geöffnet bleiben müssen, so haben die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten wenigstens das Recht, sich darüber informieren zu können. Dies ist mit den heute geltenden Regelungen nicht möglich. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben heute zum Beispiel keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, in welchen Produkten die jährlich etwa 350 Millionen importierten Käfighaltungseier verschwinden; und dies, obwohl diese Eier, wenn sie am Schweizer Zoll ankommen, durchwegs deklariert sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch aus Sicht der Schweizer Landwirtschaft ist die heutige Situation höchst unbefriedigend und ungerecht. Immerhin wird die Schweizer Landwirtschaft verpflichtet, auf bestimmte Produktionsmethoden zu verzichten. Dabei handelt es sich praktisch durchwegs um Produktionsmethoden, die eine günstigere Produktion ermöglichen würden. Am Markt kann die Schweizer Landwirtschaft diesen Konkurrenzvorteil aber nicht nutzen, da ohne Information eine bewusste Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten gar nicht möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte deshalb den Bundesrat, diesen für Konsumentinnen und Konsumenten und Landwirtschaft höchst unbefriedigenden und unzumutbaren Zustand zu beenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat in der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (LDV) den Geltungsbereich auf Fleisch und Eier beschränkt. Es ist aber bekannt, dass auch bei zahlreichen anderen Produkten, die in die Schweiz importiert werden, Produktionsmethoden angewendet werden, die in der Schweiz verboten sind. Darunter gehören: Anbindehaltung von Kälbern, Schweinen und Rindern sowie Käfighaltung von Schweinen, Einsatz von Insektiziden und Herbiziden im Pflanzenbau, Einsatz von chemischen Behandlungen und Antibiotika im Obstbau, Einsatz von chemischen Behandlungen und Zusatzstoffen im Weinbau, Einsatz von Zusatzstoffen in der Lebensmittelverarbeitung sowie Einsatz von Antibiotika in der Fischzucht. Eine Einschränkung des Geltungsbereiches wie er heute vorliegt, ist deshalb nicht länger zu begründen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Indem der Bundesrat in der LDV die Deklarationspflicht auf bestimmte Verarbeitungs- und Zubereitungsarten beschränkt hat (Art. 2 LDV), werden die aus verbotenen Produktionsmethoden stammenden Produkte nun einfach in Produkten "versteckt", in denen sie nicht deklariert werden müssen. Das kann nicht der Sinn einer Deklarationsvorschrift sein, deren primäres Ziel die Information und Transparenz ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Deklarationsvorschriften mit einer Kannformulierung sind für die Konsumentinnen und Konsumenten keine echte Information. Wer eine zum Beispiel hormonfreie oder antibiotikafreie Produktion nicht nachweisen kann, muss halt auf die für ihn ungünstigere Formulierung ausweichen. Diese Vorschrift wird Importeure und Händler animieren, ihre Suche nach jenen Produkten, die von den Konsumentinnen und Konsumenten offenbar bevorzugt werden, zu intensivieren; ein in einer funktionierenden Marktwirtschaft natürlicher Vorgang.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die heute gemäss Artikel 3 LDV bestehenden Deklarationsvorschriften sind ausserordentlich umständlich formuliert und für eine einfache und klare Kommunikation unbrauchbar. Deklarationen sind keine juristischen Texte, sondern eindeutige, klare und verständliche Aussagen, die schnell und einfach verständlich sind. Bestimmt gibt es in der Bundesverwaltung genügend Kommunikationsexpertinnen und -experten, die eine solche Deklaration formulieren können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Deklarationspflichten, die durch mündliche Information sichergestellt werden, funktionieren nicht. Seit Inkrafttreten der LDV ist meines Wissens in keiner Gaststätte je ein Spiegelei mit Eiern "aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung" gesichtet worden. Schliesslich ist auch nur mit einer schriftlichen Form der Deklaration eine echte Kontrolle gewährleistet. Eine Abweichung von der schriftlichen Form soll deshalb nur in Ausnahmefällen, die speziell zu begründen sind, möglich sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Da mit in der Schweiz verbotenen Methoden erzeugte Produkte analytisch nicht von anderen unterschieden werden können, ist der Anreiz gross, solche als billige Rohstoffe für verarbeitete Lebensmittel zu nutzen bzw. zu verstecken. Dem Vollzug kommt deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Im Zeitalter der Globalisierung sind in verschiedenen Erlassen geregelte und auf mehrere Bundesämter (und Departemente) verstreute Kontroll- und Vollzugsbehörden nicht mehr zeitgemäss. Der Vollzug der Lebensmitteldeklaration muss deshalb dringend vereinheitlicht und konzentriert werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;a. Zum Vollzug der Verordnung vom 3. November 1999 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (LDV;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;SR 916.51)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Viele Schwierigkeiten bei der Umsetzung der LDV waren von Anfang an erkennbar. Einige dieser Schwierigkeiten bestehen trotz der eingeräumten Übergangsfrist,  trotz aufwendiger Vorarbeiten und Abklärungen sowohl des Importhandels als auch des zuständigen Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und trotz dem Effort der kantonalen Vollzugsbehörden auch fast zwei Jahre nach der Verabschiedung durch den Bundesrat immer noch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der World Trade Organisation (WTO) und bei einzelnen Handelspartnern hat die Verabschiedung der LDV sowohl ablehnende als auch zustimmende Reaktionen hervorgerufen. Bisher ist eine formelle Klage ausgeblieben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Information der Konsumentenschaft zu den legitimen Zielen für Kennzeichnungsvorschriften gehört und diese unter der Voraussetzung der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit mit den Verpflichtungen im Rahmen der WTO vereinbar sind. Bezüglich des durch die Motionärin aufgeworfenen Hormonfleisch-Importverbotes der EU muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass dieses zwar weiterhin gilt, dass aber infolge eines entsprechenden WTO-Urteiles die EU auf bestimmten Ausfuhren nach den USA und nach Kanada einen Zusatzzoll von 100 Prozent des Normalansatzes im Wert von jährlich 116,8 Millionen Dollar entrichten muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die beim Vollzug der LDV heute bestehende Situation kann wie folgt dargestellt werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Im Laufe der vergangenen Monate hat sich gezeigt, dass sich das BLW nicht darauf beschränken kann, gemäss Artikel 6 Absatz 2 LDV auf Anfrage (die mit entsprechenden Nachweisen begleitet sein muss) zu bestätigen, dass in einem bestimmten Land gleichwertige gesetzliche Verbote bestehen, welche den Verkäufer von der Deklarationspflicht entbinden. Vielmehr musste über die schweizerischen Auslandvertretungen umfangreiches Dokumentationsmaterial über die dort zugelassenen Produktionsmethoden zusammengetragen werden, weil die vom Importhandel gelieferten Angaben zu einer Beurteilung oft ungenügend waren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Nach Absprache mit dem Verband der Kantonschemiker ist das BLW zusätzlich dazu übergegangen, bestimmte Nachweisdokumente von Importfirmen zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zuhanden der kantonalen Vollzugsorgane zu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die für den Vollzug der LDV eingesetzten Ressourcen gehen wesentlich über das ursprünglich vorgesehene Mass hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der dezentrale Vollzug der LDV durch die zuständigen Stellen in den Kantonen erleichtert die Koordination auf Bundesebene nicht. Beispielsweise sind die notwendigen Ausführungsbestimmungen und Meldungen nicht oder teilweise verspätet dem EVD zur Kenntnis gebracht worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Generell sind die Vollzugsbehörden mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass die Deklarationspflicht der Produktionsmethode schlecht akzeptiert wird. Einerseits wird insbesondere vom Gastgewerbe geltend gemacht, der Konsument sei nicht interessiert und der Aufwand deshalb nicht gerechtfertigt. Andererseits besteht wenig Bereitschaft, nach LDV deklarierte Ware anzubieten, insbesondere beim importierten Geflügelfleisch. Häufig wird deshalb versucht, die verbotenen Produktionsmethoden trotz fehlenden oder mangelhaften Nachweisen nicht zu deklarieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bundesrat müssen deshalb mit erster Priorität die geltenden Vorschriften in zufriedenstellender Weise umgesetzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Zu den Forderungen der Motionärin&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Artikel 18 Absatz 1 LwG schreibt Folgendes vor: "Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration ...." Der Bundesrat hat die Deklarationspflicht in einem ersten Schritt absichtlich auf die in der parlamentarischen Debatte genannten Methoden beschränkt. Es handelt sich beim Frischfleisch um den Einsatz von Hormonen, Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen zur Leistungsförderung und bei den Konsumeiern um die Käfighaltung der Legehennen. Damit können die Effizienz des Vollzuges sowie die Verhältnismässigkeit bezüglich der Anforderungen an die Wirtschaft, auch im Hinblick auf die WTO-Erfordernisse, gewahrt bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die verbotene Produktionsmethode (z. B. durch den Tierschutz bedingte Auflagen an die Tierhaltung) muss exakt deklariert werden. Sie kann nicht mit einem generellen Hinweis wie "erfüllt die schweizerischen Tierschutzbestimmungen nicht" angegeben werden. Die Deklaration solcher Auflagen wäre (zu) umfangreich und darüber hinaus kein signifikanter Informationsgewinn. Ausnahme bildet hier die in der LDV bereits umgesetzte Deklarationspflicht für Konsumeier aus in der Schweiz verbotener Käfighaltung. Eine Deklaration beispielsweise von in der Schweiz nicht bewilligten Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen oder von Auflagen an die Spaltenböden bei Schweinen würde von der grösstenteils nicht bäuerlichen Konsumentenschaft nicht verstanden. Auch bestimmte Verbote bzw. Nichtzulassungen im phytosanitarischen Bereich - beispielsweise gewisse Insektizide und Herbizide - oder auch Antibiotika im Obstbau eignen sich kaum für eine durchgreifende Deklarationspflicht. Ausserdem gibt es auch Pflanzenschutzmittel, welche in der Schweiz zugelassen, aber in anderen Ländern verboten sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besonders für zu weit gehende und vom Ausland als unverhältnismässig eingestufte Deklarationsvorschriften besteht des Weiteren auch die Gefahr, dass seitens unserer Handelspartner Gegenmassnahmen ergriffen werden könnten: Beispielsweise könnte Schweizer Rohmilchkäse, also eine in vielen Ländern verbotene Produktionsmethode, im Ausland einer ähnlichen Deklarationspflicht unterstellt werden, was kaum im Interesse unserer Volkswirtschaft ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hingegen soll aufgrund der mit der Umsetzung der LDV gemachten Erfahrungen die Unterstellung von zusätzlichen durch die Motionärin genannten Methoden und Produkten erneut geprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die heutige Nichtunterstellung insbesondere der verarbeiteten Nahrungsmittel unter die Deklarationspflicht hat praktische Gründe und Abgrenzungsgründe. Insbesondere stellt sich bei den meisten dieser Verarbeitungsprodukte das Problem, dass die erforderlichen Verarbeitungsschritte den Nachweis nach Artikel 2 LDV erheblich erschweren. Der Bundesrat ist zu einer Wiedererwägung der Frage dennoch bereit und wird erneut überprüfen, ob die heutige Unterstellung lediglich von Fleisch und Konsumeiern sowie deren Zubereitungen auch auf einzelne, ganz oder teilweise verarbeitete Nahrungsmittel ausgedehnt werden kann. Heute sind die Voraussetzungen vermehrt gegeben, den Weg des landwirtschaftlichen Produktes im Verlaufe des Verarbeitungsprozesses zu verfolgen. Im Vordergrund solcher Überlegungen stehen in Back- und Teigwaren enthaltene Eier aus in der Schweiz verbotener Käfighaltung, aber auch heute von der Deklarationspflicht ausgenommene Koch- und Rohpökelwaren wie Rollschinkli bzw. das Bündnerfleisch. Solche neuen Unterstellungen müssen allerdings für die Konsumentenschaft einen Erkenntnisgewinn beinhalten und die Voraussetzungen schaffen, dass sie über die wahre Natur der Zusammensetzung informiert werden. Auf die Deklaration von kleineren Mengen, die nicht zur Charakteristik des Verarbeitungsproduktes gehören, soll hingegen verzichtet werden, da dies dem Gebot der Verhältnismässigkeit widersprechen würde. Allerdings müsste eine Ausdehnung der Deklarationspflicht auf solche Nahrungsmittel auch in der Schweiz verarbeitete Waren betreffen, für die Rohstoffe oder Halbfabrikate aus dem Ausland eingesetzt werden. Für die Kantone würde dies ausserdem zusätzlichen Aufwand bedingen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Kennzeichnung verbotener Produktionsmethoden hat eindeutig und für die Konsumentin und den Konsumenten klar verständlich zu erfolgen. Der Bundesrat wird überprüfen, ob sich bessere und unmissverständlichere Formulierungen finden lassen. Die Deklarationen müssen jedoch einem objektiven Tatbestand entsprechen und wahrheitsgetreu sein. Beispielsweise muss heute bei Unkenntnis der Produktionsmethode die Kannformel verwendet werden ("kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein"). Die Bezeichnung Käfighaltung ist ebenfalls nicht genügend präzis, weil auch in der Schweiz käfigartige Aufstallungssysteme zugelassen sind. Diese müssen jedoch u. a. über Legenester und genügend Bodenfläche pro Tier verfügen. Deshalb lautet hier die Deklaration "aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung". Auf die Kannformel wurde in diesem Zusammenhang verzichtet, weil davon ausgegangen werden kann, dass es sich stets um Käfighaltung handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gemäss Artikel 5 LDV hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt insbesondere in Gaststätten, wenn Herkunftsländer (und damit die Produktionsmethoden) saisonal oder gar am gleichen Tag ändern. Die Vollzugsorgane werden zukünftig noch mehr darauf achten, dass die in solchen Fällen ausnahmsweise zulässige mündliche Erklärung erstens tatsächlich vorgenommen wird und zweitens einer belegbaren Ausnahmesituation entspricht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. In seiner Stellungnahme auf die Motion der christlichdemokratischen Fraktion 01.3068, "Sicherheit und Qualität von Nahrungsmitteln", vom 14. März 2001 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Koordination und/oder die Vereinheitlichung der Lebensmittelkontrollen sowohl zwischen Bund und Kantonen als auch zwischen verschiedenen Bundesbehörden verbessert werden muss. Er hat deshalb das EDI und das EVD beauftragt, die Koordination zu verbessern und mittelfristig die Frage der Vereinheitlichung der Lebensmittelkontrolle zu prüfen. Damit verbunden könnte die Schaffung einer dafür zuständigen Verwaltungseinheit sein. Da eine allfällige Neustrukturierung sowohl für die bisherigen Zuständigkeiten der Kantone wie auch für die Tätigkeit und Unterstellung gewisser Bundesstellen Folgen haben würde, müssen die damit verbundenen Fragen sorgfältig abgeklärt werden. Diese Arbeiten sind im Gang. Erste Ergebnisse sind bis Ende Jahr zu erwarten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Landwirtschaftsgesetz sieht für Produkte aus Produktionsmethoden, die in der Schweiz verboten sind, eine Deklarationspflicht vor (Art. 18).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. sämtliche Produkte, die aus Produktionsmethoden, die in der Schweiz verboten sind, der Deklarationspflicht zu unterstellen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. die Produkte unabhängig von Verarbeitungsart oder Verarbeitungsgrad der Deklarationspflicht zu unterstellen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. die Deklaration so zu gestalten, dass sie klar und eindeutig ist sowie für die Konsumenten und Konsumentinnen einfach und verständlich ist;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. auf der schriftlichen Form der Deklaration zu bestehen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. den Vollzug der Deklarationsvorschriften im Lebensmittelbereich zu vereinheitlichen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gleiche Chancen für Schweizer Nahrungsmittel</value></text></texts><title>Gleiche Chancen für Schweizer Nahrungsmittel</title></affair>