{"id":20013400,"updated":"2024-04-10T14:39:42Z","additionalIndexing":"15;Kapitalanlagegesellschaft;Aktionär\/in;Kapitalmarkt;Aktienrecht;Gesellschafterschutz;Holding;Kapitalanlage","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L06K070303010102","name":"Kapitalanlagegesellschaft","type":1},{"key":"L06K070301020202","name":"Holding","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":1},{"key":"L06K070304010101","name":"Aktionär\/in","type":1},{"key":"L06K070304010102","name":"Gesellschafterschutz","type":1},{"key":"L03K110602","name":"Kapitalmarkt","type":2},{"key":"L07K07030301010101","name":"Aktienrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-14T00:00:00Z","text":"Bekämpft. 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Es schreibt bezüglich der Honorierung der Fondsleitungen und der Depotbank eine vollständige Transparenz vor. Sämtliche ihrer Bezüge müssen ausgewiesen werden. Die Geschäftstätigkeit des Fonds wird von der Eidgenössischen Bankenkommission überwacht. Die Geschäftsführungshonorare müssen sich beim Anlagefonds nach marktüblichen Ansätzen richten.<\/p><p>Demgegenüber stellen die Beteiligungsaktiengesellschaften ein legales Schlupfloch dar, durch welches die gesetzliche Aufsicht systematisch umgangen werden kann. Geschäftsführungshonorare der Depotbank und Verwaltungsratshonorare der Gesellschaft können nicht überprüft und somit Kleinkunden massiv geprellt werden.<\/p><p>Aufgrund einer unabhängigen ex-post-Untersuchung geht hervor, dass die BZ-Gruppe von Martin Ebner, deren Visionen nicht dem AFG unterstellt sind, in der Zeit von 1992 bis 1998 rund 3 Milliarden Franken an Geschäftsführungshonoraren aus den vier Beteiligungsgesellschaften BZ-Vision, Pharma-Vision, Gas-Vision, Stillhalter-Vision abgezogen hat. Dazu wurden 153 Millionen Franken an persönlichen Verwaltungsratshonoraren für die je drei Verwaltungsratsmitglieder der Visionen abgezweigt. (Quelle: Willy Huber: Wie die Geldmaschine von Martin Ebner funktioniert. Huber Seewen 1999)<\/p><p>Die Nichtunterstellung von Beteiligungsaktiengesellschaften unter das AFG  ermöglicht eine dauernde Übervorteilung von Kleinanlegern. Eine Gleichbehandlung mit den Anlagefonds wird auch von Anlegerkreisen und Finanzmarktbeobachtern gefordert.<\/p><p>Der Geltungsbereich des Bankengesetzes wurde seinerzeit auf alle Finanzgesellschaften erweitert, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Dies hat zu einer übersichtlicheren und saubereren Struktur und zum Vertrauensgewinn der Finanzintermediäre geführt. Eine analoge Ausdehnung des Wirkungsbereiches des AFG tut not.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das in der Motion Strahm angeführte Argument, die Unterstellung von Beteiligungsgesellschaften unter das Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) diene der Begrenzung der hohen Kommissionen, die von diesen Gesellschaften erhoben würden, ist nicht stichhaltig. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beschränkt sich kraft ihrer Aufsichtsfunktion darauf, für alle Vergütungen, die dem Fonds zugunsten Dritter belastet werden, volle Transparenz zu verlangen. Sie praktiziert darüber hinaus aber keine Preiskontrolle; sie prüft höchstens die Einhaltung der Treuepflicht bei der Berechnung der Vergütungen.<\/p><p>Gleichwohl wird mit der Motion ein Themenkreis angesprochen, dessen nähere Prüfung geboten scheint. Bei diesem Vorstoss geht es um die allgemeine Frage nach der Unterstellung der Investmentgesellschaften nach schweizerischem Recht unter das AFG. Anlässlich der Gesetzesrevision im Jahre 1995 wurden sie ausdrücklich vom Geltungsbereich des AFG ausgenommen. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 14. Dezember 1992 zum revidierten AFG erklärt, es dränge sich keine Erweiterung des Geltungsbereiches des AFG auf die körperschaftlichen kollektiven Kapitalanlagen auf. Damals wurden zwei Hauptgründe angeführt. Zum einen, die Einflussnahme der Aktionäre auf die Investitionsentscheide sei dank aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte gesichert; ein gesetzlicher Schutz sei infolgedessen überflüssig. Zum anderen, die körperschaftlich verwalteten Vermögen hätten bisher nicht zur Umgehung der AFG-Bestimmungen geführt.<\/p><p>Der Bundesrat hat sich am 15. Dezember 1997 im Rahmen der Motion Ledergerber 97.3530 erneut mit der Unterstellungsfrage befasst. Er hat damals die Umwandlung in ein Postulat beantragt; die Motion wurde schliesslich infolge Zeitablaufs abgeschrieben. 1997 ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass der Unterstellungsfrage angesichts der neuesten, vom Motionär angesprochenen Entwicklung eine gewisse Berechtigung zukomme, zumal auch die Meinung in Fachkreisen keineswegs einhellig sei. Durch die Liberalisierung des AFG 1995 und der damit verbundenen Ausweitung der Produktepalette lassen sich nämlich mit der vertrags- und der gesellschaftsrechtlichen Form der kollektiven Kapitalanlage dieselben Anlageziele verfolgen und sie erfüllen beide dieselbe ökonomische Funktion. Beide Anlageformen weisen für die Investoren vergleichbare Risiken auf. Der Bundesrat vertrat daher bereits 1997 die Auffassung, es spreche einiges dafür, diese Anlageformen nach dem Grundsatz \"same business, same rules\" zu behandeln. Diese Argumente haben nach wie vor Gültigkeit.<\/p><p>Auf der anderen Seite wurde bereits 1997 vermerkt, dass die Aktionäre von Investmentgesellschaften nicht einfach schutzlos dastehen. Es wurde auf die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Aktionäre verwiesen, die heute noch gelten. Daneben erlaubt die Börsenkotierung den Ausstieg aus einer Anlage und sichert dadurch eine gewisse Transparenz. Schliesslich hatte die Schweizer Börse (SWX Swiss Exchange) 1997 ein \"ergänzendes Kotierungsreglement für Investmentgesellschaften\" gut geheissen, das für Aktionäre bezüglich Transparenz, Buchführung und Revision Mindeststandards setzt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften die Möglichkeit haben, jederzeit aus ihren Anlagen auszusteigen, was vergleichbar ist mit dem Kündigungsrecht der Inhaber von Anlagefondsanteilen.<\/p><p>Es gibt also gute Gründe für und gegen eine Unterstellung der Investmentgesellschaften unter das AFG. Unter diesen Umständen ist es sicher angebracht, das Bestehen gewisser Regelungslücken bei den kollektiven Anlageinstrumenten vertieft zu prüfen. Es besteht kein Zweifel, dass dies ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung vertraglicher und körperschaftlicher Formen der kollektiven Anlage wäre, die heute in der Schweiz nicht gegeben ist.<\/p><p>Diese Ungleichbehandlung ist zwar gewollt, jedoch keineswegs zwingend. Die Unterstellung von Investmentgesellschaften unter das AFG würde eine erhebliche Ausweitung des Geltungsbereiches des AFG darstellen, die noch vor wenigen Jahren vom Gesetzgeber abgelehnt wurde. Es besteht somit kein akuter Handlungsbedarf; daher ist von einem voreiligen Vorprellen abzusehen. Vielmehr sollte im Rahmen der nächsten Revision des AFG dieser Themenbereich eingehend und umfassend angegangen werden.<\/p><p>Die Europäische Union wird voraussichtlich in den nächsten Monaten eine tiefgreifende Revision der EG-Richtlinie 85\/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren verabschieden. In diesem Zusammenhang wird auch die EBK dem Bundesrat eine Teilrevision des AFG vorschlagen. Im Rahmen dieser Revision könnte die Ausweitung des Geltungsbereiches des AFG auf alle Rechtsformen der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die gesellschaftsrechtlichen, eingehend geprüft werden. Gleichzeitig könnten auch die Unterstellung der als Sicav organisierten Anlagefonds (im Ausland sehr beliebte Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital) sowie die Anlagestiftungen, deren Geschäftstätigkeit sich heute nicht mehr von derjenigen eines Anlagefonds unterscheidet, diskutiert werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit welcher Beteiligungsaktiengesellschaften, die sich öffentlich zur Annahme fremder Kapitalien empfehlen, dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) zu unterstellen sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Beteiligungsgesellschaften und Anlagefondsgesetz"}],"title":"Beteiligungsgesellschaften und Anlagefondsgesetz"}