{"id":20013401,"updated":"2025-06-25T01:55:18Z","additionalIndexing":"2831;Kunstwerk;Entschädigung;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht;Künstlerberuf","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2365,"gender":"f","id":298,"name":"Aeppli Regine","officialDenomination":"Aeppli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L04K16020403","name":"Urheberrecht","type":1},{"key":"L05K0106030105","name":"Kunstwerk","type":1},{"key":"L04K01060404","name":"Künstlerberuf","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":1},{"key":"L04K01060311","name":"literarisches und künstlerisches 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Zurzeit wird eine Revision des seit dem 1. Juli 1993 geltenden URG vorbereitet, die in erster Linie dazu dient, die durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum im Dezember 1996 ausgehandelten zwei Abkommen in das nationale Recht zu übertragen. Gleichzeitig sind Anpassungen an Regelungen der Europäischen Union (EU) vorgesehen, soweit sie nicht bereits im schweizerischen URG enthalten sind.<\/p><p>2. Das geltende URG enthält keine Bestimmungen über das Folgerecht. Auch in den beiden früheren Gesetzen aus den Jahren 1883 und 1922 war diesbezüglich nichts geregelt. Im Verlaufe der letzten Totalrevision, die 1992 abgeschlossen wurde, erfolgte ein Vorstoss für die Einführung des Folgerechtes, zu dem sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Juni 1989 positiv ausgesprochen hat. Die Übernahme eines entsprechenden Gesetzesartikels scheiterte allerdings in letzter Minute in den parlamentarischen Beratungen. Nicht zuletzt aufgrund der in der Zwischenzeit geänderten Situation in den europäischen Staaten ist es angezeigt, das Folgerecht nunmehr in das nationale Recht einzubauen.<\/p><p>3. Das Folgerecht verschafft den bildenden Künstlern an der Wertsteigerung bei Weiterveräusserungen ihrer Originalwerke eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung. Als Originalwerke sollen Bilder (einschliesslich Fotografien), Gemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Collagen, Stiche, Lithographien usw. sowie Skulpturen, Plastiken und Installationen gelten. Auch Werke der angewandten Kunst wie z. B. Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte usw. sollen darunter fallen, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 2 URG erfüllen. Als vermögensrechtliches Urheberrecht soll das Folgerecht für die gesamte Schutzdauer von zurzeit bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin Gültigkeit haben.<\/p><p>4. Der Grund für einen Folgerechtsanspruch liegt darin, dass die Haupteinnahmequelle der Urheber und Urheberinnen von Werken der bildenden Kunst in der Regel aus dem Verkaufserlös ihrer Werke besteht. Mit anderen Worten erzielen sie, im Gegensatz etwa zu Komponisten oder Schriftstellern, nicht stetige Einnahmen aus einer fortgesetzten Verwertung ihrer Werke. Es ist also gerechtfertigt, ihnen eine wirtschaftliche Beteiligung im Rahmen eines angemessenen Anteils am Erfolg ihrer Werke zuzugestehen. Erstverkäufe sowie Veräusserungen zwischen Privatpersonen sollen vom Folgerecht ausgenommen bleiben. Generell ist ein System einzuführen, das eine prozentuale Beteiligung der Berechtigten am Verkaufspreis und nicht am Mehrerlös vorsieht, wobei die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräusserer abzuführen ist. Die Wahrnehmung des Folgerechtes soll (obligatorisch oder fakultativ) einer dafür zuständigen Verwertungsgesellschaft übertragen werden.<\/p><p>5. In der EU ist im Juli 2001 die Richtlinie über das Folgerecht von Künstlern verabschiedet worden. Darin wird die Notwendigkeit eines für das ganze Gebiet der EU geltenden Folgerechtes betont; überdies sind in der Direktive die von den Mitgliedstaaten einzuführenden Vergütungsansprüche für die Dauer des Urheberrechtsschutzes festgelegt.<\/p><p>6. Die von der Schweiz unterzeichnete und ratifizierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971, sieht das Folgerecht ebenfalls vor. Es kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Urhebers bzw. der Urheberin dieses Recht auch anerkennt. Es ist mithin wichtig, dass das Folgerecht auf internationaler Ebene möglichst umfassend angewandt wird, sodass eine Übernahme des Folgerechtes in das schweizerische URG auch unter diesem Gesichtspunkt angezeigt ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Forderung, den Urheberrechtsschutz im Bereich der bildenden Kunst durch die Einführung des \"droit de suite\" (Folgerecht) auszubauen, ist nicht neu. Sie wurde mit dem Postulat Morf vom 23. März 1989 in die Arbeiten zur Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes eingebracht. Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft vom 19. Juni 1989 mit diesem Vorstoss befasst, ohne aber einen entsprechenden Vorschlag in seinen Gesetzentwurf aufzunehmen.<\/p><p>In den parlamentarischen Beratungen hat der Ständerat einen Regelungsvorschlag seiner Kommission für die Anerkennung des Folgerechtes angenommen. Er lautete: \"Werden Originalwerke der bildenden Kunst unter Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers durch Kauf oder Tausch weiterveräussert, hat der Urheber gegenüber dem Veräusserer Anspruch auf einen Anteil in der Höhe von 5 Prozent des Veräusserungserlöses, sofern dieser mehr als 10 000 Franken beträgt.\" Im Nationalrat ist diese Regelung jedoch abgelehnt worden und unter dem Einfluss des Kunsthandels hat sich seine Haltung schliesslich durchgesetzt.<\/p><p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, auf den negativen Entscheid des Gesetzgebers zurückzukommen. Er soll im Rahmen seines Auftrages, den Urheberrechtsschutz durch eine Teilrevision den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (Motion 97.3008), auch einen Regelungsvorschlag für das Folgerecht ausarbeiten. Die Teilrevision sollte an sich nicht mit Grundsatzfragen belastet werden, die bereits in der Totalrevision beantwortet worden sind. In der Begründung zur Motion wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einführung des Folgerechtes das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) näher an den in der EU harmonisierten Urheberrechtsschutz  heranführen würde. Dies ist ein neuer Gesichtspunkt, der anlässlich der Totalrevision noch nicht berücksichtigt werden musste.<\/p><p>In der Tat hat der Rat der Europäischen Union im Juli 2001 die Richtlinie über das Folgerecht von Künstlern angenommen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein solches Recht vorzusehen und bei der Ausgestaltung dieses Anspruches gewisse Leitlinien zu beachten. Dadurch soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes beim Handel mit zeitgenössischer Kunst sichergestellt werden. Es geht insbesondere um den Abbau von Standortvorteilen, die sich für den Kunsthandel in Mitgliedstaaten ohne Folgerecht gegenüber Mitgliedstaaten mit einem solchen Recht ergeben.<\/p><p>Gemäss den ungewöhnlich langen Umsetzungsfristen der Richtlinie wird die angestrebte Harmonisierung des Folgerechtes in der EU jedoch erst in zehn Jahren voll zum Tragen kommen. Offenbar wird befürchtet, dass die Umsetzung der Richtlinie zu einer Verlagerung des Kunsthandels in Drittländer ohne Folgerecht führen wird und vor allem die Vereinigten Staaten und die Schweiz davon profitieren werden.<\/p><p>Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die EU die langen Umsetzungsfristen nutzen wird, um Massnahmen zur Verhinderung einer Verlagerung des Kunsthandels in Drittländer zu treffen. Zu diesen Massnahmen gehört zum Beispiel der in die Richtlinie aufgenommene Gegenrechtsvorbehalt. Danach sind Staatsangehörige aus Drittländern in der EU nur insofern anspruchsberechtigt, als das Herkunftsland des Anspruchstellers für die bildenden Künstler aus der EU ebenfalls ein Folgerecht vorsieht. Die EU wird sich auch für eine Anerkennung des Folgerechtes auf internationaler Ebene einsetzen und darauf hinwirken, dass die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst dieses Recht nicht mehr bloss fakultativ, sondern zwingend vorsieht. Schliesslich wird die EU die Aufnahme von bilateralen Verhandlungen mit Drittländern über die Einführung des Folgerechtes in Betracht ziehen. Dafür käme  u. a. die Schweiz infrage, weil sie durch die Umsetzung der Richtlinie zu einem besonders attraktiven Standort für den europäischen Kunsthandel werden dürfte.<\/p><p>Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Frage nach der Einführung eines Folgerechtes und der damit verbundenen Implikationen nochmals sorgfältig zu prüfen. Dabei sollten jedoch sämtliche Optionen offen bleiben, damit der aussenpolitische Spielraum des Bundesrates nicht von vorneherein eingeschränkt wird. Das prioritäre Ziel der Teilrevision des URG bleibt indessen die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft und die damit verbundene Ratifikation der so genannten Internet-Abkommen von 1996 der Weltorganisation für geistiges Eigentum.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, bei der zurzeit laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) eine Regelung zu übernehmen, mit der den Urhebern und Urheberinnen der bildenden Kunst ein Folgerecht (\"droit de suite\") am Original eines Kunstwerkes eingeräumt wird.<\/p><p>Dabei soll das Folgerecht als unabtretbares und unveräusserliches Recht des Urhebers und der Urheberin so ausgestaltet werden, dass es ihnen bezüglich des Originals eines Werkes der bildenden Kunst einen Anspruch auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus Weiterveräusserungen des betreffenden Werkes garantiert.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Folgerecht im Urheberrechtsgesetz"}],"title":"Folgerecht im Urheberrechtsgesetz"}