{"id":20013409,"updated":"2024-04-10T09:43:45Z","additionalIndexing":"2841;Kosten des Gesundheitswesens;Selbstbehalt","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2545,"gender":"m","id":523,"name":"Zäch Guido","officialDenomination":"Zäch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L05K1110011303","name":"Selbstbehalt","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-10-05T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-09-30T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-08-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(993160800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1033336800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2400,"gender":"m","id":337,"name":"Lachat François","officialDenomination":"Lachat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2109,"gender":"m","id":138,"name":"Maitre Jean-Philippe","officialDenomination":"Maitre Jean-Philippe"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2479,"gender":"m","id":455,"name":"Chevrier Maurice","officialDenomination":"Chevrier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2470,"gender":"f","id":435,"name":"Meyer-Kaelin Thérèse","officialDenomination":"Meyer Thérèse"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2510,"gender":"f","id":488,"name":"Leuthard Doris","officialDenomination":"Leuthard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2545,"gender":"m","id":523,"name":"Zäch Guido","officialDenomination":"Zäch"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3409","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist wie der Interpellant der Auffassung, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten ein erprobtes Mittel zur Förderung der Eigenverantwortung ist und damit zur Kostensenkung im Gesundheitswesen beiträgt. Er räumt ein, dass dabei auch die Höhe der Franchise eine Rolle spielt. Hingegen erachtet der Bundesrat das geltende System mit Franchise und nach oben beschränktem Selbstbehalt nicht als derart kompliziert, dass es einer Vereinfachung bedürfte. Mit der infrage gestellten Regelung wurde vielmehr eine im Grundgehalt einfache und verständliche Kostenbeteiligungsstruktur geschaffen (vgl. Ziff. 2).<\/p><p>1. Der Bundesrat kennt die Erfahrungen des Ombudsmannes, wonach die Versicherten ihre Möglichkeiten, die Prämie zu optimieren (Franchisesystem, aber auch andere Versicherungsformen der sozialen Krankenversicherung, insbesondere Hausarztmodell, HMO), zu wenig kennen. Diese Erfahrungen decken sich mit Erkenntnissen aus mehreren Untersuchungen im Rahmen der Wirkungsanalyse zum KVG. Aus diesem Grunde hat das Bundesamt für Sozialversicherung Vorarbeiten zu einer Informationsaktion an die Hand genommen, welche den Versicherten die Möglichkeiten zur Prämienoptimierung aufzeigen soll. Zurzeit laufen die Konzeptarbeiten.<\/p><p>2. Das Grundsystem der geltenden Kostenbeteiligungsregelung besteht darin, dass sich die erwachsenen Versicherten an den Kosten der für sie im Kalenderjahr erbrachten Leistungen sowohl mit einer Franchise von derzeit 230 Franken als auch mit einem nach oben auf 600 Franken begrenzten Selbstbehalt der die Franchise übersteigenden Kosten zu beteiligen haben (Art. 64 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV). Dieses Grundsystem ist an sich einfach und verständlich. Wegen Abweichungen zum System unter dem alten KUVG gibt es allerdings noch immer einige Missverständnisse. So werden heute grundsätzlich auf allen sowohl stationären als auch ambulanten Leistungen Franchise und Selbstbehalt erhoben. Das gilt auch für jene Leistungen, an welche nur Beiträge entrichtet werden (Badekuren, Brillengläser). Auch bereitet die Definition der Mutterschaftsleistungen, für die keine Kostenbeteiligung erhoben werden darf, heute noch Interpretationsschwierigkeiten. Diese dürften aber behoben sein, sobald das Eidgenössische Versicherungsgericht die hängigen Fälle entschieden hat. Die vom Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung festgestellten Unsicherheiten beziehen sich denn auch auf die eben erwähnten Fälle.<\/p><p>Nebst der ordentlichen Kostenbeteiligung gibt es noch die besondere Versicherungsform mit wählbaren Franchisen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG in Verbindung mit Art. 93ff. KVV). Hier hat der Bundesrat für die erwachsenen Versicherten bewusst nur vier und für die Kinder nur drei bestimmte Varianten vorgegeben. Mit der jüngsten Revision von Artikel 95 KVV vom 23. Februar 2000 (AS 2000 889) wurden zudem auch betragliche Limiten bei den höchstzulässigen Reduktionsfaktoren für die Prämien mit wählbaren Franchisen eingeführt. Damit ist nach Ansicht des Bundesrates die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit auch dieser Regelung durchaus gegeben.<\/p><p>Der Bundesrat nimmt die Feststellung des Ombudsmannes der sozialen Krankenversicherung, dass das Kostenbeteiligungssystem offenbar bei einem breiten Versichertenkreis noch mit Unsicherheiten behaftet ist, ernst. Er wird zusammen mit der Verwaltung dafür besorgt sein, dass für die Versicherten die Verständlichkeit und Transparenz der Kostenbeteiligungsregelung wo nötig verbessert wird. Er wird auch weiterhin die Entwicklung und die Rechtsprechung im Bereich der Kostenbeteiligung verfolgen. Inwiefern das geltende Recht aufgrund der gewonnenen Einsichten anzupassen ist, wird laufend geprüft. Der Bundesrat erachtet es aber als nicht sinnvoll, nachdem Artikel 95 KVV geändert worden ist, schon im jetzigen Zeitpunkt Korrekturen am geltenden Kostenbeteiligungssystem vorzunehmen.<\/p><p>3. Der Bundesrat hat sich schon im Zusammenhang mit dem am 28. April 1997 überwiesenen Postulat Rychen 96.3528 mit der Frage einer Erhöhung der ordentlichen Franchise von damals 150 auf 600 Franken befasst. Er kam dabei zum Schluss, dass eine derart massive Erhöhung der Franchise sozialpolitisch nicht verantwortbar sei. Eine Erhöhung muss unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit geprüft werden, zumal die Prämien auf die Einkommensverhältnisse der Versicherten keine Rücksicht nehmen und mit der Prämienverbilligung in den Kantonen die vom Gesetz anvisierten Ziele bisher noch nicht voll erreicht werden konnten. Die Auferlegung einer hohen ordentlichen Franchise ist auch gesundheitspolitisch nicht unbedenklich, denn sie kann namentlich bei Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Hindernis für die rechtzeitige Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung sein. Der Bundesrat hat deshalb im Geschäftsbericht 1998 (99.006\/IV, S. 78) beantragt, das Postulat Rychen abzuschreiben. Der Nationalrat hat diesem Antrag am 16. Juni 1999 zugestimmt (AB 1999 N 1138). <\/p><p>4. Mit der Änderung von Artikel 95 KVV vom 23. Februar 2000 hat der Bundesrat die höchstzulässigen Prämienreduktionen bei den wählbaren Franchisen so korrigiert, dass es im Gegensatz zur früheren Regelung heute nicht mehr möglich ist, dass Versicherte mit einer höheren Franchise auch bei deren vollen Ausschöpfung insgesamt weniger Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlen als Versicherte mit ordentlicher Franchise. Eine Erhöhung der maximalen Rabatte würde diesen Entscheid wieder rückgängig machen. Die heutige Risikogemeinschaft sämtlicher in der Grundversicherung einer Krankenkasse Versicherten darf nicht durch zu hohe Reduktionen bei den höheren Franchisen unterhöhlt werden. Der Bundesrat wird aber die Entwicklung bei der besonderen Versicherungsform mit wählbaren Franchisen laufend verfolgen und im Falle eines offensichtlichen Attraktivitätsverlustes die ihm geeignet scheinenden Massnahmen treffen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Kostenbeteiligung der Versicherten ist ein erprobtes Mittel zur Förderung der Eigenverantwortung und damit zur Kostensenkung im Gesundheitswesen. Das komplizierte System mit Franchise und nach oben beschränktem Selbstbehalt wird jedoch gemäss Erfahrungen des Ombudsmannes der sozialen Krankenversicherung noch ungenügend verstanden. Die damit verbundenen möglichen Prämienerleichterungen sind in der Bevölkerung zu wenig bekannt, was die Wirksamkeit des Instrumentes entschieden schwächt. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Erachtet er es als sinnvoll, von den Erfahrungen des Ombudsmannes zu profitieren und die Bevölkerung über die bestehenden Möglichkeiten besser zu informieren?<\/p><p>2. Erachtet er es als zweckmässig, das geltende System zu vereinfachen?<\/p><p>3. Wäre es für ihn eine Möglichkeit, das Instrument der Kostenbeteiligung besser zu nutzen, indem die ordentliche Franchise höher (z. B. bei 600 Franken) angesetzt würde, wobei eine tiefere Franchise weiterhin wählbar bliebe?<\/p><p>4. Könnte mittels einer Erhöhung der maximalen Rabatte die Attraktivität höherer Franchisen deutlich verbessert werden? Ist eine solche Erhöhung aus seiner Sicht erstrebenswert?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steigerung der Attraktivität und Vereinfachung der Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen"}],"title":"Steigerung der Attraktivität und Vereinfachung der Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen"}