﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013520</id><updated>2024-04-10T13:14:37Z</updated><additionalIndexing>66;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Kohlendioxid;Energietechnologie;CO2-Abgabe;Gesetz;Energieeinsparung;erneuerbare Energie</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-10-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4609</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1701010502</key><name>CO2-Abgabe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070501020901</key><name>Kohlendioxid</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K170503</key><name>erneuerbare Energie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17010107</key><name>Energieeinsparung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K17010202</key><name>Energietechnologie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-10-03T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-12-07T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-10-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2365</code><gender>f</gender><id>298</id><name>Aeppli Regine</name><officialDenomination>Aeppli</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>01.3520</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Wenn eine Schweizer Firma im Ausland Investitionen für Energieeffizienz oder für erneuerbare Energien realisiert, ist dies in den Richtlinien über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen (Art. 55, 79 und 80) für eine Steuerbefreiung anrechenbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn eine Schweizer Firma im Inland in die Nutzung von neuen erneuerbaren Energien investiert, gilt die Anrechenbarkeit nicht. Dieser Sachverhalt ist sinnwidrig. Projekte für erneuerbare Energien im Inland sollten nicht schlechter gestellt sein als im Ausland, wenn sie zur Senkung von CO2-Emissionen beitragen. Die geltende Regelung diskriminiert das einheimische Gewerbe, welches Anlagen zur Nutzung von neuen erneuerbaren Energien baut oder betreibt, beispielsweise die Hersteller von Sonnenkollektoren, die Nutzung von Holz und Biomasse, Geothermie usw.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Investitionen zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Zielvereinbarungen und Verpflichtungen werden im Rahmen des CO2-Gesetzes und des Programms Energie Schweiz angerechnet. Zentraler Bestandteil einer Verpflichtung ist ein Massnahmenplan, der auch bereits genehmigte Klimaschutzprojekte im Ausland enthalten darf. Die betriebseigenen Massnahmen, die sowohl die Erhöhung der Energieeffizienz als auch die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien zur Substitution fossiler Brennstoffe umfassen können, stehen jedoch im Vordergrund. Projekte für erneuerbare Energien im Inland sind daher im Vergleich zu Projekten im Ausland keineswegs schlechter gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 2 Absatz 7 des CO2-Gesetzes erlaubt dem Bundesrat die angemessene Berücksichtigung im Ausland erbrachter Reduktionsleistungen. Dabei sind internationale Kriterien einzuhalten. Investitionen müssen einen eng definierten Projektzyklus durchlaufen, damit die Umweltintegrität der generierten Emissionsgutschriften gewährleistet ist. Sowohl für Projekte in Entwicklungsländern (Clean Development Mechanism, CDM) als auch in anderen Industriestaaten (Joint Implementation, JI) ist das Einverständnis des Gastgeberlandes und des lokalen Projektpartners zwingende Voraussetzung. Die im Rahmen von JI- und CDM-Projekten erbrachten Emissionsreduktionen werden von einer internationalen Behörde zertifiziert und erhöhen das Emissionsbudget des Investorlandes im entsprechenden Umfang. Unilaterale Klimaschutzprojekte, d. h. das Generieren von international anerkannten und international handelbaren Emissionsgutschriften aus Investitionen im eigenen Land, sind gemäss heutigem Stand der internationalen Diskussion nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das CO2-Gesetz motiviert in erster Linie Verbraucher mit einer Verpflichtung dazu, mit Investitionen zur rationellen Energieverwendung und zum Einsatz erneuerbarer Energien die betriebseigenen CO2-Emissionen zu senken. Der Erwerb von Zertifikaten von anderen Verbrauchern mit Verpflichtungen ist selbstverständlich zulässig. Die Frage, ob für Investitionen in klimapolitisch sinnvolle Energieprojekte beispielsweise national gültige Zertifikate ausgestellt werden sollen, wenn diese Projekte ausserhalb von eigenen und fremden Verpflichtungen realisiert werden, bedarf vertiefter Abklärungen. Die Anrechenbarkeit derartiger Projekte an eine Verpflichtung käme einer Erhöhung des Emissionsbudgets bei diesen Verpflichtungen gleich. Deshalb müssten, wie bei Projekten im Ausland, klare Kriterien für derartige Projekte ausgearbeitet sowie die notwendigen Projektabläufe und das Monitoring festgelegt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist bereit, die offenen Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Zulassung unilateraler Klimaschutzprojekte im Energiebereich zu prüfen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat und das zuständige Departement werden eingeladen, Massnahmen Privater zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Inland mit solchen Massnahmen im Ausland gleichzustellen, insofern diese zur Befreiung von der CO2-Abgabe berechtigen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>CO2-Gesetz. Anrechenbarkeit von Investitionen in die erneuerbaren Energien</value></text></texts><title>CO2-Gesetz. Anrechenbarkeit von Investitionen in die erneuerbaren Energien</title></affair>