﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013538</id><updated>2024-04-10T12:25:12Z</updated><additionalIndexing>04;Gleichstellung von Mann und Frau;Personalabbau beim Bund</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2274</code><gender>m</gender><id>28</id><name>Bortoluzzi Toni</name><officialDenomination>Bortoluzzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-10-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4609</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020305</key><name>Gleichstellung von Mann und Frau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K08060103010401</key><name>Personalabbau beim Bund</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-09-30T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-11-14T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2547</code><gender>m</gender><id>526</id><name>Zuppiger Bruno</name><officialDenomination>Zuppiger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2274</code><gender>m</gender><id>28</id><name>Bortoluzzi Toni</name><officialDenomination>Bortoluzzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></role></roles><shortId>01.3538</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die vielen Berichte und Broschüren des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann zeugen von einer Überbewertung des Themas und einer Hyperaktivität des entsprechenden Büros. Der Gleichstellungsanspruch ist verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich verankert und grösstenteils auch verwirklicht worden. Ein spezielles eidgenössisches Büro für Gleichstellungsfragen ist deshalb überflüssig. Gewisse Aufgaben sind auf ein Minimum zu beschränken und durch das Bundesamt für Justiz zu leisten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Grundsatz der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann ist in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) verankert. Neben den anderen Bundesstellen, die alle diesen Grundsatz respektieren müssen, hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Aufgabe, sich aktiv für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung einzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Querschnittaufgabe, die nicht ausschliesslich juristischen Charakter hat. Seit Inkrafttreten des Verfassungsartikels vor zwanzig Jahren wurden die gesetzlichen Ungleichbehandlungen weitgehend aufgehoben. Hingegen ist die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern noch nicht realisiert, wie es die vom Bundesamt für Statistik ermittelten Zahlen aufzeigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dank ausgeprägter Fachkompetenz und enger Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen, den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern gelingt es dem EBG, trotz bescheidenen Ressourcen (zurzeit wird ein Anteil von rund 0,04 Promille des Budgets der allgemeinen Bundesverwaltung für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann - ohne Finanzhilfen - eingesetzt), grosse Wirkungen zu erzielen: Es benennt die Diskriminierungen und zeigt den betroffenen Akteurinnen und Akteuren Lösungsmöglichkeiten auf. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass das EBG als Instrument für die effiziente und effektive Durchsetzung der Gleichstellung notwendig ist und sich bewährt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Meinung teilt auch das Parlament. Deshalb hat es im Gleichstellungsgesetz die rechtliche Grundlage des Büros in einem Gesetz im formellen Sinn geschaffen. Die durch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates durchgeführte Wirkungsbeurteilung des EBG nach zehnjähriger Tätigkeit hat zudem bestätigt, dass das EBG hervorragende Arbeit leistet (vgl. Bericht vom 18. November 1999). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem bestehen internationale Verpflichtungen, wonach Massnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen gegen Frauen zu ergreifen und verbindliche Strukturen für deren Umsetzung zu schaffen sind (vgl. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw), Forderungen der 4. Uno-Weltfrauenkonferenz, Uno-Menschenrechtspakte). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Aufgaben des Büros auf ein Minimum reduziert würden, viele Aufgaben bestehen blieben, welche sich entweder aus einem gesetzlichen Auftrag (z. B. die Art. 14 und 15 des Gleichstellungsgesetzes), aus einer internationalen Verpflichtung (z. B. nationale Berichte im Zusammenhang mit dem Cedaw-Übereinkommen) oder aus einem Auftrag des Bundesrates (z. B. der Aktionsplan als Folgearbeit der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking) ergeben. Diese Aufgaben könnten vom Bundesamt für Justiz nicht ohne Zuteilung von zusätzlichen Ressourcen übernommen werden, sodass es im Endeffekt hauptsächlich zu einer Verschiebung von Aufgaben und Ressourcen von einem Amt zu einem andern käme.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann aufzuheben. Gewisse Aufgaben, zu denen sich der Bund verpflichtet hat, sind vom Bundesamt für Justiz zu übernehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Aufhebung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann</value></text></texts><title>Aufhebung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann</title></affair>