{"id":20013570,"updated":"2024-04-10T09:44:32Z","additionalIndexing":"15;Informationspolitik;Interventionspolitik;Unternehmensführung;Volkswirtschaft;Privatwirtschaft;Flagge;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2338,"gender":"m","id":85,"name":"Frick Bruno","officialDenomination":"Frick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-10-04T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4609"},"descriptors":[{"key":"L05K0704060213","name":"Volkswirtschaft","type":1},{"key":"L05K0704060208","name":"Privatwirtschaft","type":1},{"key":"L05K0704010208","name":"Interventionspolitik","type":1},{"key":"L05K0703050103","name":"Unternehmensführung","type":1},{"key":"L03K120102","name":"Informationspolitik","type":2},{"key":"L04K05070202","name":"Haftung","type":2},{"key":"L05K0106030102","name":"Flagge","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-11-17T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2001-11-07T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1002146400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1005951600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2359,"gender":"m","id":275,"name":"Maissen Theo","officialDenomination":"Maissen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2557,"gender":"m","id":537,"name":"Escher Rolf","officialDenomination":"Escher Rolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2286,"gender":"m","id":72,"name":"Epiney Simon","officialDenomination":"Epiney"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2443,"gender":"m","id":372,"name":"Inderkum Hansheiri","officialDenomination":"Inderkum"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2434,"gender":"m","id":375,"name":"Paupe Pierre","officialDenomination":"Paupe"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2552,"gender":"m","id":532,"name":"Stähelin Philipp","officialDenomination":"Stähelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2561,"gender":"m","id":540,"name":"Lombardi Filippo","officialDenomination":"Lombardi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2551,"gender":"m","id":531,"name":"Stadler Hansruedi","officialDenomination":"Stadler Hansruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2550,"gender":"f","id":530,"name":"Slongo Marianne","officialDenomination":"Slongo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2438,"gender":"m","id":379,"name":"Wicki Franz","officialDenomination":"Wicki"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2338,"gender":"m","id":85,"name":"Frick Bruno","officialDenomination":"Frick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3570","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In Analogie zum Föderalismus gehört in der Wirtschaft die dezentrale Entscheidfindung zum Wesen einer marktwirtschaftlichen Ordnung: Unternehmerische Entscheidungen werden auf jener Ebene getroffen, wo die Sachkenntnis am grössten ist. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Unternehmen falsche wirtschaftliche Weichenstellungen vornehmen. In der Regel sichert jedoch der Wettbewerbsprozess, dass in solchen Situationen die betroffenen Anspruchsgruppen (Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Aktionäre usw.) Ausweichmöglichkeiten auf andere Unternehmen haben. Wie können jedoch unternehmerische Fehlentscheide von grosser Tragweite vermieden werden?<\/p><p>Eine allgemeine Informationspflicht der Wirtschaft gegenüber der Politik ist nicht der richtige Weg. Es bestünde die Gefahr, dass eine Informationspflicht die Entscheidungsfreiheit privater Unternehmen über Gebühr beschränkte. Langfristig sinnvolle Unternehmensentscheide könnten vermehrt durch politisch eher kurzfristig ausgerichtete Erwägungen konterkariert werden. Sinnvoll ist vielmehr eine Trennung zwischen politischen Vorgaben, welche den verschiedenen Märkten Rahmenbedingungen setzen, und unternehmerischen Entscheidungsspielräumen, in denen die Vielzahl der wirtschaftlichen Akteure gemäss ihrer bestmöglichen Sachkenntnis ihre Entscheidungen treffen. Diesem Grundsatz wird beispielsweise im schweizerischen Wettbewerbsrecht mit der Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle) nachgelebt. Damit wird sichergestellt, dass der Entscheid zu unternehmerischen Zusammenschlüssen nicht zu einem Aufbau marktbeherrschender Stellungen genutzt werden kann. <\/p><p>Das Hauptmotiv für den Entscheid des Bundesrates, sich im Rahmen der aktuellen Swissair-Krise am Aufbau einer neuen nationalen Fluggesellschaft zu beteiligen, war denn auch die Anbindung der Schweiz an das interkontinentale Flugnetz, um namhafte volkswirtschaftliche und soziale Schäden abzuwenden. Es ging nicht nur um die Sicherung von Tausenden von Arbeitsplätzen, sondern auch um die Wahrung der Standortattraktivität sowie um die wirtschaftlichen Perspektiven von Wirtschaftsstrukturen und Wertschöpfungsketten, die über das eigentliche Fluggeschäft und über die flugnahen Bereiche hinausgehen. <\/p><p>Im Grundsatz besteht der Schlüssel zur Begrenzung des Risikos unternehmerischer Fehlentscheide mit volkswirtschaftlicher Bedeutung jedoch nicht in einer staatlichen Beteiligung. Er besteht auch nicht in ausgedehnten Konsultationserfordernissen, wie sie die Motion fordert. Denn mit Informationspflichten können die Unternehmen politischem Druck ausgesetzt werden. Auch weitere Gründe sprechen gegen einen stärkeren Einbezug der Politik in einzelne unternehmerische Entscheidungen:<\/p><p>- Untermauert der Staat sein Mitbestimmungsrecht mit einer Kapitalbeteiligung, wird diese in der Regel minoritär bleiben müssen, da es grundsätzlich nicht die Aufgabe der öffentlichen Hand ist, Unternehmen zu führen. <\/p><p>- In jedem Fall bedeutet die Mitwirkung, die sich nicht auf den Besitz von Aktien beschränkt, sondern in der Entsendung eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat besteht, (was auch statutarisch vorgesehen werden kann; Art. 762 Abs. 1 OR), dass der Staat Haftungsrisiken mitträgt, ohne dass politische Instanzen angemessene Möglichkeiten haben, ein entsprechendes finanzielles Risiko zu billigen. Dies gilt namentlich für das Parlament, das die Budgethoheit besitzt (vgl. die Motion Gross Jost 01.3201, \"Wer Vertreter in Verwaltungsräte schickt, soll mithaften\", mit Verweis auf Art. 762 Abs. 4 OR). Die Entwicklung bei verschiedenen Kantonalbanken illustriert, um welche Beträge es hier geht. <\/p><p>- Aber auch wenn es bei Einzelentscheiden von volkswirtschaftlicher Tragweite bei gesetzlich vorgeschriebenen Aussprachen mit den Behörden bleibt, ist dies fragwürdig. Es bestünde ein politisches Risiko, dass der Staat - wenn er konsultiert wird - faktisch auch unternehmerische Verantwortung übernimmt. <\/p><p>Die Interessen der Anspruchsgruppen müssen in der Regel auf andere Weise sichergestellt werden: <\/p><p>- Ein erster Ansatz besteht darin, dass nicht politische Instanzen stellvertretend für eine breite Öffentlichkeit unternehmerische Entscheide beurteilen, sondern dass dies die Öffentlichkeit direkt tut, und dies nicht nur als Kunde, sondern auch als Kapitalgeber. Die meisten der fraglichen Unternehmen sind nämlich Publikumsaktiengesellschaften. In diesem Zusammenhang ist auf die bestehenden Kotierungsreglemente zu verweisen, welche neben der Publikation eines Geschäftsberichtes und eines halbjährlichen Zwischenberichtes eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursrelevanter Informationen vorsehen. Die Entscheide, welche nach den Worten des Motionärs ausserordentliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben, dürften das Kriterium der Kursrelevanz in aller Regel erfüllen. Soweit es um nicht kotierte Publikumsgesellschaften geht, ist auf den \"Swiss Code of Best Practice\" von Economiesuisse zu verweisen, der ähnlich gelagerte Ziele verfolgt, und auf die geplante Transparenzrichtlinie der Schweizer Börse (SWX) abgestimmt ist. Gerade aufgrund der jüngsten Ereignisse stellt sich jedoch die Frage, ob unser Gesellschaftsrecht effektiv ist, was die Revisionspflicht tatsächlich bringt, wie sich das Verhalten von \"consultants\" relativ zum Verhalten von Organen der Gesellschaft qualifiziert, ob Kotierungsreglemente der Börsen die nötige Transparenz erwirken und was die (internationalen) Rechnungslegungsvorschriften bewirken. Der Bundesrat hat sich denn auch bereit erklärt, die Motionen Leutenegger Oberholzer 01.3261, \"Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre\", und Walker Felix 01.3329, \"Corporate governance in der Aktiengesellschaft\", entgegenzunehmen, die solche Fragen mit Blick auf Änderungen im Gesellschaftsrecht aufwerfen. <\/p><p>- Ein zweiter Ansatz besteht in der verbesserten Absicherung der Mitarbeiter. Die Arbeitslosenversicherung ist auch eine Insolvenzversicherung. Sie deckt bei Konkurs und Nachlassstundung die letzten vier Monatslöhne. Hinzu kommt das etwas weiter reichende Konkursprivileg der Löhne. Damit die Arbeitnehmenden, die ihre Stelle verlieren, möglichst rasch eine Weiterbeschäftigung finden, bestehen zudem die Arbeitsvermittlungsstellen und die aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen. Der Swissair-Fall macht jedoch deutlich, dass Sparkonti der Mitarbeiter beim Arbeitgeber unterbunden werden müssen, wenn der Arbeitgeber keine Einlegerversicherung hat. Der Bundesrat wird folglich prüfen, was vorzukehren ist, damit nicht zum Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, auch noch der Verlust von Sparkapital tritt (vgl. das Postulat Hess Bernhard 01.3610, \"Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung\"). <\/p><p>- Ein dritter Ansatz zielt auf die Gewährleistung des öffentlichen Versorgungsauftrages. Was bislang wenig beachtet wurde, in der ablehnenden Stellungnahme zur Motion Joder 01.3243, \"Mehr Informationen für Aktionäre\", jedoch klar dargelegt wird, ist der Umstand, dass die Unternehmen im Versorgungssektor, deren Entscheide weitreichende volkswirtschaftliche Auswirkungen zeitigen, in ihrer überwiegenden Zahl einer Konzessionspflicht unterliegen. Eine wichtige Konzessionsvoraussetzung ist das Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Bundesrat wird folglich Vorkehrungen prüfen müssen, die sicherstellen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Konzessionserteilung gegeben ist, sondern auch in der Folge. In den gleich lautenden Antworten auf drei Vorstösse zur Swissair (Interpellation SP-Fraktion 01.3186, Interpellation Gysin Remo 01.3061 und Motion Spielmann 01.3094) hat der Bundesrat in diesem Frühjahr denn auch aufgezeigt, dass er als Aktionär mit dem Antrag auf Verweigerung der Décharge und Einsetzung einer Sonderprüfung aktiv wurde, nachdem die Auskünfte der SAir Group damals unbefriedigend geblieben waren. Wie diese Überwachungsaufgabe in Zukunft wirksamer wahrgenommen werden kann, wird noch festzulegen sein. <\/p><p>Zu den einzelnen geforderten Massnahmen<\/p><p>1. Ausgehend von den genannten Überlegungen beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen, weil - bezogen auf Ziffer 1 - eine Information ohne Mitgestaltungsrecht wenig nützlich erscheint, ein Mitgestaltungsrecht aus den genannten haftungsrechtlichen und ordnungspolitischen Erwägungen heraus aber unterbleiben sollte. Eine frühzeitige Information der Behörden, soweit die jeweilige Dramatik der Ereignisse dies zulässt, ist erwünscht und erfolgt in der Praxis auch in vielen Fällen. Die latente Gefahr des Insiderhandels begrenzen solche Schritte aber auch und rücken als Massnahme, wie ausgeführt, eine Verbesserung der Information einer breiteren Öffentlichkeit über wesentliche unternehmerische Entwicklungen in den Vordergrund. <\/p><p>2. Die frühzeitige Information der Behörden erleichtert - wie in Ziffer 2 des Vorstosses gefordert - den Aufbau eines Dispositivs, mit dem die Folgen von Umstrukturierungen gemildert werden können. Im Vordergrund muss aber die temporäre Abfederung sozialer Härtefälle stehen und nicht die Verfolgung strukturpolitischer Vorstellungen. Die Erfahrung zeigt, dass hier situationsspezifisch Gremien gebildet werden müssen, sind doch fallweise andere Ämter und Gebietskörperschaften involviert. <\/p><p>3. Dass korrekte Informationen vermittelt werden - Ziffer 3 des Vorstosses -, kann dort, wo ein öffentlicher Versorgungsauftrag wahrzunehmen ist, durch das Konzessionsrecht sichergestellt werden. Sanktionen bei \"misreporting\" sowie Inspektionen vor Ort kennt auch das Banken- und Versicherungsrecht. <\/p><p>4. Was schliesslich Ziffer 4 betrifft, ist daran zu erinnern, dass früher eine Bewilligungspflicht für die Verwendung nationaler und territorialer Bezeichnungen in der Firma existierte. Diese wurde jedoch per 1. Januar 1998 abgeschafft, um der allgemeinen Sprachentwicklung im Zeitalter der Werbung, der internationalen Wirtschaftsverflechtung und der Benachteiligung von Schweizer Unternehmen im Vergleich mit ihrer ausländischen Konkurrenz Rechnung zu tragen. Eine Rückkehr zur Regelung, wie sie vor 1998 bestand, würde diejenigen Nachteile zur Folge haben, die man mit der Teilrevision des OR und der Handelsregisterverordnung von 1998 beheben wollte. <\/p><p>Weiterhin stehen sämtliche Firmen sowie Namen von Stiftungen und Vereinen (letztere sofern im Handelsregister eingetragen) unter dem Vorbehalt des Wahrheitsgebotes, des Täuschungsverbotes und des Schutzes öffentlicher Interessen (Art. 944 Abs. 1 OR; Art. 38 Handelsregisterverordnung). Eine Firma oder ein Name mit dem Bestandteil \"Schweiz\", \"schweizerisch\", \"swiss\", \"suisse\" usw. kann daher nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn dies durch die Unternehmenstätigkeit in irgendeiner Form gerechtfertigt ist (Herkunft der vertriebenen Produkte, Tätigkeitsfeld, Konzernverhältnisse). Entsteht beim Publikum durch die Firma oder den Namen der unberechtigte Anschein einer offiziellen oder offiziösen Tätigkeit oder Stellung, ist eine Eintragung unzulässig. Weitere Vorschriften zur Verwendung der Landesbezeichnung \"Schweiz\" oder schweizerischer Hoheitszeichen bestehen im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21; Vollziehungsverordnung: SR 232.211) oder im Bundesgesetz über die Seeschifffahrt und Schweizer Flagge (SR 747.30) oder in der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (SR 748.216.1). <\/p><p>Die in der Motion verlangten gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen die Landesbezeichnung Schweiz und schweizerische Hoheitszeichen durch private Unternehmen verwendet werden dürfen, bestehen somit bereits. Die Verwendung der Landesbezeichnung Schweiz und von schweizerischen Hoheitszeichen ist dabei an Voraussetzungen gebunden, welche dem Schutz des Publikums und damit auch des guten Rufes der Schweiz dienen. Das Hinzufügen weitergehender Bedingungen - wie etwa ständige Bonität oder seriöses Geschäftsgebaren - wäre unverhältnismässig und deren Einhaltung kaum zu kontrollieren. Ein Eingriff in bestehende Rechte fällt ausser Betracht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Tragödie und die Ereignisse um die Swissair der vergangenen Tage zeigen uns, dass:<\/p><p>- auch Verantwortliche der Wirtschaft auf höchster Stufe Entscheide von grösster Tragweite ohne die nötige Weitsicht fällen können;<\/p><p>- Fehlentscheide einzelner Personen immensen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten und das Ansehen der Schweiz und ihrer Wirtschaft nachhaltig schädigen;<\/p><p>- sie den Bundesrat über solche Entscheide vorgängig nicht informieren müssen;<\/p><p>- der Bundesrat keine Instrumente und Kompetenzen besitzt, solche Entscheide zu verhindern oder zu beeinflussen, die Allgemeinheit und die übrige Wirtschaft hingegen den Schaden tragen;<\/p><p>- keine Möglichkeit besteht, die Verantwortlichen für den angerichteten Schaden zur Rechenschaft zu ziehen;<\/p><p>- die Verwendung der Landesbezeichnung in der Firma bzw. Marke Swissair und die Verwendung des Schweizerkreuzes als Hoheitszeichen den Schaden erheblich vergrössern.<\/p><p>Ich beauftrage den Bundesrat, aufgrund der Ereignisse namentlich die folgenden Bereiche gründlich zu prüfen und die nötigen gesetzlichen Massnahmen vorzulegen:<\/p><p>1. die Informationspflicht der Wirtschaft gegenüber dem Bundesrat, bevor Entscheide mit ausserordentlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des ganzen Landes getroffen werden;<\/p><p>2. die Schaffung der Instrumente - insbesondere eines Begleit- bzw. Koordinationsorgans -, damit der Bundesrat kurzfristig die angemessenen Massnahmen treffen kann, um landesweite volkswirtschaftliche Schäden von grossem Ausmass zu verhindern;<\/p><p>3. die Straf- und vermögensrechtliche Haftbarkeit bei Verstoss gegen die Informationspflicht;<\/p><p>4. die Voraussetzungen, unter welchen die Landesbezeichnung Schweiz und schweizerische Hoheitszeichen für private Unternehmen verwendet werden dürfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Landesweite Schäden aufgrund wirtschaftlicher Fehlentscheide"}],"title":"Landesweite Schäden aufgrund wirtschaftlicher Fehlentscheide"}