﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013572</id><updated>2025-06-24T23:03:50Z</updated><additionalIndexing>12;Angestellte/r;öffentliche Dienstleistung;Verordnung;Autonomie;Gemeinde;Familienstand;Vollzug von Beschlüssen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Emp.</abbreviation><id>7</id><name>Empfehlung</name></affairType><author><councillor><code>2172</code><gender>f</gender><id>211</id><name>Spoerry Vreni</name><officialDenomination>Spoerry</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische 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Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010103</key><name>Verordnung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2002-03-18T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-11-21T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-04T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2002-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2356</code><gender>m</gender><id>277</id><name>Bieri Peter</name><officialDenomination>Bieri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2559</code><gender>m</gender><id>538</id><name>Bürgi 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R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3572</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Zielsetzung des fachlich zuverlässigen Vollzuges des Zivilstandswesens, die mit der revidierten Zivilstandsverordnung angestrebt wird, ist unbestritten. Auf massiven Widerstand stösst dagegen die Regelung des Bundesrates in Artikel 3 Absatz 1bis der neuen Verordnung, wonach die Verfolgung dieses Zieles derart absolut mit einem minimalen Beschäftigungsumfang von 40 Prozent der Zivilstandsbeamten verknüpft wird. Sie wird von den Betroffenen als unverhältnismässiger Eingriff in gewachsene kantonale Strukturen beurteilt, welcher vor allem auf die mittleren und kleineren Gemeinden unseres Landes unerwünschte Auswirkungen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die rigide Vorschrift des Bundesrates wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Zivilstandswesen zu Interventionen und Beanstandungen Anlass gegeben hätte. Dem ist aber nicht so. Die Qualitäts- und Leistungsstandards der Zivilstandsämter in der Schweiz werden als sehr gut beurteilt, und auch die Qualität der Daten im Zivilstandswesen wird als hoch eingestuft. Der Grad der Beschäftigung korreliert nicht unbedingt positiv mit der Qualität der Arbeitsleistung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem widerspricht die Regelung der Zivilstandsverordnung im erwähnten Punkt nach Auffassung der betroffenen Kantone und Gemeinden Artikel 50 Absatz 2 der revidierten Bundesverfassung, welcher den Bund verpflichtet, bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden zu beachten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei geht es den Kantonen und Gemeinden nicht darum, kleinräumige Strukturen um jeden Preis zu erhalten. Aber es ist nicht wegzudiskutieren, dass die mit dem Zivilstandswesen betrauten Personen für die Einwohnerinnen und Einwohner eine identifikationsstiftende Funktion haben, repräsentieren sie doch den Staat in ganz zentralen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger. Dies sollte nicht ohne Not aufgrund einer starren Regelung preisgegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Arbeitsgruppe "Reorganisation Zivilstandswesen" im Kanton Zürich hat Vorschläge zur Qualitätssicherung im Zivilstandswesen vorgeschlagen, die es ermöglichen würden, die dezentrale Struktur dort, wo erwünscht, zu erhalten. Einzelne kantonale Kommunalverbände und ebenso der Vorstand der parlamentarischen Gruppe "Kommunalpolitik" der eidgenössischen Räte haben ebenfalls interveniert und eine Revision der Zivilstandsverordnung beantragt (noch nicht beantwortetes Postulat Decurtins).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus all diesen Gründen bitte ich den Bundesrat, die entsprechende Vorschrift gemäss den dringenden Wünschen der Betroffenen abzuändern. Im Minimum ist vorzusehen, dass in Kantonen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben und die den zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens beispielsweise über die vom Kanton Zürich vorgeschlagene Alternative "Modell Qualitätsmanagement im Zivilstandswesen" sicherstellen, die Ausnahmeklausel im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Zivilstandsordnung grosszügig angewendet wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Änderung vom 26. Juni 1998 des Zivilgesetzbuches ermächtigte das Parlament den Bundesrat, zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzuges für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte einen minimalen Beschäftigungsgrad vorzuschreiben. In den vorberatenden Kommissionen war darüber nach Anhörung von Fachleuten der Basis ausführlich diskutiert worden. Dem Bundesrat war es ein Anliegen, diese neue Kompetenz in enger Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und mit dem Schweizerischen Verband der Zivilstandsbeamten massvoll umzusetzen: Mit der Festlegung des minimalen Beschäftigungsgrades auf 40 Prozent knüpfte er in der Zivilstandsverordnung an eine vom Berichterstatter im Plenum des Ständerates als vertretbar genannte Zahl an, nachdem er in der Botschaft rund 75 Prozent vorgeschlagen hatte. Zudem bot er eine alternative Lösung an, bei der es möglich ist, die Zivilstandskreise zu belassen, indem Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die den minimalen Beschäftigungsgrad erfüllen, mehrere Kreise betreuen. Auch kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in besonders begründeten Fällen dauernde Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Schliesslich beschloss der Bundesrat eine grosszügige Übergangsfrist von sechs Jahren, die es ermöglicht, die Restrukturierung in den Kantonen auf das Projekt "Infostar" abzustimmen (elektronische Führung der Personenstandsregister mit zentraler Datenbank und landesweiter Vernetzung der Zivilstandsbehörden). Diese Frist kann vom EJPD auf Gesuch hin sogar noch verlängert werden. Aufgrund der differenzierten und zurückhaltenden Vorschriften für die Restrukturierung kann nicht von einer absoluten Verknüpfung der Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzuges mit dem minimalen Beschäftigungsgrad die Rede sein. Auch werden die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachtet (Art. 50 Abs. 2 BV). Die neue Regelung ist übrigens zusätzlich mit einer Ausbildungsoffensive verknüpft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die neue Festlegung der Zivilstandskreise nicht reibungslos vor sich geht und politisch heikel sein kann. Dennoch hält er es  für unzweckmässig, die soeben erst in Kraft getretene Regelung der Zivilstandsverordnung zu ändern. In zwei Kantonen (Bern und Baselland) sind bereits am 1. Januar 2000 mit gutem Erfolg grundlegende Restrukturierungen umgesetzt worden. Solothurn, Jura und Appenzell Ausserrhoden haben die neue Einteilung der Zivilstandskreise beschlossen. In den meisten anderen Kantonen bestehen Arbeitsgruppen, in denen alle interessierten Kreise, darunter auch die Gemeinden, vertreten sind und die nach den vorliegenden Informationen gut vorankommen. In zahlreichen Fällen werden die neuen Vorschriften über den minimalen Beschäftigungsgrad als willkommene Rückenstärkung für schon seit längerer Zeit beabsichtigte oder in Angriff genommene Verbesserungen der Strukturen empfunden. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen berät und unterstützt die Kantone, die dies wünschen. Die neue Regelung in der Zivilstandsverordnung ermöglicht mit ihren Ausnahme- und Übergangsbestimmungen durchaus, die Interessen mittlerer und kleinerer Gemeinden in ländlichen Gebieten sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung gebührend zu berücksichtigen. Die Aussichten sind deshalb gut, im Rahmen der geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für die betroffenen Kantone angemessene Lösungen zu finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine in der neuen Regelung verankerte umfassende Informations- und Beratungspflicht der Zivilstandsämter unterstreicht die identifikationsstiftende Funktion der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Auch bei stark vergrösserten Zivilstandskreisen ist es möglich, weiterhin Trauungen in den einzelnen Gemeinden durchzuführen. Zudem können beispielsweise Todesfälle der Gemeindeverwaltung zuhanden des regionalen Zivilstandsamtes gemeldet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gesuch des Kantons Zürich um Erteilung einer weitreichenden Ausnahmebewilligung  vom minimalen Beschäftigungsgrad (Modell "Qualitätsmanagement im Zivilstandswesen") musste nach vertieften Abklärungen abgelehnt werden. Vereinzelte Kantone, in denen die von den Regierungen eingesetzten Arbeitsgruppen auf erheblichen Widerstand stossen (etwa St. Gallen und Thurgau), erwarten von diesem Entscheid einen wesentlichen Impuls für einen erfolgreichen Abschluss der Restrukturierung der Zivilstandskreise. Den erwähnten Interventionen für eine Änderung der Zivilstandsverordnung stehen gewichtige Eingaben gegenüber, die vom Bund die Durchsetzung der neuen Vorschriften zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzuges verlangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen hat sich die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen an der Jahresversammlung 2001 deutlich für die Restrukturierung ausgesprochen und fordert den Bund auf, die geltende Regelung durchzusetzen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 3 Absatz 1bis der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1) so zu ändern, dass der fachlich einwandfreie Vollzug des Zivilstandswesens nicht mehr absolut an den minimalen Beschäftigungsumfang von 40 Prozent geknüpft wird oder zumindest bei einem zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens eine grosszügige Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 zur Anwendung gelangt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zivilstandsverordnung. Änderung</value></text></texts><title>Zivilstandsverordnung. Änderung</title></affair>