{"id":20013635,"updated":"2025-11-14T07:43:59Z","additionalIndexing":"34;Fernsehen;privates Massenmedium;Radio- und Fernsehgebühren;lokales Massenmedium","affairType":{"abbreviation":"Emp.","id":7,"name":"Empfehlung"},"author":{"councillor":{"code":2561,"gender":"m","id":540,"name":"Lombardi Filippo","officialDenomination":"Lombardi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4609"},"descriptors":[{"key":"L05K1202040105","name":"Radio- und Fernsehgebühren","type":1},{"key":"L05K1202050106","name":"privates Massenmedium","type":1},{"key":"L05K1202050101","name":"Fernsehen","type":1},{"key":"L05K1202050104","name":"lokales Massenmedium","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-12-11T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2001-11-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1002232800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1008025200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2357,"gender":"m","id":276,"name":"Brändli Christoffel","officialDenomination":"Brändli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2557,"gender":"m","id":537,"name":"Escher Rolf","officialDenomination":"Escher Rolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2030,"gender":"m","id":37,"name":"Büttiker Rolf","officialDenomination":"Büttiker"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2286,"gender":"m","id":72,"name":"Epiney Simon","officialDenomination":"Epiney"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2552,"gender":"m","id":532,"name":"Stähelin Philipp","officialDenomination":"Stähelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2459,"gender":"m","id":409,"name":"Hess Hans","officialDenomination":"Hess Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2554,"gender":"f","id":535,"name":"Berger Michèle-Irène","officialDenomination":"Berger Michèle-Irène"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2042,"gender":"m","id":57,"name":"David Eugen","officialDenomination":"David"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2338,"gender":"m","id":85,"name":"Frick Bruno","officialDenomination":"Frick"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2561,"gender":"m","id":540,"name":"Lombardi Filippo","officialDenomination":"Lombardi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.3635","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das geltende RTVG sieht vor, dass kleine Fernsehstationen im Besitz einer lokalen oder regionalen Konzession in den Genuss eines Anteils an den Fernsehempfangsgebühren kommen können. Der Rest fliesst, abzüglich Erhebungskosten und Kosten des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom), der SRG zu. Der Bundesrat legt den Betrag dieses Anteils fest, das Bakom verteilt ihn an die Antragsteller.<\/p><p>Anlässlich der letzten Gebührenerhöhung wurde der Anteil auf 5 Millionen Franken angehoben, was ungefähr 0,7 Prozent der Gesamtgebühren entspricht. Dieser Betrag genügte den Bedürfnissen der 15 Antragsteller des Jahres 2000. Er erwies sich aber bereits im Jahr 2001 als ungenügend. Nach Prüfung durch das Bakom und Ausschliessung unbegründeter oder übertriebener Forderungen blieb für 2001 ein tatsächlicher Bedarf von rund 5,25 Millionen Franken. Alle Antragsteller sahen somit ihren Anteil linear um 5 Prozent gekürzt. Die Lage wird sich in den kommenden Jahren sicher verschlimmern.<\/p><p>Der Grundsatz des Gebührensplittings ist im geltenden RTVG fest verankert. Der Vorentwurf für das total revidierte Gesetz sah das Splitting nicht mehr vor. Die Vernehmlassung hat aber eine breite Unterstützung dieses Grundsatzes deutlich gemacht, namentlich seitens der grossen Mehrheit der Kantone. Somit ist denkbar, dass das Gebührensplitting auch in Zukunft bestehen bleibt. Da jedoch das neue RTVG erst 2005 in Kraft treten dürfte, drängt sich eine Übergangslösung auf, um den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Veranstalter in den Jahren 2002, 2003 und 2004 nachzukommen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bei der Beratung des geltenden Radio- und Fernsehgesetzes äusserte das Parlament den Willen, aus dem Ertrag der Empfangsgebühren primär Lokalradios in wirtschaftlich unterprivilegierten Gegenden (Berg- und Randregionen) zu unterstützen. Auf die Frage, ob auch lokale Fernsehveranstalter in den Genuss des Gebührensplittings kommen könnten, antwortete der Bundesrat im Nationalrat, der Gesetzgebungstext schliesse eine solche Unterstützung zwar nicht aus, die Exekutive werde jedoch - ganz im Sinne des vom Parlament manifestierten Willens - das Instrument des Gebührensplittings nur mit grosser Zurückhaltung zugunsten des lokalen Fernsehens einzusetzen. Der Bundesrat hält sich nach wie vor an dieses Versprechen.<\/p><p>Seit der Einführung des Gebührensplittings 1992 beträgt der Anteil der Empfangsgebühren, der für die Förderung der Lokalradios eingesetzt wird, unverändert 7 Millionen Franken pro Jahr. Demgegenüber wurde der Anteil, der an lokale TV-Stationen ausgerichtet wird, sukzessive erhöht: Von den ursprünglich 1,2 Millionen Franken jährlich zunächst auf 3 Millionen und im Jahre 2000 auf 5 Millionen Franken. Damit hat der Bundesrat der Entwicklung in der lokalen TV-Landschaft - insbesondere dem an sich erfreulichen Trend zur Professionalisierung - gebührend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des klaren gesetzlichen Willens des Parlamentes erscheint es dem Bundesrat jedoch unangebracht, den Gebührenanteil für lokale Fernsehveranstalter nun auf eine Höhe anzuheben, die den Anteil der Radioveranstalter übersteigt.<\/p><p>Eine Erhöhung der an lokale Veranstalter ausgerichteten Gebühren ginge zulasten der SRG. Der Bundesrat erachtet eine solche Umverteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als vertretbar. Verschiedene Faktoren haben in letzter Zeit zu einer Verminderung der SRG-Einnahmen geführt: Zunächst hat die Gebührenbefreiung von ergänzungsleistungsberechtigten AHV- und IV-Bezügern, die der Bundesrat in Vollzug eines Bundesgerichtsentscheides und der durch den Ständerat angenommenen Empfehlung Jean Studer (01.3099) beschlossen hat, zu Gebührenausfällen geführt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Werbeeinnahmen der Medien im Allgemeinen und der SRG im Besonderen in letzter Zeit erheblich zurückgegangen sind. Diese finanzielle Entwicklung zwingt die SRG zu Sparmassnahmen, die kaum ohne Leistungsabbau realisierbar sind.<\/p><p>Wie der Autor der Empfehlung zutreffend bemerkt, ist gegenwärtig die Diskussion rund um die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes in vollem Gange. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates hat vorgeschlagen, künftig auf eine Unterstützung privater Fernsehveranstalter aus Gebührengeldern zu verzichten. Die in diesem Punkt kontroversen Vernehmlassungsergebnisse werden gegenwärtig ausgewertet. Der Bundesrat wird anlässlich der Verabschiedung der Botschaft einen Entscheid über das Ausmass einer allfälligen öffentlichen Unterstützung lokaler Fernsehveranstalter treffen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt die Ausrichtung von Gebührengeldern an lokale Fernsehstationen zu erhöhen und damit die Abhängigkeit privater Veranstalter von der öffentlichen Hand zu steigern, wäre wenig sachgerecht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, vom Jahr 2002 bis zum Inkrafttreten des total revidierten RTVG den Anteil an den Fernsehempfangsgebühren, der gemäss geltendem RTVG den lokalen und regionalen Fernsehveranstaltern zukommt, von 5 auf 7,5 Millionen Franken pro Jahr zu erhöhen. Dieser Betrag entspricht ungefähr einem Prozent der gegenwärtigen Fernsehempfangsgebühren (etwa 750 Millionen Franken pro Jahr).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gebührensplitting für Regionalfernsehen"}],"title":"Gebührensplitting für Regionalfernsehen"}