﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013636</id><updated>2024-04-10T12:10:31Z</updated><additionalIndexing>48;Luftrecht;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Gesellschaftsauflösung;Beförderung auf dem Luftweg;Konkurs;Swissair</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-10-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4609</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1801021104</key><name>Swissair</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020403</key><name>Luftrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K180401</key><name>Beförderung auf dem Luftweg</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110403010202</key><name>Konkurs</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040203</key><name>Gesellschaftsauflösung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030308</key><name>gemischtwirtschaftliche Gesellschaft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-11-17T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2001-11-07T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-11-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20013605</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>01.3605</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2102</code><gender>m</gender><id>133</id><name>Leuenberger Ernst</name><officialDenomination>Leuenberger-Solothurn</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3636</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Niedergang der Swissair und namentlich die Entwicklung in den letzten Tagen und Wochen haben gezeigt, dass die Verantwortlichen der Swissair und die neu mehrheitlich an der Crossair beteiligten Grossbanken UBS und CS nicht in der Lage oder nicht willens sind, ihre volkswirtschaftliche Verantwortung wahrzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die SP-Fraktion fordert den Bundesrat deshalb auf, die gesetzlichen und finanzrechtlichen Grundlagen zu schaffen, welche es dem Bund erlauben, bei der Bewältigung der in diesem Ausmass für unser Land verheerenden Krise die Federführung zu übernehmen und zu handeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat durch seinen Entscheid, die Wiederaufnahme des Flugbetriebes und dessen Weiterführung bis zum 28. Oktober 2001 mit staatlichen Mitteln in der Höhe von 450 Millionen Franken zu garantieren, gezeigt, dass er gewillt ist, in diesem für die Wirtschaft unseres Landes wichtigen Sektor Verantwortung zu übernehmen. Es ist jedoch undenkbar, dass der Bund als reiner Geldgeber auftritt, die strategischen Entscheide über die Zukunft der Luftfahrt in der Schweiz jedoch denjenigen Kreisen überlässt, welche in diesen Tagen den Tatbeweis erbracht haben, dass es ihnen an der erforderlichen volkswirtschaftlichen Verantwortung mangelt. Es braucht einen gesetzlichen Rahmen, um zu verhindern, dass die Schweiz auf Dauer in eine schwere wirtschaftliche Krise abrutscht; dies mit für die öffentliche Hand unabsehbaren finanziellen Belastungen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- durch massive Arbeitsplatzverluste und die entsprechenden Folgen bei der Arbeitslosenversicherung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- durch Ansprüche ausländischer Fluggesellschaften und der hinter ihnen stehenden Staaten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- durch ausstehende Mehrwertsteuern und Sozialversicherungsbeiträge;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- durch nicht bezahlte Landegebühren;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- durch Konkurse zahlreicher Zulieferfirmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der von der SP-Fraktion verlangten spezialgesetzlichen Regelung (Lex Swissair) ist der schweizerische Flugverkehr sowie dessen Finanzierung mittel- und langfristig sicherzustellen und zu regeln. Dazu gehört die temporäre Kontrolle des Bundes über eine neue Fluggesellschaft, basierend auf den überlebensfähigen Teilen der Swissair-Gruppe inklusive Crossair. Dies kann durch die Übernahme einer Aktienmehrheit an der neuen Gesellschaft oder durch die Erteilung eines Leistungsauftrages verbunden mit gesetzlich umschriebenen Mitbestimmungsrechten realisiert werden. Sodann ist die geordnete Abwicklung des Nachlassverfahrens der Swissair-Gruppe sicherzustellen; dies mit dem Ziel, möglichst grosse Teile der bisherigen Swissair-Gruppe in der neuen Unternehmung zu erhalten, die Rechte des Personals zu schützen und die am Debakel Verantwortlichen ins Recht zu fassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren ist dabei sicherzustellen, dass:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Flugrechte, die bisher bei der Swissair waren, neu mit Auflagen und Leistungsaufträgen verbunden werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die dem Bund durch die Misswirtschaft der Swissair entstandenen und noch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch flugspezifische Abgaben gedeckt werden (z. B. Zuschlag pro Flug und Passagier);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Bundesrat als Vertreter des Aktionärs Bund umgehend mit den für das Debakel verantwortlichen Verwaltungsräten, wie Thomas Schmidheiny, Bénédict Hentsch, Lukas Mühlemann, Vreni Spoerry, Andres Leuenberger, Eric Honegger usw., Verhandlungen über einen substanziellen finanziellen Beitrag an die verursachten Schäden im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit aufnimmt. Parallel dazu ist die gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass diese Ansprüche durch den Bund in einem einfachen und raschen Verfahren durchgesetzt werden können, falls keine Einigung erzielt wird;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Swissair und der neuen Fluggesellschaft gesetzlich geregelt werden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die politisch sensiblen Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland erfüllt werden. Der Bundesrat hat die Führungsverantwortung für eine einvernehmliche Regelung zu übernehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch das Swissair-Debakel ist die Grossregion Zürich besonders betroffen. Der Bundesrat hat deshalb darauf hinzuwirken, dass sich der Kanton und die Stadt Zürich, im gleichen Ausmass wie der Bund, an den erforderlichen Massnahmen beteiligen. Der Bundesrat hat in diesem Sinne mit der Zürcher Kantonsregierung und dem Stadtrat von Zürich Verhandlungen aufzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich hat der Bundesrat den Druck auf die Grossbanken zu erhöhen, damit sich diese an einer volkswirtschaftlich verträglichen Gesamtlösung für die Swissair beteiligen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht der Dringlichkeit der Sache erwartet die SP-Fraktion, dass der Bundesrat im Hinblick auf die ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte im Sinne dieser Motion die erforderlichen dringlichen Vorlagen unterbreitet.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im Anschluss an das so genannte Grounding der Swissair-Flotte von Anfang Oktober hat sich der Bundesrat intensiv mit den Problemen der Swissair und der Zukunft der schweizerischen Luftfahrtindustrie beschäftigt. Er setzte dafür eine Task Force ein, die aus Vertretern der beteiligten Departemente, Fluggesellschaften, Flughäfen, Sozialpartner sowie weiterer interessierter Kreise zusammengesetzt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat informiert über die Ergebnisse seiner Abklärungen und den Stand der Arbeiten wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Sicherstellung und Regelung des schweizerischen Flugbetriebes und dessen Finanzierung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (SR 172.217.1), hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt insbesondere nachfolgende Ziele zu verfolgen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bund sorgt mit der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für sämtliche schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften (Luftverkehrsrechte, bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der EG, Ausbau der Flughäfen usw.) dafür, dass diese möglichst optimale Voraussetzungen für einen erfolgreichen Betrieb vorfinden. Mit diesen Vorgaben wird die von der Motionärin verlangte mittel- und langfristige Sicherstellung und Regelung der schweizerischen Zivilluftfahrt bezweckt. Die Schaffung einer spezialgesetzlichen Norm erübrigt sich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Finanzierung des Flugbetriebes namentlich mittels Beteiligung und Mitbestimmung des Bundes an schweizerischen Luftverkehrsunternehmen anbetrifft, so sieht das Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) unter dem Titel "Förderung der Luftfahrt" zwei mögliche Beteiligungsformen des Bundes vor. Es handelt sich einerseits um Leistungen des Bundes an Linienbetriebe und Flugplätze (Art. 101 und 101a LFG), andererseits um Beteiligungen des Bundes an Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen (Art. 102 LFG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der Swissair-Krise wurde bereits Artikel 101 LFG als Gesetzesgrundlage sowohl für die Sicherstellung von Haftpflichtansprüchen Dritter auf der Erde gegenüber schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften bis zu zwei Milliarden Franken als auch für die Gewährung zweier  Überbrückungsdarlehen in Höhe von 450 Millionen und maximal einer Milliarde Franken (Bundesratsbeschlüsse vom 3., 5. und 22. Oktober 2001) herangezogen. Artikel 102 LFG diente als Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Bundes von maximal 20 Prozent (etwa 600 Millionen Franken) am Eigenkapital an der neuen schweizerischen Luftverkehrsgesellschaft (Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2001). Damit ist sichergestellt, dass der Bund sich aufgrund der im LFG vorgesehenen Rechtsgrundlagen bereits heute massgeblich an schweizerischen Luftverkehrsgesellschaften beteiligen kann. Eine zusätzliche Gesetzesnorm ist überflüssig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abzulehnen sind flugspezifische Abgaben zur Deckung der vom Bund übernommenen Kosten. Eine Abgabe auf Swissair- bzw. Crossair-Flügen würde die Auslastung dieser Flüge verschlechtern, was wiederum höhere Kosten zur Folge hätte. Eine allgemeine flugspezifische Abgabe lässt sich mit den Sanierungskosten nicht begründen und würde die  bereits höchst angespannte Marktsituation in der Zivillluftfahrt noch zusätzlich verschärfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland anbetrifft, so fallen diese wie alle Verbindlichkeiten in die Nachlassmasse der SAir Group bzw. der Swissair. Eine Privilegierung einzelner ausländischer Gläubiger, z. B. durch Sicherstellung ihrer Forderungen durch den Bund, wäre angesichts der für alle Gläubigerkategorien zu erwartenden Verluste höchst problematisch und kaum zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist nicht Sache des Bundes, sich auf der operativen Ebene an der Geschäftsführung eines Luftverkehrsunternehmens zu beteiligen. Da der Bund sich mit 600 Millionen Franken als Aktionär an der neuen Gesellschaft beteiligt, wird er aber selbstverständlich darauf hinwirken, dass das Ziel seiner Beteiligung (Erhaltung einer interkontinental tätigen nationalen Fluggesellschaft) erreicht wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem sich neben dem Bund insbesondere auch der Kanton Zürich im Umfang von 300 Millionen Franken sowie die Stadt Zürich mit weiteren 50 Millionen Franken und die Grossbanken mit insgesamt 350 Millionen Franken bei der Kapitalerhöhung der neuen Fluggesellschaft beteiligen, ist die Forderung der Motionärin nach einem weiteren Einbezug des Kantons und der Stadt Zürich sowie der Grossbanken erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die von der Motionärin verlangte Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage (Lex Swissair) zur mittel- und langfristigen Sicherstellung und Regelung des schweizerischen Flugbetriebes ist somit nicht erforderlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Abwicklung des Nachlassverfahrens über die Unternehmensteile der Swissair-Gruppe&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.1 Der Überbrückungskredit des Bundes in der Höhe von einer Milliarde Franken soll die Weiterführung des redimensionierten Swissair-Flugbetriebes bis Ende des Winterflugplans, d. h. bis Ende März 2002, ermöglichen. Ziel der neuen, um die Crossair aufgebauten schweizerischen Fluggesellschaft ist es, ab diesem Zeitpunkt mit zusätzlichen 26 Lang- und 26 Kurzstreckenflugzeugen den Betrieb aufzunehmen. Damit sollen diejenigen Arbeitsplätze erhalten werden, die aufgrund von Wirtschaftlichkeitsberechnungen längerfristig als gesichert erscheinen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.1 Der Bundesrat ist sich der wirtschafts- und sozialpolitischen Bedeutung der aktuellen Situation bewusst. Aus diesem Grund hat der Chef EVD eine Task Force Swissair Personal eingesetzt, die sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden und den Sozialpartnern mit Fragen der Vermeidung von Arbeitslosigkeit als Folge der Swissair-Entlassungen und der Unterstützung von arbeitslos gewordenen Personen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befasst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.2 Mit Ausnahme des Kabinenpersonals sind in den Gesamtarbeitsverträgen, welche für die Geschäftseinheiten der Swissair-Gruppe bestehen, Sozialpläne vorhanden. Für das Kabinenpersonal ist ein Sozialplan in Vorbereitung. Für die Ausgestaltung von Sozialplänen sind jedoch die Sozialpartner zuständig. Offen ist insbesondere noch die Frage der Finanzierung. Zum heutigen Zeitpunkt kann allerdings noch nicht gesagt werden, wie viele Mittel für die Realisierung zur Verfügung stehen müssen, da die Erhebung der Zahl der Betroffenen im In- und Ausland pro Geschäftseinheit der Swissair-Gruppe noch im Gange ist. Zusätzlich müssen auch die Aktiven der verschiedenen Geschäftseinheiten eruiert werden. Falls Aktiven vorhanden sind, so sollte einer Überbrückungsfinanzierung für die Erfüllung der Sozialplanleistungen nichts im Wege stehen. Wo keine Aktiven vorhanden sind, wird sich weder der Bund noch die Arbeitslosenversicherung an der Finanzierung der Sozialpläne beteiligen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.3 Rückgängigmachung der Übernahme der Crossair-Aktien durch die UBS und CS&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss der auch von den Grossbanken unterzeichneten Grundsatzvereinbarung verpflichten sich die UBS und die CS Group, keinerlei unternehmerische Kontrolle über die Crossair auszuüben und ihre Stimmrechte an der Generalversammlung nur zum Zwecke auszuüben, die Kapitalerhöhung zu beschliessen. Nach der Durchführung der Kapitalerhöhung wird keine der Parteien unternehmerische Kontrolle über die Crossair ausüben, und keine der beteiligten Parteien wird mit irgendeiner anderen Partei einen Aktionärsbindungsvertrag, Poolvertrag oder ähnliche Absprachen eingehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit ist sichergestellt, dass die Einflussnahme der beiden Banken beschränkt wird. Zudem ist festzuhalten, dass sich die beiden Grossbanken an der notwendigen Kapitalerhöhung von 2,74 Milliarden Franken lediglich mit 350 Millionen Franken beteiligen werden. Damit ist auch faktisch die Einflussnahme der Grossbanken beschränkt. Ohne diese Beteiligung der Banken wäre es nicht möglich gewesen, eine Lösung zur Finanzierung der neuen Fluggesellschaft zu finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.4 Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen des Swissair-Debakels&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 19. Juni 2001 hat das Bezirksgericht Zürich auf Begehren von Bund und Kanton Zürich für die SAir Group die Firma Ernst &amp;amp; Young AG als Sonderprüferin eingesetzt. Heute sind die Arbeiten, die Anfang August 2001 aufgenommen wurden, zu etwa 50 Prozent abgeschlossen. An sich sind die Kosten der Sonderprüfung nach Artikel 697g Absatz 2 OR von der geprüften Gesellschaft zu tragen. Wegen ihrer Liquiditätsprobleme hat aber SAir Group einzig den vom Richter verlangten Vorschuss von 250 000 Franken bezahlt. Sofern die Finanzierung nicht sichergestellt werden kann, ist die Fortsetzung der Sonderprüfung gefährdet. Es besteht dann die Gefahr, dass bereits gewonnene Erkenntnisse brachliegen. Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Gesellschaftsorgane nach Artikel 754 OR würde dadurch erschwert. Andererseits befindet sich SAir Group seit dem 5. Oktober 2001 in Nachlassstundung. Damit ist für die Sonderprüfung eine neue Lage entstanden. Im Falle des Liquidationsvergleichs (Nachlass mit Vermögensabtretung) oder des Konkurses ist es zunächst Sache des Liquidators bzw. der Konkursverwaltung, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 OR). Verzichten Liquidator oder Konkursverwaltung auf die Geltendmachung, sind in erster Linie die Gläubiger dazu befugt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger verwendet. Die Aktionäre nehmen nur an einem allfälligen Überschuss teil (Art. 757 Abs. 2 OR). Der Bund ist daher unter dem Gesichtspunkt seiner Aktionärsrechte kaum mehr an der Sonderprüfung interessiert. Bund und Kanton Zürich haben sich aber im Frühjahr 2001 nicht nur für die Wahrung ihrer Aktionärsrechte eingesetzt; sie haben sich darüber hinaus für die Klärung der Verantwortlichkeiten engagiert. An diesem politischen Engagement ist festzuhalten. Der Bundesrat ist deshalb bereit, sich zusammen mit anderen Interessierten finanziell an der Weiterführung der Sonderprüfung zu beteiligen. Er wird den Räten anlässlich der Sondersession entsprechend Antrag stellen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine dringliche Vorlage zu unterbreiten, mit welcher eine umfassende spezialgesetzliche Grundlage (Lex Swissair) geschaffen wird für:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. die mittel- und langfristige Sicherstellung und Regelung des schweizerischen Flugbetriebes sowie dessen Finanzierung, wobei insbesondere die Beteiligung und Mitbestimmung des Bundes an einer schweizerischen Luftfahrtgesellschaft zu definieren ist;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. die Abwicklung des Nachlassverfahrens über sämtliche Unternehmensteile der Swissair-Gruppe, wobei insbesondere zu regeln ist, dass:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.1 die Auflösung der Swissair-Gruppe in einem geordneten Rahmen unter weitgehender Schonung von Arbeitsplätzen erfolgt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.2 die Vorlage eines ausreichenden Sozialplans als Voraussetzung für die Genehmigung eines Nachlassvertrages gilt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.3 die Übernahme der Crossair-Aktien durch die UBS und CS nicht realisiert bzw. rückgängig gemacht wird;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.4 die Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen des Swissair-Debakels in einem einfachen und raschen Verfahren durch den Bund durchgesetzt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zukunft der Swissair-Gruppe</value></text></texts><title>Zukunft der Swissair-Gruppe</title></affair>