{"id":20013650,"updated":"2024-04-10T09:49:14Z","additionalIndexing":"48;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Entschädigung;Swissair;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"committee":{"abbreviation":"FK-NR","id":2,"name":"Finanzkommission NR","abbreviation1":"FK-N","abbreviation2":"FK","committeeNumber":2,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-11-14T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4610"},"descriptors":[{"key":"L04K18040104","name":"Luftverkehr","type":1},{"key":"L04K18010211","name":"Verkehrsunternehmen","type":1},{"key":"L04K07030308","name":"gemischtwirtschaftliche Gesellschaft","type":1},{"key":"L05K1801021104","name":"Swissair","type":2},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-02-27T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1005692400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1016751600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20010067,"priorityCode":"N","shortId":"01.067"}],"roles":[{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2308,"gender":"m","id":140,"name":"Marti Werner","officialDenomination":"Marti Werner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2562,"gender":"m","id":543,"name":"Walker Felix","officialDenomination":"Walker Felix"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2514,"gender":"m","id":492,"name":"Mariétan Fernand","officialDenomination":"Mariétan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"committee":{"abbreviation":"FK-NR","id":2,"name":"Finanzkommission NR","abbreviation1":"FK-N","abbreviation2":"FK","committeeNumber":2,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"01.3650","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat sich im Oktober 2001 eingehend mit der vom Postulanten aufgeworfenen Idee auseinandergesetzt. Die damaligen Analysen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:<\/p><p>Im Prinzip besteht die Möglichkeit der Vergabe von \"Optionen\" durch eine Aktiengesellschaft nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen. Das hätte vorausgesetzt, dass der Berechtigte (in concreto der Bund) vorerst Anleihensobligationär der Gesellschaft geworden wäre, also Gläubiger der neuen Fluggesellschaft Crossair, mit Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung des von ihm zur Verfügung gestellten (Fremd-)Kapitals.<\/p><p>Bei der Wandelobligation hat der Gläubiger das Recht, seine Gläubigerstellung gegen diejenige eines Aktionärs oder Partizipanten einzutauschen.<\/p><p>Bei der Optionsanleihe kann er zusätzlich zu seiner Stellung als Obligationär Beteiligungsrechte erwerben, deshalb wird dieses \"Bezugsrecht\" meist in einem selbstständigen \"Optionsschein\" verbrieft.<\/p><p>Die neue Fluggesellschaft benötigte Eigenkapital (neues Aktienkapital) und nicht Fremdkapital, das sie zusätzlich belastet hätte. Eine solche Form der Kapitalisierung konnte deshalb nicht infrage kommen und hätte niemandem gedient.<\/p><p>Ebenso dürfte es rechtlich ausgeschlossen gewesen sein, das Aktienkapital der Crossair um 1 Milliarde Franken zu erhöhen, um damit die Aufrechterhaltung eines reduzierten Flugplans der Swissair bis Ende des Winterflugplans zu finanzieren. Das hätte zu einem monatlichen Liquiditätsabfluss bei der neuen Crossair von rund 200 Millionen Franken geführt. Innerhalb von fünf Monaten (November 2001 bis März 2002) wäre der Gegenwert des Aktienkapitals um 1 Milliarde Franken reduziert worden. Diese Verwässerung des Aktienkapitals zulasten der übrigen Investoren der Crossair hätte vom Verwaltungsrat der Crossair in keinem Falle akzeptiert werden können, weil erstens innert kürzester Zeit eine Sanierung der Crossair nötig geworden wäre und weil zweitens unter diesen Bedingungen wohl auch kein privater Investor zu finden gewesen wäre. Eine solche Lösung hätte zudem die Gefahr eines Zugriffes der alten Swissair-Gläubiger auf die neue Crossair wesentlich erhöht und zu erheblichen konkursrechtlichen Problemen geführt.<\/p><p>Bezugsrechte wiederum setzen voraus, dass der Berechtigte bereits Aktionär ist. Jeder Aktionär hat nach Artikel 652b OR bei einer Kapitalerhöhung Anspruch \"auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht\". Eine Privilegierung gewisser Aktionärsgruppen hingegen ist nicht zulässig, also hätte das gewünschte Ziel auch so nicht realisiert werden können. Hingegen hätten dem Bund für seine \"Leistungen\" beim Aufbau der neuen Gesellschaft (nämlich der Übernahme der Betriebskosten der Swissair für eine bestimmte Zeit zwecks geordneter Übertragung auf die neue Crossair) Genussscheine abgegeben werden können. Diese haben keinen Nennwert und werden zugunsten von Personen herausgegeben, \"die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind\" (Art. 657 OR). Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden. Eine solche Vorzugsbehandlung des Bundes als Dank für seine Rettungsbemühungen bei der Transformation hätte allerdings die privaten Investoren von einem Engagement abgehalten. Deshalb wäre auch eine solche Lösung letztlich untauglich gewesen, auch wenn man diese Privilegierung zeitlich beschränkt hätte.<\/p><p>Es bleibt schliesslich die in Literatur und Praxis diskutierte Möglichkeit der Schaffung von so genannten \"nackten\" oder \"einfachen\" Optionen (d. h. solche, die nicht mit einer Anleihe verbunden sind) im Rahmen von bedingten Kapitalerhöhungen. Statt den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen normale Optionen auf den Bezug neuer Aktien zu geben, soll es nach einer (allerdings umstrittenen) Auffassung auch möglich sein, im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung solche Bezugsrechte auch Dritten abzugeben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die so ausgegebenen Optionen zunächst den Aktionären angeboten werden.<\/p><p>Sollte die neue Crossair Gewinn bringend sein, werden die bisherigen Aktionäre auf die Bezugsrechte wohl kaum verzichten. Auch dieses Instrument ist deshalb nicht geeignet, um den Bund für seine \"Vorleistungen\" im Rahmen der Swissair-Transformation zu \"entschädigen\".<\/p><p>Fazit: Es ist für den Bund - rechtlich gesehen - ausserordentlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich, sich die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Winterflugplans der Swissair gewährten Darlehen an das Aktienkapital der neuen Gesellschaft anrechnen zu lassen.<\/p><p>Der Postulant hat bei der Präsentation seines Vorstosses vor der Finanzkommission des Nationalrates darauf hingewiesen, dass sein Antrag in erster Linie im Hinblick auf eine mögliche Kapitalerhöhung und ein damit zusammenhängendes Verhandlungsmandat des Bundesrates zu sehen ist.<\/p><p>In dieser Beziehung muss daran erinnert werden, dass der Bundesrat nicht beabsichtigt, sich über die bereits getroffenen Beschlüsse hinaus an weiteren Kapitalerhöhungen der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Er will im Gegenteil den Anteil des Bundes verringern und ihn schliesslich ganz abstossen, sobald die finanzielle Verfassung der neuen Gesellschaft und die Marktverhältnisse es erlauben.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit den Investoren der neuen Crossair nach Lösungen zu suchen, wie der Bund für seine Leistungen für die Weiterführung des Flugbetriebes in der Höhe von 1,450 Milliarden Franken im Rahmen der neuen Crossair abgegolten werden kann (Genussscheine, Optionen, Verzicht auf Bezugsrechte durch die übrigen Aktionäre usw.).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anrechnung der Bundesmittel im Aktienkapital der New Crossair"}],"title":"Anrechnung der Bundesmittel im Aktienkapital der New Crossair"}