{"id":20013683,"updated":"2024-04-10T09:23:58Z","additionalIndexing":"28;IV-Rente;gesetzlicher Wohnsitz;Ausland","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-11-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010303","name":"IV-Rente","type":1},{"key":"L05K0507020301","name":"gesetzlicher Wohnsitz","type":1},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-13T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-12-07T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1006124400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1008198000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20010015,"priorityCode":"N","shortId":"01.015"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"01.3683","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Heute können ordentliche Renten an Schweizer und an Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, grundsätzlich exportiert werden. Ausserordentliche Renten hingegen können in keinem Fall exportiert werden. Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die diese unterschiedliche Behandlung insbesondere gegenüber frühinvaliden Schweizern, die im Ausland leben bzw. leben möchten, verursachen kann. Ausserordentliche Renten sind keine beitragsabhängigen Leistungen, da sie definitionsgemäss nur an Personen ausgerichtet werden, die nie während mindestens eines Jahres beitragspflichtig waren (Art. 39 IVG und Art. 42 AHVG). Aus diesem Grunde werden solche Leistungen heute grundsätzlich nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. In der Invalidenversicherung sind davon ausschliesslich frühinvalide Personen betroffen.<\/p><p>Dieser Exportausschluss ist zurzeit auch in allen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit anderen Staaten enthalten. Im Abkommen mit der Europäischen Union (EU) über den freien Personenverkehr ist indes kein solches Exportverbot mehr vorgesehen, da sich die Frage des Leistungsexports in EU-Länder - von seltenen Fällen abgesehen - nicht stellt. Das Abkommen über den freien Personenverkehr findet gegenwärtig nämlich nur auf Arbeitnehmende und ehemals Arbeitnehmende sowie auf abgeleitete Rechtsansprüche ihrer Familienangehörigen (insbesondere für Zusatzrenten und Hinterlassenenleistungen) Anwendung. Da Geburts- und Kindheitsinvalide in der Regel keine Erwerbstätigkeit ausüben, fallen sie nicht unter die Bestimmungen des Abkommens mit der EU. Für sie gelten weiterhin die bestehenden Sozialversicherungsabkommen, welche einen Leistungsexport ausschliessen.<\/p><p>Würde allerdings die Freizügigkeit und somit der Geltungsbereich des Abkommens mit der EU auf nicht erwerbstätige Personen ausgedehnt, müsste auch die Frage des Exports von ausserordentlichen Renten an EU-Staatsangehörige näher betrachtet werden. Dazu müssen auch die rechtlichen und politischen Fragen in Bezug auf ein Exportverbot oder eine Exportpflicht umfassend abgeklärt werden. Weitere Fragen wirft eine Ausdehnung des Exports ausserordentlicher Renten in Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, auf. Ist der Rentenexport auf alle Bezüger ungeachtet ihrer Nationalität auszudehnen oder macht er nur für Schweizer Staatsangehörige oder für Staatsangehörige der Schweiz und der EU einen Sinn? Hier steht somit die Frage der Zweckmässigkeit im Vordergrund. <\/p><p>Die finanziellen Auswirkungen eines Exports der ausserordentlichen IV-Renten sind schwer abschätzbar, da ein solcher bisher nicht möglich war. Mit der Einführung von Auslandszahlungen dürften die Kosten längerfristig zunehmen. Allerdings ist die Ausrichtung ausserordentlicher IV-Renten an besondere Anspruchserfordernisse geknüpft.<\/p><p>Zusätzliche Fragen wirft die Koordination zwischen AHV und IV auf. Werden ausserordentliche Invalidenrenten bei Erreichen des Rentenalters durch Altersrenten abgelöst, so werden heute Altersrenten ausgerichtet, welche betraglich nicht tiefer ausfallen dürfen, als die bisher bezogene ausserordentliche Invalidenrente (Art. 33bis AHVG). Zwar sind diese Fälle nicht sehr häufig. Wird jedoch der Export ausserordentlicher Renten auf die AHV ausgedehnt, so würde er auch für die ausserordentlichen Renten ohne Einkommensgrenzen von Frauen und Witwen gelten, deren Anspruch noch vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 entstanden ist.<\/p><p>Die Problematik des Exports von ausserordentlichen Renten wurde bereits von der Eidgenössischen AHV\/IV-Kommission diskutiert. Die Verwaltung wurde beauftragt, diese Fragen vertieft zu prüfen. Die Ergebnisse werden Ende 2002 vorliegen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, möglichst rasch einen Abänderungsvorschlag vorzulegen, der Bezügern von ausserordentlichen IV-Renten ermöglicht, diese Renten, wie dies für die ordentlichen IV-Renten der Fall ist, auch bei Wohnsitznahme im Ausland zu erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Export ausserordentlicher IV-Renten ins Ausland"}],"title":"Export ausserordentlicher IV-Renten ins Ausland"}