{"id":20013686,"updated":"2024-04-10T10:32:35Z","additionalIndexing":"34;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Antenne;Gesundheitsrisiko;Vollzug von Beschlüssen;Mobiltelefon","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"committee":{"abbreviation":"KVF-NR","id":9,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR","abbreviation1":"KVF-N","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":9,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-11-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L06K120202010101","name":"Antenne","type":1},{"key":"L04K06020103","name":"elektromagnetische schädliche Auswirkung","type":1},{"key":"L07K12020201010201","name":"Mobiltelefon","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-04T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-12-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1006210800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1015196400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"KVF-NR","id":9,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR","abbreviation1":"KVF-N","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":9,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"01.3686","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die von der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen identifizierten Zielkonflikte sind auch dem Bundesrat bekannt. Die Förderung der Mobilfunktechnologie einerseits und der Schutz des Menschen vor nichtionisierenden Strahlen andererseits stehen tatsächlich in Konkurrenz. Dies ist allerdings nicht eine Folge der Umsetzung einer Vollzugshilfe eines Bundesamtes, sondern die Folge von unterschiedlichen, verfassungsmässig abgestützten Interessen. Angesichts dieser Ausgangslage sucht der Bundesrat nach Lösungen, welche einen Interessenausgleich fördern.<\/p><p>Mit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), die am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die Anforderungen des Schutzes der Bevölkerung vor den Auswirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen geregelt. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Mobilfunkbereich den Kantonen. Dass es bei der Anwendung neuen Rechtes zu kantonal unterschiedlichen Auslegungen gewisser Bestimmungen kommen kann, ist nicht aussergewöhnlich und Teil unseres föderalistischen Staatswesens. Weil diese Unterschiede aber offenkundig für die Mobilfunkbetreiber problematisch sind, versucht der Bundesrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenzen, den Vollzug zu vereinheitlichen.<\/p><p>1. Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der Mobilkommunikation für die Bevölkerung und Wirtschaft bewusst. Er stellt fest, dass die Zahl der Mobilfunkanschlüsse per Ende September 2001 mit über 5,2 Millionen diejenige der Fixnetzanschlüsse in der Schweiz bereits übertroffen hat und geht davon aus, dass die Nachfrage nach mobilen Diensten weiterhin steigt.<\/p><p>2. Die Aufgabe des Bundesrates ist es, im Rahmen der Gesetzgebung klare und ermutigende Rahmenbedingungen zu schaffen, namentlich durch die Erlasse des Fernmelde-, des Rundfunk- und des Wettbewerbsrechtes sowie der Raumordnung und des Umweltschutzes. Dabei sorgt er auch für einen Ausgleich der sich manchmal widersprechenden Interessen. Sache der Wirtschaft ist es, die damit eröffneten Gelegenheiten zu nutzen und eine effiziente, qualitativ hoch stehende und konkurrenzfähige Infrastruktur zur Versorgung der ganzen Bevölkerung aufzubauen. <\/p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug der NISV für alle davon betroffenen Sektoren von grosser Bedeutung ist.<\/p><p>4. Nach Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes (USG) müssen vorsorgliche Massnahmen bei der Quelle ergriffen werden, und sie müssen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der NISV festgelegt, welche Massnahmen er im Bereich des Mobilfunks mit Artikel 11 USG als vereinbar erachtet. Das Bundesgericht hat die entsprechenden Bestimmungen der NISV bereits mehrfach geprüft und ausdrücklich bestätigt. Zur Umsetzung der NISV wurden bereits provisorische Vollzugsempfehlungen erstellt. Die Netzbetreiber haben sich beim Bau ihrer GSM-Netze bisher auf diese provisorischen Vollzugshilfen gestützt. <\/p><p>Die in der Interpellation zitierten Vollzugsempfehlungen des Buwal stellen keine weiter gehenden Vorschriften dar, sondern sollen nur die bereits im USG und in der NISV vorgegebenen Rechte und Pflichten bei der Umsetzung verdeutlichen. Das UVEK wird sicherstellen, dass die definitive Fassung der Vollzugsempfehlung nicht über diesen Rahmen hinausgeht. Es geht dabei nicht darum, die NISV \"auf kaltem Weg\" zu verschärfen oder abzuschwächen.<\/p><p>5. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Vollzugsbehörden, die Fernmeldeunternehmungen durch entsprechende Auflagen in den Konzessionen dazu zu verpflichten, dass sie die Antennen ausserhalb des Siedlungsgebietes möglichst zusammenlegen, damit das Landschaftsbild nicht durch unschöne \"Antennenwälder\" beeinträchtigt wird. <\/p><p>Der Ortsbildschutz spricht auch innerhalb des Siedlungsgebietes für die räumliche Konzentration der Antennen. Diesem Anliegen steht jedoch das Interesse an einem vorbeugenden Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierenden Strahlen entgegen: Werden auf engem Raum zu viele Antennen konzentriert, wird die resultierende Gesamtbelastung in der Umgebung zu hoch. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass die geltende Anlagedefintion in der NISV einen sachgerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen erlaubt.<\/p><p>6. Der Bundesrat hat die Empfehlung geeigneter Mess- und Berechnungsmethoden dem Buwal delegiert (Art. 12 und 14 NIVS). Das Buwal und die Metas haben am 20. März 2001 einen Entwurf für eine Messempfehlung vorgestellt, die Mobilfunkindustrie am 21. August 2001 einen ausformulierten Gegenvorschlag. Der Bereinigungsprozess ist im Gang und wird möglichst bald, spätestens jedoch Mitte 2002, abgeschlossen sein. Die involvierten Ämter sind über den Stand der Technik bei NIS-Messungen informiert und verfügen über die notwendige Expertise. Sie orientieren sich, soweit vorhanden, an international anerkannten Messmethoden.<\/p><p>7. In Salzburg haben zwei Mobilfunkbetreiber eine freiwillige Vereinbarung zur Einhaltung von sehr strengen Vorsorgegrenzwerten abgeschlossen. Bisher weiss man jedoch nicht, ob diese Grenzwerte eingehalten werden oder nicht. Der Bundesrat betrachtet daher das \"Salzburger Modell\" zum heutigen Zeitpunkt als Absichtserklärung von zwei Mobilfunkbetreibern. Erste Aufschlüsse über die Praktikabilität dieses Modells werden Messungen der Strahlung ergeben, welche das Bakom im Auftrag der Eidgenössischen Kommunikationskommission in Salzburg durchführt. Die Messungen sind noch nicht abgeschlossen. Sobald die Messresultate vorliegen und ausgewertet sind, können die notwendigen Schlüsse daraus gezogen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Offensichtlich bestehen schwerwiegende Zielkonflikte bezüglich der konkreten Umsetzung der Vollzugsempfehlungen zwischen den Bundesämtern für Umweltschutz, für Kommunikation, den Anliegen des Landschaftsschutzes sowie den praktischen Möglichkeiten der Mobilkommunikations-Betreiber, die widersprüchliche Auflagen zu erfüllen haben. Einerseits werden Letztere zu einer  flächendeckenden Versorgung verpflichtet, andererseits zu einer Vermeidung von \"Antennenwäldern\" durch die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten (Sitesharing). Die Eidgenössische Kommunikationskommission befürchtet denn auch eine Behinderung der für Gesellschaft und Wirtschaft wichtigen Mobilkommunikation, die \"Verhinderung einer Zukunftstechnologie und negative Signalwirkung für den Wirtschaftsstandort Schweiz\" (Brief Comcom an Bundesrat M. Leuenberger vom 13. Juni 2001). <\/p><p>Wir stellen deshalb folgende Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass derzeit etwa  4,8 Millionen Mobilkommunikationsnutzer in der Schweiz gute und flächendeckende Netze nutzen wollen und alle Prognosen eine noch viel intensivere Nutzung der Mobilkommunikationsnetze voraussagen?<\/p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat eine flächendeckende, qualitativ hoch stehende und den Kundenbedürfnissen entsprechende Mobilkommunikationsinfrastruktur für den Standort Schweiz zu fördern?<\/p><p>3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass der heute diskutierte Vollzug der NISV auch für die Elektrizitätswirtschaft, die Eisenbahnen (Zugfunk), die Flugsicherung, die Sicherheitsnetze in diesem Lande usw. von grosser Bedeutung ist?<\/p><p>4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass der Aufbau und der Betrieb der Mobilfunknetze auch unter den geplanten Vollzugsempfehlungen aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht realisierbar sind?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat gewillt, rasch die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Nutzung gemeinsamer Antennenstandorte zur Vermeidung von \"Antennenwäldern\" zu schaffen und dazu eine entsprechend formulierte Anlagedefinition einzuführen?<\/p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, dem Bedürfnis der Bevölkerung nach sicheren Messwerten mit möglichst nachvollziehbaren und reproduzierbaren Messmethoden zu begegnen, welche auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung basieren (mittlere Ganzkörperexposition) und praktisch in allen Ländern Europas angewendet werden?<\/p><p>7. Was hält der Bundesrat vom \"Salzburger Modell\"?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vollzugsprobleme bei den \"Antennen-Richtlinien\""}],"title":"Vollzugsprobleme bei den \"Antennen-Richtlinien\""}