{"id":20013692,"updated":"2024-04-10T08:49:50Z","additionalIndexing":"48;Sozialplan;Gleichbehandlung;Ausland;Swissair","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-11-27T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L05K0702040108","name":"Sozialplan","type":1},{"key":"L05K1801021104","name":"Swissair","type":1},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-02-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1006815600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1071788400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"speaker"}],"shortId":"01.3692","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In der Botschaft über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtslage im Ausland bezüglich Sozialplänen sehr unterschiedlich und zuverlässiges Zahlenmaterial noch nicht vorhanden sei. Die im Ausland erfolgten Zahlungen für die Personalabbaumassnahmen dienten der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes. Die Swissair hat in verschiedenen Ländern Aussenstationen, insgesamt rund siebzig. Im Zusammenhang mit den Entlassungen von Mitarbeitenden dieser Aussenstationen werden Lohnfortzahlungen fällig. Diese Zahlungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länder. Bei Nichtzahlung hätte die Gefahr bestanden, dass das Swissair-Personal im Ausland arrestiert, die Flugzeuge beschlagnahmt oder die Landerechte verweigert worden wären. Der Sachwalter und die Eidgenössische Finanzkontrolle haben vor jeder Auszahlung deren Notwendigkeit zur Durchführung des Flugprogrammes überprüft. Auch muss man sich der Schwierigkeit bei der Klärung der Rechtslage bewusst sein, insbesondere in den asiatischen Ländern und in Südamerika. Die Swissair klärt zurzeit ab, in welchen Ländern die gesetzlichen Verpflichtungen im Sinne von Sozialplänen bezahlt werden müssen und wie hoch die gesetzlich notwendigen Zahlungen ausfallen. Bis Ende Januar 2002 wurden 40,6 Millionen Franken im Ausland freigegeben, davon 6,6 Millionen bis zum Beginn der ausserordentlichen Session, ohne mit abschliessender Sicherheit sagen zu können, inwieweit es sich um gesetzliche Verpflichtungen im Sinne von Sozialplankosten oder Schliessungskosten handelt. Der Bundesrat war über die Notwendigkeit dieser Zahlungen für die Sicherstellung der Swissair-Aktivitäten zum Zeitpunkt der Ratsdebatten nicht im Bilde.<\/p><p>2. Für die im Ausland entlassenen Mitarbeiter der Swissair werden nur dort, wo drohende Risiken bestehen, die gesetzlich notwendigen Sozialplankosten ausbezahlt. Weder bei den bisher erfolgten noch bei den zukünftigen Zahlungen kann in jedem Fall abschliessend gesagt werden, ob es sich tatsächlich um Sozialplankosten oder nicht allenfalls um Schliessungskosten handelt.<\/p><p>Die schweizerische Gesetzgebung regelt den Sozialplan nicht. Allerdings bestehen andere Vorschriften, welche die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerinnen bei einschneidenden Betriebsänderungen oder bei drohender Entlassung schützen (z. B. Bestimmungen über die Massenentlassungen im Obligationenrecht, Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes in Bezug auf die Nachlassstundung). Die in der Schweiz entlassenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Swissair haben insbesondere auch gesetzliche Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung, einerseits auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen (vor der Nachlassstundung) für geleistete Arbeit. Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen der letzen vier Monate des Arbeitsverhältnisses und beträgt maximal 8900 Franken pro Monat. Andererseits haben die Versicherten, falls nach gewährter Nachlassstundung das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird bzw. der Arbeitgeber definitiv keine Arbeit mehr zur Verfügung stellen kann, ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern sie sich der Vermittlung zur Verfügung stellen. Diese Fälle werden über Artikel 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Zweifel über Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag) entschädigt. Die Arbeitslosenentschädigung deckt 70\/80 Prozent des versicherten Verdienstes (max. 6230 bzw. 7120 Franken pro Monat). Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Sachwalter, den in der Nachlassstundung befindlichen Firmen und den Sozialpartnern wird aus dem Überbrückungskredit des Bundes die Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung und dem versicherten Verdienst für die gekündigten und freigestellten Swissair-Mitarbeiter ausbezahlt (befristet bis zum 31. Dezember 2001), um in diesem bezüglich Sicherheit sehr sensitiven Bereich den Übergang zu ermöglichen. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangslagen in den von den Swissair-Entlassungen betroffenen Ländern und den tatsächlich erfolgten Massnahmen wurde keine Diskriminierung geschaffen. <\/p><p>Mit der Entgegennahme des Postulates der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates \"Vorfinanzierung der Sozialpläne\" hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass es ihm ein Anliegen ist, dass die entlassenen Mitarbeitenden der in Nachlassstundung befindlichen Unternehmungen der SAir Group angemessene Sozialplanleistungen erhalten.<\/p><p>3. Die Tatsache, dass der Bund im Ausland aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes teilweise Personalabbaumassnahmen hat finanzieren müssen, und die damit geschaffene, scheinbare Ungleichbehandlung von inländischen gegenüber ausländischen Swissair-Mitarbeitern rechtfertigen es nicht, dass der Bund Zahlungen an die Sozialpläne Schweiz leistet. Damit würde eine echte und weit grössere Ungleichbehandlung gegenüber Personen geschaffen, die in der Schweiz aus anderen Firmen ohne Sozialplanzahlungen entlassen worden sind oder es noch werden. Dies wäre gegenüber entlassenen Mitarbeitenden aus Zulieferbetrieben der Swissair-Gruppe besonders stossend.<\/p><p>Die Task Force Swissair Personal, unter der Leitung von J.-L. Nordmann, Direktor für Arbeit, ist in intensiven Verhandlungen, um für die Finanzierung der Sozialpläne der in Nachlassstundung befindlichen Unternehmungen der SAir Group eine Lösung zu finden. An der Sitzung der Task Force vom 26. November 2001 haben sich die Sozialpartner bezüglich eines Zahlungsplanes der Personalabbaukosten geeinigt. Dieser beträgt rund 50 Millionen Franken und deckt Lohnfortzahlungen für Kündigungsfristen bis drei Monate und weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag sowie den Sozialplanleistungen (Abgangsentschädigungen bis maximal 5 Monatslöhne). Dabei haben vor allem die höher verdienenden Mitarbeitenden Konzessionen gemacht. Dieser Lösungsvorschlag sollte so rasch als möglich erste Zahlungen erlauben. Jedoch hat der Sachwalter an der Sitzung der Task Force Swissair Personal vom 10. Dezember 2001 mitgeteilt, dass eine definitive Beurteilung der Aktiven erst nach dem Winterflugplan im Frühling 2002 erfolgen kann, womit die Vorfinanzierung der Personalabbaukosten durch die Banken bis zu dieser Beurteilung aufgeschoben wird. Am 21. Dezember 2001 erklärte sich die Credit Suisse Group zur weiteren Entlastung besonders betroffener und in Not geratener ehemaliger Swissair-Angestellter bereit, an die Betroffenen Überbrückungshilfen zulasten der Kündigungs- und Sozialplanguthaben zu leisten. Im Dezember 2001 wurde eine andere Finanzierungsvariante, die so genannte Incentive-Vereinbarung, erarbeitet. Diese sieht vor, dass Einsparungen des Bundesdarlehens von 1 Milliarde Franken teilweise zur Finanzierung von Personalabbaukosten verwendet werden können. Diese Mittel müssen aus Mehreinnahmen aus dem reduzierten Flugbetrieb bis zum 29. März 2002 oder durch Kosteneinsparungen erzielt werden. Die Hälfte des nicht beanspruchten Bundesdarlehens fliesst an den Bund zurück, die andere Hälfte des verfügbaren Betrages, jedoch maximal 50 Millionen Franken, wird für die während des Winterflugplanes 2001\/02 effektiv noch arbeitenden Angestellten, für Sozialplankosten sowie für den Flight-Attendants-Fonds und für Personen aus der Option 96 (seit 1996 bei 70 Prozent Lohn freigestellte Mitarbeiter, die seit Oktober 2001 keine oder nur noch stark reduzierte Renten erhalten) verwendet. Mit der Incentive-Vereinbarung wird für die Mitarbeitenden ein Anreiz gesetzt, mit einer möglichst guten und kundenfreundlichen Verkaufs- und Arbeitsleistung in der Übergangsphase ein möglichst gutes finanzielles Ergebnis zu erzielen. Das so erreichte bessere Resultat soll je zur Hälfte dem Bund und dem Personal zukommen (Win-win-Situation). Das heisst: Die Sozialpläne werden mit Geld finanziert, das sonst gar nicht vorhanden wäre. Im Übrigen tritt der Bund für die Finanzierung dieser Leistungen in die Rechte der Arbeitnehmer ein. Die Nachlassstundung und die Weiterführung des Flugbetriebes wären ohne diese Vereinbarung erheblich gefährdet gewesen. <\/p><p>4. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz ist die Existenz einer nationalen Fluggesellschaft mit interkontinentalen Verbindungen von öffentlichem Interesse und erheblicher Bedeutung. Angesichts dieser Tatsache und der massiven negativen wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen unmittelbaren Auswirkungen einer Nulllösung in der Schweiz (15 000 Entlassene bei der Swissair und 20 000 bei Zuliefererbetrieben) hat der Bund gestützt auf Artikel 101 des Luftfahrtgesetzes beschlossen, sich am Konzept für die Erhaltung einer redimensionierten schweizerischen Fluggesellschaft und damit einem leistungsfähigen Hub-System finanziell zu beteiligen. Ein Präjudiz für andere Leistungen liegt somit nicht vor.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>- Wie erklärt sich der Bundesrat, dass das Parlament nicht über die Sozialpläne der Swissair im Ausland informiert worden ist?<\/p><p>- Findet er, dass die Diskriminierung der Mitarbeitenden der Swissair in der Schweiz akzeptabel ist?<\/p><p>- Bleibt er bei seiner Absicht, keine Gelder für einen Sozialplan in der Schweiz freizugeben?<\/p><p>- Er gibt vor, einen Präzedenzfall vermeiden zu wollen. Sind die bewilligten 2 Milliarden Franken für Swissair und Crossair nicht bereits zum Präzedenzfall geworden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Swissair. Sozialpläne"}],"title":"Swissair. Sozialpläne"}