{"id":20013694,"updated":"2025-11-14T07:38:00Z","additionalIndexing":"36;2841;Bewilligung;Agrarforschung;Freisetzungsversuch;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Forschungspolitik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2437,"gender":"f","id":373,"name":"Leumann Helen","officialDenomination":"Leumann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-11-27T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L08K0706010501040201","name":"Freisetzungsversuch","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L05K0804070501","name":"Bundesamt für Umwelt, Wald und 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Das Buwal entscheidet über Freisetzungsversuche nicht endgültig. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an das UVEK und kann von dort an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im Falle einer Beschwerde überprüft das UVEK, ob das Buwal das einschlägige Bundesrecht korrekt angewendet hat. Räumt das Recht dem Buwal ein Ermessen ein, überprüft das UVEK auch dessen Ausübung frei. Der in der Interpellation angesprochene Entscheid des Buwal über ein Freisetzungsgesuch der ETH Zürich wurde von den Gesuchstellern an das UVEK weitergezogen. Um den rechtsstaatlichen Gang dieses hängigen Verfahrens nicht zu kompromittieren, äussert sich der Bundesrat nicht dazu.<\/p><p>2. Im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens hat das UVEK auch zu überprüfen, ob das Buwal die Bestimmungen über die Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Ehikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich, richtig angewendet und deren Stellungnahmen vorschriftsgemäss \"berücksichtigt\" hat (Art. 19 Abs. 1 der Freisetzungsverordnung; SR 814.911).<\/p><p>Unabhängig vom Ausgang dieses hängigen Rekursverfahrens hat der Vorsteher des UVEK angeordnet, dass die heutige Regelung der Zuständigkeit zum Entscheid über Freisetzungsgesuche nochmals überprüft wird. Im Rahmen dieser Prüfung wird auch die Funktion der beiden Kommissionen beim Entscheidverfahren überdacht. <\/p><p>3. Das Umweltschutzgesetz verpflichtet das Buwal, sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung zu informieren. Das UVEK beaufsichtigt die Geschäftsführung des Buwal (auch) unter diesem Aspekt.<\/p><p>Im Rahmen dieser Aufsicht hat das UVEK im Jahre 2001 eine vom Buwal geplante Reihe von Informationsveranstaltungen über die Gentechnik gestoppt, die so konzipiert war, dass der Veranstalter die verlangte Sachlichkeit der gebotenen Information nicht hinreichend sicherstellen konnte. Davon abgesehen gab die Informationspraxis des Buwal auf dem Gebiet der Gentechnik dem UVEK keinen Grund für eine Beanstandung.<\/p><p>4. Das Buwal hat am 20. November 2001 an einer Pressekonferenz über seinen Entscheid betreffend das Freisetzungsgesuch der ETH Zürich informiert. Das Buwal gab dabei auch den Namen der Firma bekannt, die es im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mit einer Expertise beauftragt hatte. Es handelt sich um die Firma Küng-Biotech+Umwelt in Bern (Inhaber: Herr Valentin Küng, Biologe).<\/p><p>5. Die Einladung zur Pressekonferenz erging per E-Mail an alle schweizerischen Redaktionen. Auch die ETH Zürich hatte bereits am Montag, 19. November 2001, Kenntnis davon, dass am Dienstag, 20. November 2001, eine Pressekonferenz des Buwal zum Freisetzungsgesuch stattfinden würde. Dem Pressechef der ETH Zürich wurde dieser Termin am fraglichen Montag auf eine entsprechende Anfrage hin noch ausdrücklich bestätigt. Weil das Buwal die Einladung zur Pressekonferenz überdies auch auf seiner Website publiziert hatte, sind auch weitere interessierte Personen aus Forschungskreisen und Umweltorganisationen an der Pressekonferenz erschienen. Sie erhielten dort keine Gelegenheit, sich zu Wort zu melden.<\/p><p>6. Durch einen noch nicht rechtskräftigen negativen Entscheid der ersten Instanz über einen Freisetzungsversuch wird der Forschungsplatz Schweiz nicht gefährdet.<\/p><p>In der Schweiz findet die gentechnologische Forschung in erster Linie im biomedizinischen, insbesondere pharmakologischen, Bereich statt, und dies vor allem in geschlossenen Systemen von Universitäten, Spitälern und Industriebetrieben. Nach den Angaben der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes bestehen in der Schweiz über 1000 Arbeitsgruppen, die ein oder mehrere Projekte mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen durchführen. Bisher ist kein Gesuch für solche Projekte zurückgewiesen worden. Findet diese Forschung indes in der Umwelt, d. h. ausserhalb geschlossener Systeme statt, müssen die Anforderungen an die Bewilligung ein hohes Schutzniveau garantieren. <\/p><p>7. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat verpflichtet, die notwendigen Gebühren für Bewilligungen nach dem Verursacherprinzip zu bemessen. Die Verordnung vom 15. Oktober 2001 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung (SR 814.911.36) sieht für die Bewilligung von Freisetzungsversuchen eine Gebühr zwischen 1000 und 20 000 Franken vor. Sie hält fest, dass die Gebühr nach dem Aufwand zu bemessen sei. Der Betrag von 9600 Franken ist dem tatsächlichen Aufwand der verschiedenen am Entscheidverfahren beteiligten Dienststellen angemessen.<\/p><p>8. Unternehmungen, welche in die Biotechnologiebranche investieren möchten, sind in erster Linie an einem transparenten und raschen Bewilligungsverfahren für Anwendungen in geschlossenen Systemen interessiert. Dies wird durch die eingereichten Meldungen und Bewilligungsgesuche bestätigt (über 1000 Arbeitsgruppen mit einem oder mehreren Projekten in geschlossenen Systemen). Das geltende Bewilligungsverfahren entspricht diesen Anforderungen (vgl. Antwort auf Frage 6).<\/p><p>Der Entscheid des Buwal vom 20. November 2001 betrifft ein Gesuch um die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen. Dieser Entscheid berührt weder die Produktion in geschlossenen Systemen noch andere industrielle Anwendungen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat ein Gesuch des Institutes für Pflanzenwissenschaften der ETH Zürich für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen abgewiesen. Entgegen der geltenden Rechtslage und dem mehrmals zum Ausdruck gebrachten politischen Willen der Mehrheit beider Räte schafft das Buwal damit de facto in der Schweiz ein Moratorium für die Forschung mit Gentechnologie im Pflanzenbau. Die eigenmächtige Haltung eines zunehmend politisch entscheidenden Direktors des Buwal kann nicht akzeptiert werden. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie stellt er sich zum negativen Entscheid des Buwal, und vor allem zur Tatsache, dass der Entscheid im Widerspruch steht zu den Beurteilungen und Empfehlungen der beiden Expertenkommissionen, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH), sowie zu denjenigen des Bundesamtes für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes für Veterinärwesen?<\/p><p>2. Was unternimmt er, damit die EFBS und EKAH wieder ernst genommen werden und nicht zu Alibikommissionen werden?<\/p><p>3. Das Buwal muss eine wissenschaftlich fundierte und neutrale Informationsquelle auch für die Gentechnik sein. Was unternimmt der Bundesrat, damit das Buwal in Zukunft diese Rolle wahrnimmt?<\/p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass der Name des beigezogenen externen Experten preisgegeben werden muss?<\/p><p>5. Warum konnte Greenpeace an der Medienkonferenz anlässlich der Bekanntgabe des Entscheides anwesend sein, während weder die betroffenen Forscher noch die ETH informiert waren, dass eine Medienkonferenz zum Entscheid stattfinden werde?<\/p><p>6. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dieser negative Entscheid dem Forschungsplatz Schweiz schadet?<\/p><p>7. Teilt er die Auffassung, dass die der Gesuchstellerin auferlegten Gebühren von 9600 Franken beträchtlich und nicht wissenschaftsfreundlich sind?<\/p><p>8. Wie beurteilt er die Auswirkungen dieses negativen Forschungsentscheides auf den Wirtschaftstandort Schweiz, vor allem in Bezug auf Unternehmen, die in neue Technologien investieren wollen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ablehnung eines Freisetzungsversuches durch das Buwal"}],"title":"Ablehnung eines Freisetzungsversuches durch das Buwal"}