{"id":20013703,"updated":"2024-04-10T12:59:01Z","additionalIndexing":"12;Terrorismus;strafbare Handlung;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Das BÜPF regelt die Zulässigkeit der Post- und Telefonüberwachung für die Aufklärung einer Reihe von abschliessend in Artikel 3 aufgezählten strafbaren Handlungen. Dieser Deliktskatalog ist zu erweitern, damit diese Form von Verbrechen effizienter verfolgt werden kann.<\/p><p>Die neu aufzunehmenden Artikel beinhalten die \"Schreckung der Bevölkerung\" (Art. 258 StGB), worunter das Versenden von Briefen und Pulvern fällt, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Pulver keine krankheitserregende Wirkung besitzt. (Die analoge spezifische Bestimmung des Militärstrafgesetzes, Art. 102, ist in Art. 3 Abs. 2 BÜPF bereits enthalten.) Artikel 231 betrifft das Verbreiten menschlicher Krankheiten, Artikel 232 das Verbreiten von Tierseuchen, wobei der jeweilige Absatz 1, zweiter Satz die aus gemeiner Gesinnung erfolgte Handlung als Verbrechen qualifiziert.<\/p><p>Die vorgesehene Änderung ist einfach und klar. Es liegt Gefahr im Verzug. Wenn auch Nachahmungstäter rasch gefasst oder - besser noch - abgeschreckt werden sollen, so soll diese Gesetzesergänzung möglichst ohne Verzug vorgenommen werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Dem Bundesrat ist die effiziente Kriminalitätsbekämpfung seit jeher ein wichtiges Anliegen. Hierzu gehört auch die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Ermittlungsmassnahmen durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden.<\/p><p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, enthält einen Deliktskatalog, der bestimmt, bei der Verfolgung welcher Delikte eine Überwachung angeordnet werden kann. Bei der Festlegung des Inhaltes des Deliktskataloges galt es, eine rechtlich und auch politisch nachvollziehbare Abwägung der infrage stehenden Rechtsgüter vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Aufklärung bestimmter Delikte kann sich durch die gesellschaftliche Entwicklung oder den Eintritt bestimmter Ereignisse ändern. In der Folge könnte der genannte Deliktskatalog angepasst werden.<\/p><p>Am 7. November 2001 hat der Bundesrat beschlossen, Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen. Unter anderem wurde das EJPD beauftragt, dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2002 Bericht und Antrag für die Ratifizierung des Uno-Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und für den Beitritt zum Uno-Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob Anpassungen des Strafrechtes, insbesondere die Einführung einer allgemeinen Terrorismusstrafnorm bzw. einer Strafnorm der Terrorismusfinanzierung, erforderlich sind. Dies wird auch eine Überprüfung des Deliktskataloges des BÜPF notwendig machen. Bei dieser Gelegenheit ist ebenfalls abzuklären, ob das BÜPF - obwohl erst seit dem 1. Januar 2002 in Kraft - noch besser auf die Herausforderungen des Terrorismus ausgerichtet werden kann.<\/p><p>Im Nachgang an die in letzter Zeit zu beobachtende Verstärkung des gewaltbereiten Rechtsextremismus in der Schweiz sowie an die Ereignisse vom 11. September 2001 werden verwaltungsintern auch die präventivpolizeilichen Rechtsgrundlagen einer Prüfung unterzogen, wobei der Anwendungsbereich des BÜPF ebenso berücksichtigt wird.<\/p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten wird der Bundesrat das Anliegen des Motionärs ganzheitlich und umfassend prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Es sei das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Art. 3<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden:<\/p><p>a. Artikel .... 258 .... des Strafgesetzbuches (StGB);<\/p><p>....<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung vorliegt:<\/p><p>a. Artikel .... 231 Absatz 1 zweiter Satz und 232 Absatz 1 zweiter Satz .... StGB;<\/p><p>b. Artikel .... sowie Artikel 167 Absatz 1 zweiter Satz und 168 Absatz 1 zweiter Satz des Militärstrafgesetzes;<\/p><p>....<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Effizienz in der Terrorismusbekämpfung"}],"title":"Effizienz in der Terrorismusbekämpfung"}