{"id":20013707,"updated":"2025-11-14T08:41:50Z","additionalIndexing":"2811;09;Sicherheit;öffentliche Ordnung;Asylrekurskommission;Staatsschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-04T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020101","name":"Asylrekurskommission","type":1},{"key":"L04K04030303","name":"Staatsschutz","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L04K08020225","name":"Sicherheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-12-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-02-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1007420400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1071788400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2306,"gender":"m","id":131,"name":"Leu Josef","officialDenomination":"Leu Josef"},"type":"speaker"}],"shortId":"01.3707","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/3. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. In Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewaltenteilung kann deshalb der Bundesrat zu einzelnen Urteilen nicht Stellung nehmen.<\/p><p>Die ARK hat bei Beschwerden sicherheitsrelevante Hinweise von Gesetzes wegen zu berücksichtigen. Erachtet sie solche als begründet, wird die Beschwerde abgewiesen mit der Folge, dass die Asyl suchende Person nicht als Flüchtling anerkannt wird bzw. von der Asylgewährung ausgeschlossen bleibt. Die ARK entscheidet dabei ausnahmslos in der Besetzung mit drei Richtern bzw. Richterinnen.<\/p><p>Die rechtlichen Grundlagen zur Sanktionierung verwerflicher und staatsschutzrechtlich relevanter Handlungen im In- und Ausland (vgl. Antwort zu Frage 2) lassen einen gewissen Auslegungsspielraum offen. Trotz gefestigter Praxis können sich deshalb bei der Anwendung der Ausschlussklauseln im Einzelfall unterschiedliche Einschätzungen zwischen dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und der ARK ergeben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Sachlage nachträglich noch ändern kann (neue Beweismittel oder Gesichtspunkte im Beschwerdeverfahren).<\/p><p>Wird trotz unterschiedlicher Beurteilung durch die ARK und die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden das Recht auf Asyl zuerkannt, so muss sich dies im Einzellfall noch nicht zwingend auf die Sicherheitslage der Schweiz auswirken. Sollten jedoch zunehmend Angehörige gewaltorientierter Organisationen in die Schweiz kommen und hier Asyl erhalten, kann sich aus der Gesamtheit der Entscheide durch die grosse Zahl der anwesenden Exponenten eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz ergeben.<\/p><p>2. Das Asyl wird gestützt auf Artikel 53 des Asylgesetzes (AsylG) verweigert, wenn Flüchtlinge im In- oder Ausland verwerfliche Handlungen begangen haben oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach ständiger Praxis sind unter verwerflichen Handlungen im Sinne von Artikel 53 AsylG diejenigen Straftaten zu verstehen, die mit Zuchthaus bedroht werden und damit unter den Begriff des Verbrechens gemäss Artikel 9 des Strafgesetzbuches fallen.<\/p><p>Die Auslegung des Begriffes der Gefährdung der Staatssicherheit richtet sich nach Artikel 121 der Bundesverfassung und umfasst den politischen sowie den militärischen Bereich. Unter innere Sicherheit fallen der Schutz der einzelnen Bürger vor Gewalt, Kriminalität und je nach Definition auch vor Unfällen und Katastrophen, der Schutz des demokratischen Rechtsstaates vor antidemokratischen Tendenzen oder Unruhen im weitesten Sinne sowie das positive Recht der Bewohner des Staates, ihre staatsbürgerlichen Rechte und ihre Selbstentfaltung wahrnehmen zu können. Zur Wahrung der äusseren Sicherheit gehören der Schutz vor Angriffen von Aussen, der Bestand des Staates sowie die Beeinträchtigung der guten Beziehungen der Schweiz zum Ausland. Blosse Störungen der öffentlichen Ordnung fallen nicht hierunter, wenn sie Ausfluss der auch Ausländern zustehenden Grundrechte wie die Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit darstellen. Nur wenn konkrete Hinweise vorliegen, wonach die Anwesenheit der betroffenen Person geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden, sind die Voraussetzungen von Artikel 53 AsylG erfüllt. Ein Verdacht auf strafbares Verhalten muss dabei nicht vorliegen.<\/p><p>Auch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) enthält in Artikel 1 F eine Ausschlussklausel. Ausgeschlossen vom Schutz des Abkommens wird, wer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke (Bst. a), ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechtes ausserhalb des Gastlandes vor der Aufnahme in der Schweiz (Bst. b) oder Handlungen begangen hat, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Eine Person, die unter Artikel 1 F FK fällt, wird nicht als Flüchtling anerkannt und erhält kein Asyl. In allen Anwendungsfällen von Artikel 1 F FK ist aber im Rahmen des Vollzuges die Wegweisungsschranke von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten und gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.<\/p><p>Die Anwendung der beiden Ausschlussklauseln setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Asylbehörden Kenntnis von strafbaren Handlungen erhalten. Im Asylverfahren werden solche Handlungen jedoch meist verschwiegen oder äusserst marginal und verkürzt dargestellt; dasselbe gilt für in der Schweiz durchgeführte Aktivitäten im Untergrund. Der erforderliche Nachweis ist daher für die zuständigen Behörden meist schwierig zu erbringen, sofern kein Urteil einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde vorliegt oder keine klare Beweislage gegeben ist.<\/p><p>Insbesondere der Nachweis konkreter Elemente (vgl. EMARK 1998\/12) für die Bedrohung des Landes, der von den Staatsschutzbehörden bzw. dem BFF erbracht werden muss (Offizialmaxime), kann sich bei Aktivitäten, die im Untergrund ausgeführt werden, äusserst schwierig gestalten. In tatsächlicher Hinsicht ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Ein zeitlich weit zurückliegendes Delikt, jugendliches Alter im Zeitpunkt der Begehung, eine bereits verbüsste Strafe im Heimat- oder Herkunftsland, eine günstige Prognose hinsichtlich zukünftigen Verhaltens in der Schweiz und weitere Faktoren können zu einer Nichtanwendung der Ausschlussklauseln führen.<\/p><p>Der Situation, dass straf- oder staatsschutzrechtlich relevante Aktivitäten nachträglich bekannt werden, trägt Artikel 63 AsylG Rechnung. Nach dieser Bestimmung widerruft das Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Zudem wird Flüchtlingen, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, verletzt haben oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, das Asyl widerrufen.<\/p><p>4. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen in der Flüchtlingskonvention und im AsylG auch den Bedürfnissen als Folge der Ereignisse vom 11. September 2001 grundsätzlich genügen. Die koordinierte Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Strafverfolgungsbehörden soll in Artikel 98a des Entwurfes zur Teilrevision des AsylG indessen eine explizite Rechtsgrundlage erhalten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aufgrund verschiedener Medienmitteilungen sollen bei der Urteilsfindung durch die Asylrekurskommission (ARK) sicherheitsrelevante Aspekte und berechtigte Anliegen des Staatsschutzes nicht oder nur ungenügend berücksichtigt werden. Als Folge davon werde in der Schweiz Personen Asyl gewährt, bei welchen grösste Sicherheitsbedenken bestehen. Namentlich gegenüber islamistischen Extremisten sei dies wiederholt der Fall gewesen.<\/p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass sich die ARK verschiedentlich über Sicherheitsbedenken des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) hinweg gesetzt und trotz abweisendem erstinstanzlichen Entscheid suspekten Personen Asyl gewährt hat?<\/p><p>2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit einer Asyl suchenden Person das Asyl aus Sicherheitsgründen verweigert werden kann?<\/p><p>3. Inwiefern kann gewährleistet werden, dass die ARK den sicherheitsrelevanten Aspekten, welche die Staatsschutzbehörden und das BFF geltend machen, umfassend und risikogerecht Rechnung trägt?<\/p><p>4. Bedarf es der Schaffung neuer oder der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen, um Personen, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, den Flüchtlingsstatus verweigern zu können?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Asyl. Sicherheitsrisiken"}],"title":"Asyl. Sicherheitsrisiken"}