﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013725</id><updated>2024-04-10T09:14:38Z</updated><additionalIndexing>2811;Ausländer/in;Inhaftierung;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Asylverfahren</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2484</code><gender>m</gender><id>460</id><name>Dunant Jean Henri</name><officialDenomination>Dunant</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4611</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0108010201</key><name>Asylverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010102</key><name>Asylbewerber/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060102</key><name>Ausländer/in</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>1</id><name>Bekämpft</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-22T00:00:00Z</date><text>Bekämpft. Diskussion verschoben</text><type>27</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-02-27T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2503</code><gender>m</gender><id>479</id><name>Kaufmann Hans</name><officialDenomination>Kaufmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2541</code><gender>m</gender><id>519</id><name>Walter Hansjörg</name><officialDenomination>Walter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2385</code><gender>m</gender><id>321</id><name>Föhn Peter</name><officialDenomination>Föhn</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2494</code><gender>m</gender><id>470</id><name>Glur Walter</name><officialDenomination>Glur</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2399</code><gender>m</gender><id>336</id><name>Kunz Josef</name><officialDenomination>Kunz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2274</code><gender>m</gender><id>28</id><name>Bortoluzzi Toni</name><officialDenomination>Bortoluzzi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2310</code><gender>m</gender><id>146</id><name>Maurer Ueli</name><officialDenomination>Maurer Ueli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2515</code><gender>m</gender><id>493</id><name>Mathys Hans Ulrich</name><officialDenomination>Mathys</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2476</code><gender>m</gender><id>452</id><name>Bigger Elmar</name><officialDenomination>Bigger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2272</code><gender>m</gender><id>26</id><name>Borer Roland F.</name><officialDenomination>Borer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2309</code><gender>m</gender><id>142</id><name>Maspoli Flavio</name><officialDenomination>Maspoli Flavio</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2415</code><gender>m</gender><id>352</id><name>Schlüer Ulrich</name><officialDenomination>Schlüer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2386</code><gender>m</gender><id>322</id><name>Freund Jakob</name><officialDenomination>Freund</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2498</code><gender>m</gender><id>474</id><name>Hess Bernhard</name><officialDenomination>Hess Bernhard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2529</code><gender>m</gender><id>506</id><name>Scherer Marcel</name><officialDenomination>Scherer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. 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Damit wird dem Anliegen meiner Einfachen Anfrage vom 6. Juni 2000 Rechnung getragen, allerdings in einer eingeschränkten Weise. So will sich das BFF anscheinend auf die Bearbeitung von leichten Nichteintretensfällen (Asylsuchende mit falscher Identität, Doppelgesuche usw.) beschränken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit meinem Postulat 01.3286 vom 7. Juni 2001 habe ich deshalb den Bundesrat ersucht, die Möglichkeit der Errichtung von dezentralen Asylverfahrenszentren in Kantonen zu prüfen, welche eine Empfangsstelle des BFF besitzen, um das Asylverfahren zu rationalisieren, d. h. um rascher zu entscheiden und vollziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Leider ist die Antwort des Bundesrates auf mein Postulat unbefriedigend ausgefallen. Der Bundesrat verschanzt sich in seiner Antwort hinter dem Argument, dass mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben in den Empfangsstellen sicher gestellt werden müsse, dass sofort vollstreckbare Wegweisungsentscheide durch den jeweiligen Standortkanton zu vollziehen seien; dies sei aber heute nicht der Fall.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da bereits nach geltendem Recht insbesondere derjenige Ausländer, der sich im Asylverfahren weigert, seine Identität offenzulegen, d. h. ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere vorlegt, bereits während der Vorbereitung des Asylentscheides maximal drei Monate in die so genannte Vorbereitungshaft (Art. 13a Bst. a Anag) verbracht werden kann, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat sich mit dem Argument der Vollzugsschwierigkeiten gegen eine Kompetenzerweiterung der Empfangstellen sperrt. Eine im Zusammenhang mit der Totalrevision des Anag und der Teilrevision des AsylG ins Auge gefasste Ausdehnung der Ausschaffungshaft ohne gleichzeitige Erweiterung der Kompetenzen der Empfangsstellen macht wenig Sinn und belastet die Kantone im Haftbereich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 31 Ziffer 2 der Flüchtlingskonvention lässt eine Einschränkung der "Bewegungsfreiheit" illegal eingereister Asylsuchender zu, soweit sie notwendig ist. Nach dem UNHCR darf diese Haft so lange dauern, bis die Identität der illegal eingereisten Asylbewerber festgestellt und über die Zulassung zum ordentlichen Asylverfahren entschieden worden ist (vgl. Ruprecht von Amin, "L'Europe et les réfugiés à travers la perspective du HCR"; Short English version; in: Hailbronner, Hsrg., Asyl- und Einwanderungsrecht im europäischen Vergleich, Schriftenreihe der Europäischen Rechtsakademie Tier, Band 1, Köln 1992, S. 76).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft in den Empfangsstellen steht auch nicht Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK entgegen. Sowohl Vorbereitungshaft (Art. 13a Anag) als auch die Ausschaffungshaft (Art. 13b Anag) bezwecken die Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges. Bei einem illegal in die Schweiz eingereisten Asylsuchenden, der sich weigert, seine Identität offenzulegen, d. h. vorgibt, keine Identitätspapiere zu haben und keine entschuldbaren Gründe dafür hat, kann die Anordnung der Vorbereitungshaft wegen der mangelnden Mitwirkung des Asylsuchenden (Art. 13a Bst. a Anag) angeordnet werden. Es liegt bei solchen Asylsuchenden ein hängiges "Ausweisungsverfahren" im Sinne von Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK vor, welches die Haft rechtfertigt (siehe auch die Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage 01.1004 vom 15. März 2001, Fragliche Rechtsprechung der Asylrekurskommission, zweite Seite).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Regel haben die Asylsuchenden keine oder nur unzureichende Identitätspapiere. Der Anwendungsbereich einer solchen Regelung wäre demnach weit, zumal nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren. Entschuldbare Gründe für das Nichtabgeben der Papiere sind nur bei einer Praxis des Heimatlandes des Asylsuchenden denkbar, diesen notorisch die Identitätspapiere abzunehmen (so zuletzt 1999 in Kosovo geschehen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinweise auf Verfolgung im Sinne des letzten Satzes von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG, bei welchen man trotz fehlender Papiere auf das Asylgesuch eintreten müsste, lassen sich durch eine professionelle Befragungstechnik, die auch die realen Hintergründe der Herkunftsländer einbezieht, in der Empfangsstelle rasch herausfiltern. In der Regel erweisen sich die vorgebrachten Fluchtgründe von angeblich Papierlosen als stereotyp, realitätsfremd und deshalb unglaubhaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Nichtvorweisen von Identitätspapieren ist somit ein gewichtiges Indiz für eine unglaubhafte Fluchtgeschichte. Für die übrigen Nichteintretensgründe gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstâben b (Identitätstäuschung) und c (Verletzung der Mitwirkungspflicht) AsylG ist analog vorzugehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch entsprechende Gesetzsänderungen im Anag und im AsylG kann die Kompetenz für die Haftanordnung und gerichtliche Überprüfung von den jetzt dafür zuständigen kantonalen Behörden auf die Bundesbehörden (BFF und ARK, in naher Zukunft das Bundesverwaltungsgericht) übertragen werden, soweit es sich um Ausländer handelt, die in den Empfangsstellen in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft zu halten wären. Damit wäre das Zusammenfassen aller Verfahrensabläufe, nämlich des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie des parallel dazu verlaufenden Haftverfahrens inklusive gerichtlicher Überprüfung in einem Instanzenzug ermöglicht, was auch der Rechtssicherheit dient. Zudem wären das Bundesgericht und die kantonalen Gerichtsinstanzen von der Haftüberprüfung entlastet. Bei den jetzt abnehmenden Pendenzenzahlen hat hingegen die ARK genügend Kapazität für zusätzliche Aufgaben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während des Verfahrens würden sich die Asylsuchenden ohne Identitätspapiere in der Regel in Haft befinden. Beispielsweise befindet sich im Kanton Basel-Stadt direkt neben der Empfangsstelle ein Ausschaffungsgefängnis, das dafür geeignet wäre. Das BFF müsste die Entscheidkapazität der Empfangsstelle Basel noch mehr ausbauen. Das gleiche Prozedere wäre für sämtliche Kantone mit einer Empfangsstelle zu planen. Nach Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens hätte der Empfangsstellenstandortkanton lediglich die Ausreise des Ausländers mit Hilfe der bereits bestehenden Sektion des BFF (Vollzugsunterstützung) zu organisieren. Die Kantone würden hingegen im Haftbereich spürbar entlastet, wenn im Endausbau sämtliche Empfangsstellen in diesem Sinne organisiert wären.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesamt für Flüchtlinge beabsichtigt, im Rahmen des Projektes DUO ab Juli 2002 die Empfangsstellen mit Verfahrenssektionen zu verstärken. Mit dieser Massnahme soll in bestimmten Konstellationen ein beschleunigtes Verfahren innerhalb weniger Tage ermöglicht werden. Der Erfolg dieser Massnahme hängt u. a. davon ab, wie viele Wegweisungen nach einem beschleunigten Verfahren in der Empfangsstelle auch vollzogen werden können. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit - insbesondere bei der Anwendung der so genannten kleinen Ausschaffungshaft (Art. 112 Abs. 3 AsylG) - zwischen den Empfangsstellen und den für den Vollzug zuständigen Behörden in den Standortkantonen der Empfangsstellen notwendig. Die Optimierung dieser Zusammenarbeit ist ein grundlegender Bestandteil des Projektes DUO und erfolgt innerhalb der bestehenden Rechtsgrundlagen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine erste Evaluation des Projektes DUO wird zeigen, ob die beabsichtigten Ziele mit den vorgegebenen Mitteln und Rechtsgrundlagen erreicht werden können. Sollte sich nach einer ersten Evaluation des Projektes zeigen, dass ein Erfolg nur mit weiter gehenden Massnahmen erreicht werden kann, wird der Bundesrat alle offen stehenden Möglichkeiten prüfen. Dabei wird die Forderung des Motionärs nur eine von verschiedenen Optionen sein. Die Frage der Zuständigkeit für die Haftanordnung wird sich aber in einem grösseren Zusammenhang stellen. Eine allfällige Prüfung hat zwingend im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des beschleunigten Verfahrens in den Empfangsstellen, insbesondere der Wegweisung in Drittstaaten, einem alternativen Beschwerdeverfahren sowie mit neuen Ausschaffungshaftgründen ab Flughafen- und Empfangsstellenverfahren zu erfolgen. Der Bundesrat ist unter diesen Voraussetzungen bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur konkreten Forderung des Motionärs ist Folgendes festzuhalten: Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, die von der zuständigen Bundesbehörde verfügten Wegweisungen zu vollziehen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft kann ein wesentliches Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe sein. Anordnung und Vollzug von Administrativhaft sind Aufgaben, welche grundsätzlich in den von der Verfassung vorgegebenen Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei einer Annahme der Motion ergäben sich folgende Konsequenzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Zwei Behörden wären für die Anordnung von Ausschaffungshaft zuständig: die kantonalen Behörden für alle Haftanordnungen im Ausländerbereich sowie die Mehrheit der Konstellationen im Asylbereich; die Bundesbehörden demgegenüber für die Anordnung der Ausschaffungshaft im Asylbereich, allerdings nur wenn bestimmte Nichteintretensentscheide im Asylverfahren gefällt wurden. Diese Trennung der Zuständigkeiten ist nicht sachgerecht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Daraus folgend gäbe es auch zwei unterschiedliche Beschwerdebehörden, nämlich den kantonalen Haftrichter und letztlich das Bundesgericht in den bisherigen Fällen, und auf der anderen Seite die Schweizerische Asylrekurskommission in den vom Motionär bestimmten Fällen. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass es zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung dieser beiden Gremien kommen könnte, was zu Rechtsunsicherheiten führen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Auch wenn die Haft von einer Bundesbehörde angeordnet würde, müssten kantonale Polizisten die Festnahme und physische Überführung in eine kantonale Haftanstalt vornehmen. Die Haft würde in einer kantonalen Anstalt vollzogen werden, da es keine Bundeshaftanstalten gibt. Es würde sich die Frage nach der Kostenaufteilung stellen, was zu Mehraufwendungen zulasten des Bundes führen könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur allein mit einer raschen Haftanordnung durch die Bundesbehörden der Vollzug von Wegweisungen nicht beschleunigt werden kann.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich ersuche den Bundesrat, durch entsprechende Gesetzesänderungen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und im Asylgesetz (AsylG) die Kompetenz für die Haftanordnung und gerichtliche Überprüfung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von den jetzt dafür zuständigen kantonalen Behörden auf die Bundesbehörde (Bundesamt für Flüchtlinge, BFF, Asylrekurskommission, ARK, in naher Zukunft das Bundesverwaltungsgericht) zu übertragen, soweit die Anordnung der Haft Ausländer betrifft, die ein Asylgesuch in den Empfangsstellen gestellt haben und bei denen die Voraussetzungen von Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, b und c AsylG in Verbindung mit den Artikeln 13a und/oder 13b Anag erfüllt sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Empfangsstellenverfahren</value></text></texts><title>Empfangsstellenverfahren</title></affair>