﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013747</id><updated>2024-04-10T14:36:12Z</updated><additionalIndexing>48;Luftrecht;Fracht;Verkehrsunfall;Beförderung auf dem Luftweg;Luftverkehr;Schaden;Flugzeug;Haftung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2452</code><gender>m</gender><id>399</id><name>Heim Alex</name><officialDenomination>Heim Alex</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-12-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4611</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K180401</key><name>Beförderung auf dem Luftweg</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18040104</key><name>Luftverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020204</key><name>Schaden</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070202</key><name>Haftung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1804010301</key><name>Flugzeug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802010103</key><name>Fracht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020302</key><name>Verkehrsunfall</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020403</key><name>Luftrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-22T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-02-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-12-13T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2452</code><gender>m</gender><id>399</id><name>Heim Alex</name><officialDenomination>Heim Alex</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3747</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die bisher geltende Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers auf lediglich 72 500 Franken gemäss Artikel 9 Buchstabe a ist vor allem dann ungenügend, wenn das Opfer eines Flugunfalles Ehepartner und unmündige Kinder hinterlässt. Deshalb haben die Schweizer Luftfahrtunternehmen, die im Linienverkehr tätig sind, das Intercarrier Agreement (Iata) von 1995 unterzeichnet. Gemäss diesem Abkommen verzichten die Luftfahrtunternehmen in den Beförderungsbedingungen auf jegliche Haftungslimite für Personenschäden. Auch das Montrealer Abkommen von 1999, das das Warschauer Abkommen aus dem Jahre 1929 ersetzen soll, verzichtet auf die summenmässige Begrenzung von Personenschäden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserhalb des Linienverkehrs, vor allem bei privaten Flügen, gilt jedoch immer noch die ungenügende Grenze von 72 500 Franken pro verunfallte Person. Dieser Missstand soll nun mit der vorgeschlagenen Änderung des Lufttransportreglementes behoben werden. Die Folge davon ist, dass für die Halter von privaten Flugzeugen, in der Regel Motorfluggruppen, etwas höhere Haftpflichtprämien anfallen. Dies muss allerdings angesichts der bestehenden Risiken, vor allem auch im privaten Flugverkehr, in Kauf genommen werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Haftpflichtrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Flugunfällen werden entweder nach den Haftungsregeln des Obligationenrechtes oder nach den luftrechtlichen Sonderbestimmungen entschieden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Lufttransportreglementes (LTrR; SR 748.411) findet dieses nur Anwendung auf Beförderungen "gegen Entgelt" und unentgeltliche Beförderungen, wenn diese von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. In Artikel 3 unterstellt das Lufttransportreglement die Rechtsbeziehungen zwischen Reisenden und Luftfrachtführern sodann den Bestimmungen des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, SR 0.748.410.0) in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (SR 0.748.410.1). Sowohl das Warschauer Abkommen als auch das Haager Protokoll sind - wie das Lufttransportreglement - nur dann anwendbar, wenn es sich um eine "entgeltliche" Beförderung handelt. Die Haftungslimiten nach Lufttransportreglement entsprechen im Wesentlichen den Grundsätzen des Warschauer Abkommens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vom Motionär genannte Unterscheidung zwischen "privater Flugverkehr" und "Linienverkehr" ist somit für die Anwendbarkeit der luftrechtlichen Sonderbestimmungen mit ihrer Haftungsbeschränkung nicht massgebend. Zu prüfen ist vielmehr, ob dieser "private Flugverkehr" entgeltlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen ist oder nicht. Erfolgt dieser unentgeltlich, so gelangen die Haftungsregeln des Obligationenrechtes zur Anwendung. Ist die Beförderung jedoch entgeltlich, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Lufttransportreglementes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, haben zudem jedem Reisenden eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Franken anzubieten und müssen darüber hinaus gegen die Folgen der Haftpflicht bis zu diesem Betrag versichert sein (Art. 106 der Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01). Führt beispielsweise eine Motorfluggruppe gewerbsmässige Rundflüge durch, so haftet diese mit mindestens 500 000 Franken pro Passagier und ist über diese Summe versichert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die im Lufttransportreglement geltenden summenmässigen Haftungsbeschränkungen nicht mehr als zeitgemäss. Die Schweiz hat u. a. auch deshalb am 28. Mai 1999 in Montreal ein neues "Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" (Montrealer Übereinkommen) unterzeichnet. Dieses Übereinkommen soll das Warschauer Abkommen und dessen zahlreiche Folgeinstrumente wie das Haager Protokoll ersetzen. Der Bundesrat beabsichtigt, dieses Übereinkommen in Kürze zu ratifizieren; es wird in Kraft treten, sobald weltweit 30 Ratifikationen vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das neue Haftungsübereinkommen geht vom Prinzip einer unbeschränkten Haftung des Luftfrachtführers gegenüber Reisenden aus, die bei einem Unfall getötet oder verletzt werden, und beruht auf einem zweistufigen Haftungssystem. Für Schäden bis zu einem Betrag von 100 000 Sonderziehungsrechten (entspricht ungefähr 200 000 Schweizerfranken) haftet der Luftfrachtführer kausal, d. h. unabhängig von der Frage, ob der Eintritt des Schadens auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Für den über diesen Betrag hinausgehenden Schaden gilt eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Die Haftung des Luftfrachtführers über den genannten Betrag entfällt nur, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist. In Bezug auf Reisegepäck sieht das neue Übereinkommen eine Haftungsbeschränkung von 1000 Sonderziehungsrechten (rund 2000 Franken) je Reisenden vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 75 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) hat sich der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften über die Haftpflicht des Transportführers an die Grundsätze der für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen zu halten. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens muss deshalb zwingend auch das Lufttransportreglement einer Totalrevision unterzogen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei dieser Gelegenheit wird u. a. eine unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers gegenüber jedem Reisenden eingeführt. Damit wird dem Anliegen des Motionärs - Einführung einer unbeschränkten Haftung gegenüber dem Reisenden durch Änderung von Artikel 9 des Lufttransportreglementes - vollumfänglich entsprochen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Überführung der Grundsätze des Montraler Übereinkommens ins schweizerische Recht hat sodann zur Folge, dass bezüglich Reisegepäck neu eine Haftungsbeschränkung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden eingeführt wird. Sodann wird nicht mehr zwischen aufgegebenes ("eingechecktes") und mit an Bord genommenes Reisegepäck ("carry-on-luggage") unterschieden. Die bisher im Lufttransportregelement erwähnte Haftungsbeschränkung für aufgegebenes Reisegepäck von Fr. 72.50 pro Kilogramm sowie die Beschränkung von 1450 Franken für mit an Bord genommenes Reisegepäck werden somit entsprechend geändert. In diesem Punkt wird dem Anliegen des Motionärs, der die bisher im Lufttransportreglement erwähnten Limiten beibehalten will, nicht wörtlich entsprochen. Die neue Haftungsgrenze von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden bedeutet hingegen nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Reisenden. In vielen Fällen läuft die neue Limite sogar auf eine Verbesserung hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass die Motion in einen dem Bundesrat übertragenen Regelungsbereich eingreift, was rechtlich seit jeher als unzulässig erachtet wurde.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 9 des Lufttransportreglementes wie folgt zu ändern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 9 Buchstabe a ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Luftfrachtführer haftet für Personenschäden betraglich unbeschränkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist vertraglich keine höhere Haftungssumme vereinbart, haftet der Luftfrachtführer für Sachschäden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Für aufgegebenes Reisegepäck und Güter mit dem Wert am Abgangsort, höchstens aber mit Fr. 72.50 für jedes Kilogramm (entspricht bisherigem Wortlaut von Art. 9 Bst. b).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, mit dem Wert am Abgangsort, höchstens aber mit 1450 Franken (entspricht bisherigem Wortlaut von Art. 9 Bst. c).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 11 Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Luftfahrt. Unbeschränkte Haftung für Personenschäden</value></text></texts><title>Luftfahrt. Unbeschränkte Haftung für Personenschäden</title></affair>