﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013766</id><updated>2025-06-25T01:55:30Z</updated><additionalIndexing>48;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;Geldstrafe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2190</code><gender>m</gender><id>234</id><name>Wiederkehr Roland</name><officialDenomination>Wiederkehr</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-12-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4611</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K180102010102</key><name>Fussgänger/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010107</key><name>Geldstrafe</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-22T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>+</code><date>2002-02-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-12-13T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-22T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2190</code><gender>m</gender><id>234</id><name>Wiederkehr Roland</name><officialDenomination>Wiederkehr</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.3766</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Gesetzgeber erachtete die Missachtung des Vortrittsrechtes für Fussgänger am Fussgängerübergang zu Recht als gravierend und deshalb als Vergehen, das einer Verzeigung durch die Polizei bedarf. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2001 erkannt, dass nebst der konkreten Gefährdung auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung einen Führerausweisentzug zur Folge hat. (z. B., wenn sich ein Fussgänger bereits auf einem Streifen befindet und stehen bleiben muss, um ein Fahrzeug vorbei zu lassen. Hierzu ein Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 2001: "Das Zögern respektive das Stehenbleiben eines Fussgängers auf dem Streifen ist immer als Aufforderung zum Anhalten zu verstehen, es sei denn, der Fussgänger bringe unmissverständlich durch Handzeichen zum Ausdruck, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte.")&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Realität gewähren nun aber über 40 Prozent der Lenker von Fahrzeugen den Vortritt nicht; die Nichtgewährung ist also sozusagen ein Massendelikt, dessen Ahndung völlig ungenügend ist: In einem Test der Verkehrspolizei St. Gallen konnten von 28 fehlbaren Lenkern nur gerade 6 zur Rechenschaft gezogen werden. Dies deshalb, weil das Ausfüllen der Rapporte wiederum die Zeit der Polizeibamten so ausfüllt, dass eine Ahndung aller fehlbaren Lenker ohne Grossaufgebot gar nicht möglich wäre. Ein Grossaufgebot an Verkehrspolizisten ist jedoch aus Kosten- und Personalgründen nur selten möglich. Dies wird sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern, weil die Budgets für die Verkehrspolizeien dem Spardruck unterliegen und sich dies auf den Bestand der Polizei auswirkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Gesetz ist nur so gut, wie es durchgesetzt werden kann. Zudem widerspricht es dem Gebot der Rechtsgleichheit, wenn einige wenige für ihr Verhalten eine Verzeigung und einen Fahrausweisentzug zu gewärtigen haben und die andern gar nichts. Deshalb der Vorschlag, die Nichtgewährung des Vortrittsrechtes am Fussgängerübergang in den Katalog der Ordnungsbussen aufzunehmen und mit einem hohen Betrag zu ahnden (Höchsbetrag: 300 Franken; dieser Höchstbetrag wird jedoch zurzeit nicht angewendet, der höchste Betrag ist 250 Franken für Überfahren des Rotlichtes). Bei erhöhter abstrakter und bei konkreter Gefährdung ist allerdings zwingend eine Verzeigung vorzunehmen. Die Verweigerung des Vortrittsrechtes würde damit eine ähnliche Behandlung erfahren wie ein anderes Massendelikt: die Überfahrung des Rotlichtes.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die Nichtgewährung des Vortritts für Fussgänger am Fussgängerstreifen in die Liste der Ordnungsbussen aufgenommen werden kann, mit Verzeigung bei erhöhter abstrakter und bei konkreter Gefährdung.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Missachtung des Fussgängervortritts am Streifen. Aufnahme in Ordnungsbussenkatalog</value></text></texts><title>Missachtung des Fussgängervortritts am Streifen. Aufnahme in Ordnungsbussenkatalog</title></affair>