{"id":20013775,"updated":"2025-11-14T06:55:20Z","additionalIndexing":"55;Schwein;Stallhaltung;Veterinärrecht;Viehhaltung","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4611"},"descriptors":[{"key":"L05K1401080104","name":"Schwein","type":1},{"key":"L05K1401010211","name":"Stallhaltung","type":1},{"key":"L05K1401030210","name":"Veterinärrecht","type":2},{"key":"L05K1401010209","name":"Viehhaltung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2003-06-04T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2002-02-27T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1008284400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1054677600000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2385,"gender":"m","id":321,"name":"Föhn Peter","officialDenomination":"Föhn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2494,"gender":"m","id":470,"name":"Glur Walter","officialDenomination":"Glur"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2508,"gender":"m","id":484,"name":"Laubacher Otto","officialDenomination":"Laubacher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2408,"gender":"m","id":344,"name":"Oehrli Fritz Abraham","officialDenomination":"Oehrli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2347,"gender":"m","id":264,"name":"Weyeneth Hermann","officialDenomination":"Weyeneth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2572,"gender":"m","id":820,"name":"Schibli Ernst","officialDenomination":"Schibli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2181,"gender":"m","id":226,"name":"Tschuppert Karl","officialDenomination":"Tschuppert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2386,"gender":"m","id":322,"name":"Freund Jakob","officialDenomination":"Freund"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2524,"gender":"f","id":501,"name":"Polla Barbara","officialDenomination":"Polla"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2372,"gender":"m","id":307,"name":"Brunner Toni","officialDenomination":"Brunner Toni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2529,"gender":"m","id":506,"name":"Scherer Marcel","officialDenomination":"Scherer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"01.3775","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der BTS-Verordnung wird für Schweine explizit das Einstreuen von Langstroh oder Chinaschilf vorgeschrieben (Art. 2 Abs. 4 Anhang 1). Ebenfalls ist den säugenden Sauen über das Abferkeln 4 Kilogramm Langstroh einzustreuen. Schweine sind in der BTS-Verordnung die einzige Tierkategorie, bei der das Einstreumaterial so restriktiv vorgeschrieben ist. Bei Tieren der Rindergattung und den Ziegen ist eine Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage, z. B. weiche Matratze, gefordert. Gemäss Artikel 5 der BTS-Verordnung muss Einstreumaterial verwendet werden, das gesundheitlich und ökologisch unbedenklich ist.<\/p><p>Es ist aber bekannt, dass über das Stroh verschiedene Krankheiten (Clostridien, Kokzidiose) und Schadstoffe (Mycotoxine) in den Betrieb gelangen können. Gemäss der Verordnung über Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten muss Stroh, welches als Packmaterial in die Schweiz kommt, auf unschädliche Weise beseitigt werden, da das Stroh Träger von Seuchenerregern sein kann, was in ökologischer Hinsicht sehr bedenklich ist.<\/p><p>Im Jahre 2000 wurden per Saldo 215 Millionen Kilogramm Stroh (nur Stroh unverarbeitet), dies entspricht etwa 20 000 Lastenzügen, im Wert von 28,215 Millionen Franken importiert und im Jahre 2001 bisher (bis September) 168 Millionen Kilogramm, im Wert von 21,277 Millionen Franken. Hochgerechnet ergeben sich daraus für das ganze Jahr 2001 leicht höhere Werte als 2000. Dies entspricht rund 35 000 Hektaren Getreide oder 25 Prozent der Schweizer Anbaufläche von Gerste und Weizen. Dies trägt zur Problematik der Nährstoffimporte bei. Bezüglich der Nährstoffbilanz der Schweiz entspricht diese Menge Stroh einem Input von zusätzlich rund 464 400 Kilogramm P2O5 in den Nährstoffkreislauf.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das BTS-Programm und der Zweck der Vorschrift über die Einstreue für Schweine<\/p><p>Mit dem BTS-Programm fördert der Bund die Haltung von Nutztieren in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen mit Beiträgen. Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Die BTS-Anforderungen, die strenger als die Tierschutzvorschriften sind, bilden die Grundlage für verschiedene privatrechtliche Label-Programme.<\/p><p>Die im BTS-Programm für Schweine verlangte Einstreue hat primär den Zweck, die Haut der Tiere, insbesondere im Bereich der Gliedmassengelenke, zu schonen. Zudem soll die Einstreue verhindern, dass die empfindliche Rüsselscheibe durch Wühlen ohne entsprechendes Material geschädigt wird. <\/p><p>Wie eine wissenschaftliche Untersuchung (Dissertation an der Technischen Universität München, 1997) ergab, wird die Anzahl Schäden an den Gliedmassen von Schweinen durch den Einsatz von 300 Gramm Stroh je Tier und Tag signifikant reduziert.<\/p><p>Bisherige BTS-Vorschriften betreffend die Einstreue bei Schweinen und Erfahrungen in der Praxis<\/p><p>Die offen formulierte Vorschrift, dass die Liegefläche von Schweinen eingestreut sein muss, hat sich beim früheren Programm \"Kontrollierte Freilandhaltung\" nicht bewährt. Bei den Kontrollen wurde nämlich festgestellt, dass in den Ställen, in denen feine Einstreumaterialien wie Hobelspäne, Säge- oder Strohmehl verwendet wurden, meistens nur wenig Einstreue im Liegebereich lag. Ein Hauptgrund dafür war, dass die feine und deshalb sehr mobile Einstreue relativ rasch in den Schwemmkanal gelangte. Die beste Lösung hinsichtlich Hautschonung wäre auch bei den Schweinen eine Strohmatratze oder eine gleichwertige Unterlage, wie sie im BTS-Programm für Raufutter verzehrende Nutztiere vorgeschrieben ist. Insbesondere, weil eine Strohmatratze in den meisten bestehenden Schweineställen nicht ohne Weiteres eingerichtet werden kann, die insgesamt benötigte Strohmenge relativ gross wäre und das Ausbringen des Mistes auf Grünlandbetrieben Probleme bereiten kann, kam eine entsprechende Vorschrift für Schweine nicht infrage.<\/p><p>Dennoch muss sichergestellt sein, dass auch längere Zeit nach dem Einstreuen genügend Material im Liegebereich vorhanden ist. Deshalb wurde bereits in der ersten BTS-Verordnung von 1997 gröberes Einstreumaterial, d. h. konkret Langstroh, vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen wurde sowohl auf eine Minimalmenge in Gramm je Tier und Tag als auch auf eine Minimaldicke der Einstreue verzichtet. Aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis ist seit Januar 2000 auch Chinaschilf, ein ebenfalls gröberes Einstreumaterial, zugelassen.<\/p><p>Probleme durch Mycotoxine<\/p><p>Wenn Zuchtschweine gesundheitliche Probleme, insbesondere Fruchtbarkeitsprobleme haben, und der Grund nicht offensichtlich ist, werden oft Mycotoxine als Ursache vermutet. An der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere in Posieux wurden in den letzten beiden Jahren etwa fünfzig Strohproben aus Zuchtschweinebetrieben mit Fruchtbarkeitsproblemen auf Mycotoxine untersucht. Lediglich in sieben Proben wurden aber Mycotoxinmengen gefunden, die bei Zuchttieren möglicherweise Probleme verursachen können. Dem Bundesamt für Landwirtschaft sind zwei dieser Fälle bekannt. Obwohl beide Schweinezüchter grössere finanzielle Einbussen hinnehmen mussten, suchten sie die Lösung des Problems nicht im Wechsel des Einstreumaterials (beide streuen nach wie vor mit Überzeugung Stroh ein), sondern in der Prüfung der Strohqualität. Nach Auskunft von Fachleuten ist übrigens die Gefahr einer Mycotoxinaufnahme über das Futter mindestens gleich gross wie über die Einstreue.<\/p><p>Strohbedarf<\/p><p>Im Jahre 2000 wurden auf etwa 249 000 BTS-Stallplätzen Mastschweine\/Remonten und auf etwa 36 000 BTS-Stallplätzen Zuchtschweine gehalten. Ausgehend von einem täglichen Strohbedarf von 0,3 Kilogramm je Mastschwein\/Remonte und von 0,6 Kilogramm je Zuchtschwein ergibt sich ein jährlicher Strohbedarf von rund 35 200 Tonnen.<\/p><p>Weiteres Vorgehen<\/p><p>Im Postulat wird verlangt, dass weitere geeignete Unterlagen zu bewilligen sind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass weiche Matten, wie sie in Liegeboxen für Rindvieh eingesetzt werden, weder in der Schweiz noch im Ausland für Schweine angeboten werden. Was die ebenfalls geforderte Prüfung weiterer Einstreumaterialien anbelangt, ist der Bundesrat bereit, der zuständigen Stelle einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Eine Anpassung der BTS-Verordnung wird aber erst in Betracht gezogen, wenn gleichwertige Alternativen bekannt sind.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4) der Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) per sofort dahingehend zu ändern, dass neu der Liegebereich von Schweinen nicht nur mit Stroh oder Chinaschilf eingestreut werden darf, sondern auch gleichwertige Unterlagen zugelassen werden. Es sind dazu diverses Einstreumaterial zu prüfen und weitere geeignete Unterlagen als BTS-konform zu bewilligen. Nicht berührt von diesem Vorstoss sind die Vorschriften bezüglich der Beschäftigung der Tiere.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zulassung von zusätzlichem Einstreumaterial bei Schweinen"}],"title":"Zulassung von zusätzlichem Einstreumaterial bei Schweinen"}