﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20013778</id><updated>2024-04-10T08:41:29Z</updated><additionalIndexing>09;Interessenvertretung;Rüstungsindustrie;Unternehmenspolitik;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2272</code><gender>m</gender><id>26</id><name>Borer Roland F.</name><officialDenomination>Borer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen 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verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2003-12-19T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2002-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-12-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2003-12-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts 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Der Bundesrat hat für die Ruag eine Eignerstrategie für die Jahre 1999 bis 2002 beschlossen, in welcher die wichtigsten strategischen Ziele an die Adresse von Verwaltungsrat und Management formuliert worden sind. Zurzeit wird im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe überprüft, inwieweit die Eignerstrategie Änderung erfahren soll. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesrates, unmittelbaren Einfluss auf das operative Geschäft der Ruag auszuüben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Interpellant geht bei dieser Frage von unzutreffenden Annahmen aus: Der Ruag sind die vom Bund eingebrachten Sachanlagen und Immobilien keineswegs kostenlos zur Verfügung gestellt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zuge des Gründungsverfahrens der Ruag genehmigte der Bundesrat im Jahre 1999 u. a. die Eröffnungsbilanzen der einzelnen operativen Gesellschaften und diejenige der Beteiligungsgesellschaft. Er ermächtigte gleichzeitig das VBS, die für die Erhöhung des Aktienkapitals der Beteiligungsgesellschaft notwendigen Sacheinlageverträge namens der Eidgenossenschaft abzuschliessen und die damit zusammenhängenden Vollzugshandlungen vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB; SR 934.21) war für die Erstellung der Eröffnungsbilanzen eine umfangreiche Neubewertung der Aktiven und Passiven erforderlich. Letztere stellt auf den Vorschriften des Obligationenrechtes sowie den schweizerischen Fachempfehlungen für die Rechnungslegung ("FER-Richtlinien") ab. Im Auftrag des Bundesrates hatte die Revisionsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG (PwC) sämtliche Eröffnungsbilanzen geprüft und als richtig bestätigt. Als richtig und angemessen bestätigt wurden dabei namentlich auch die von den Unternehmen mit Unterstützung von weiteren externen Experten (u. a. der Revisionsgesellschaft BDO Visura) vorgenommenen Bewertungen der Anlagen (Mobilien und Immobilien). Zusätzlich hatte die Eidgenössische Finanzverwaltung die Revisionsgesellschaft KPMG Fides Peat beauftragt, die Bewertung der Bilanzpositionen im Sinne einer "Second Opinion" zu beurteilen. Die KPMG hat die von der Ruag und PwC geleisteten Arbeiten zur Eröffnungsbilanz überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die angewendeten Bewertungsregeln den einschlägigen Vorschriften entsprechen und dass die Bewertung der einzelnen Bilanzposten korrekt erfolgt ist. Von einer kostenlosen Überlassung und einer entsprechenden "Bevorteilung" gegenüber der Konkurrenz kann demnach keine Rede sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bund ist in seiner Eigenschaft als (Allein-)Aktionär der Beteiligungsgesellschaft (Ruag Holding) für die im Rahmen der vorerwähnten Aktienkapitalerhöhungen vorgenommenen Sacheinlagen durch Aushändigung zusätzlicher Aktien korrekt entschädigt worden. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für weiter gehende Ansprüche gegenüber der Ruag, abgesehen von allfälligen Dividendenzahlungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Erlass einer Unternehmensstrategie gehört zu den wesentlichsten Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft. Sie darf nach einhelliger Auffassung weder nach unten (an die Geschäftsleitung) noch nach oben (an die Generalversammlung) delegiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des BGRB nehmen der Generalstabschef und der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Verwaltungsrat der Ruag Holding Einsitz. Sie wahren dabei die Interessen des Bundes, u. a. auch bei der Formulierung der Konzernstrategie. Zudem werden an regelmässig abgehaltenen Besprechungen zwischen dem Chef VBS einerseits sowie dem Verwaltungsratspräsidenten und dem Delegierten des Verwaltungsrates andererseits auch Aspekte der Konzernstrategie erörtert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat war sich bei der Vorbereitung der Privatisierung der Rüstungsunternehmen der Problematik der Rüstungskonversion wohl bewusst und hat dies u. a. auch in der betreffenden Botschaft zum BGRB zum Ausdruck gebracht. Er verfolgte mit der Privatisierung einen differenzierten Weg: Grundsätzlich sollten die Rüstungsunternehmen auch in ihrer neuen Rechtsform Aufträge zugunsten des VBS ausführen (Art. 1 BGRB). Sie sollten daneben aber dank dem erweiterten, unternehmerischen Handlungsspielraum und der verbesserten Allianzfähigkeit in die Lage versetzt werden, zusammen mit anderen Partnern der Privatwirtschaft sowohl im wehrtechnischen als auch in angrenzenden zivilen Bereichen tätig sein und so den markanten Auftragsrückgang im nationalen Wehrtechnikbereich abfedern zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat unterstützt somit eine Diversifikation der Ruag-Unternehmen in zivile Bereiche. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament bewusst darauf verzichtete, den Unternehmen bei der Ausführung von Aufträgen Dritter weiter gehende Schranken zu setzen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, dagegen zu intervenieren, dass die Ruag - so wie es von Medien berichtet worden ist - ein allfälliges Engagement an der SR Technics prüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die bisher verfolgte Strategie der Ruag auch in Bezug auf eingegangene Beteiligungen und realisierte Übernahmen nicht als aussergewöhnlich risikobehaftet, sodass Anlass zur Intervention über die Eignerstrategie bzw. über die Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung bestünde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fortlaufend zu prüfen sind indessen mögliche Zusammenarbeitsformen mit der Privatwirtschaft bis hin zum Verkauf bzw. Herauslösen einzelner Tätigkeitsbereiche der Ruag. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der Eignerstrategie wird auch diesem Aspekt Rechnung zu tragen sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ruag wie jedes private Unternehmen grundsätzlich allen für das Geschäftsgebaren auf dem Markt relevanten Bundesgesetzen untersteht, so auch dem Kartellgesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes verlangt, dass die Rüstungsunternehmen Aufträge des VBS und Dritter nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausführen (Art. 2 BGRB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der Aufträge des VBS an die Ruag sind die für alle Auftragnehmer des Bundes gültigen Beschaffungsvorschriften (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen BoeB/VoeB) massgebend. Sie stellen u. a. sicher, dass der Bund Güter und Dienstleistungen zu marktgerechten Bedingungen einkauft. Dies geschieht primär durch Schaffung einer Wettbewerbslage, welche es erlaubt, Preise und Leistungen zu vergleichen. Falls ausnahmsweise kein Wettbewerb geschaffen werden kann, hat der Offertsteller bzw. Auftragnehmer der öffentlichen Beschaffungsstelle vertraglich das Einsichtsrecht in die Kalkulation einzuräumen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die dargestellten Verfahrensregeln stellen sicher, dass Ruag-Unternehmen keine Drittaufträge mittels Dumpingpreisen hereinholen und diese etwa aus übermässigen Gewinnen auf VBS-Aufträgen finanzieren. Insofern besteht kein Anlass, darüber hinausgehend allfällige Synergien und Querverbindungen zwischen VBS- und Drittaufträgen zu unterbinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erwähnten Regeln gelten für alle Unternehmen in gleicher Weise und haben sich bis heute bewährt. Der Bundesrat sieht somit keine Notwendigkeit, die in den geltenden Beschaffungsvorschriften enthaltenen klaren Bestimmungen durch eine Ruag-spezifische Sonderregel zu ergänzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Mit der Schaffung der Ruag verfolgt der Bundesrat bewusst das Ziel, dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, im In- und Ausland, angesichts des schrumpfenden Rüstungsmarktes und der fortschreitenden Konzentration der Wehrtechnikindustrie, Partnerschaften eingehen zu können. Das Parlament hat bewusst eine offene Formulierung der erlaubten Tätigkeiten (Art. 2 BGRB) der Rüstungsunternehmen gewählt, um diesen einen möglichst grossen unternehmerischen Handlungsspielraum zu gewähren. Der Bundesrat erachtet dies nach wie vor als den richtigen Ansatz, um das von ihm verfolgte öffentliche Interesse am Erhalt eines Industriepotenzials nachhaltig zu sichern. Er hält es deshalb nicht für opportun, die Ruag im Rahmen der Eignerstrategie bezüglich ihrer Tätigkeit in Drittmärkten einzuschränken bzw. bestimmte Auflagen zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mit der Einsitznahme des Generalstabschefs im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft wollte der Bundesrat seine Eignerinteressen, wie sie in Artikel 1 des BGRB festgelegt sind, bewusst und fachkompetent sicherstellen. Insbesondere sollten die Interessen der Armee wahrgenommen werden können, bestand die Ruag doch zu Beginn aus dem Zusammenzug der militärischen Regiebetriebe, deren fast ausschliesslicher Kunde die Armee war. Auch heute ist die Armee auf die Leistungen der Ruag angewiesen. Die Armee ist daran interessiert, dass die Ruag bestimmte Leistungen wie Instandhaltung, Kampfwerterhalt usw. erbringen kann. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Verwaltungsrat einer Gesellschaft (besonders einer Holdinggesellschaft) befasst sich primär mit Fragen der Strategie und nicht mit dem operativen Geschäft. Der Bundesrat kann mit der Einsitznahme des Generalstabschefs jedoch seine militärisch-strategischen Interessen optimal zur Geltung bringen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die operativen Geschäftskontakte des VBS mit der Ruag ausschliesslich über die Gruppe Rüstung laufen. Der Bundesrat ist aber bereit, diesen Punkt der Zusammensetzung des Verwaltungsrates im Rahmen der bereits laufenden Arbeiten zur Überprüfung der Eignerstrategie aufzugreifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, bei denen unter dem Gesichtspunkt "Erhalt von Arbeitsplätzen" in "Problemregionen" Produkte der Ruag zu massiv überteuerten Preisen eingekauft worden wären.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ruag bewegt sich im Binnenrüstungsmarkt somit in keiner Weise in einem geschützten Umfeld. Der Bundesrat ist aber auch der Überzeugung, dass er weiterhin im Interesse der Armee auf ein effizientes, eigenes Industriepotenzial zurückgreifen will. In den Grundsätzen für die Rüstungspolitik wird er dies auch weiterhin bekräftigen. Gerade im internationalen Umfeld ist der Rüstungsmarkt noch stark von nationalen Schranken geprägt. Rüstungsgüter unterliegen grossenteils weder den WTO- noch den in der EU gültigen Beschaffungsrichtlinien. Dies bedeutet, dass Schweizer Anbieter in vielen Märkten benachteiligt sind und nicht über gleich lange Spiesse verfügen. Eine einseitige, an keine Bedingungen geknüpfte Öffnung des schweizerischen Rüstungsmarktes für ausländische Anbieter durch das Fallenlassen von Direktbeteiligungsforderungen und Kompensationsverpflichtungen kann deshalb auch nicht im Interesse unserer Industrie sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Es trifft nicht zu, dass die Ruag Güter und Dienstleistungen kostenlos bezieht. Die Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des VBS durch Ruag-Unternehmen erfolgt in allen Fällen auf entsprechende entgeltliche Vereinbarungen. Unentgeltliche Beistellungen von Fachstellen des VBS sind indessen dort weiterhin zulässig und auch sinnvoll, wo hinter der entsprechenden Vertragsleistung ein VBS-Auftrag steht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die Zusammenarbeit der Ruag-Unternehmen mit israelischen Firmen beruht in erster Linie auf früheren Beschaffungsentscheiden des Parlamentes, bei denen u. a. Ruag-Unternehmen im Rahmen der direkten Beteiligung als Generalunternehmer oder auch als Unterlieferanten beigezogen wurden. Diese Beteiligungen fussen auf den Grundsätzen für die Rüstungspolitik und dienen dazu, langfristig die Bedürfnisse der Schweizer Armee vor allem im Bereich Instandhaltung zu sichern. Der Bundesrat vermag in dieser Zusammenarbeit kein Problem zu erkennen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ruag-Unternehmen haben sich im Übrigen - wie alle anderen Schweizer Unternehmen - an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) vom 13. Dezember 1996 zu halten. Ausfuhren werden nur bewilligt, wenn sie nicht im Widerspruch zum Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik stehen. Das für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Somit besteht auch kein Anlass, gegen die vom Interpellanten erwähnten Verkaufsaktivitäten einzuschreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Im Rahmen der Rüstungsprogramme (RP) 1995 bis 2001 sieht die gesamte Schweizer Industriebeteiligung (inklusive Rüstungsunternehmen, Ruag) wie folgt aus:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- direkte Beteiligung (als Lieferant oder Unterlieferant im jeweiligen RP): rund 4,2 Milliarden Franken;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- indirekte Beteiligung (Offset, Kompensationsgeschäfte): rund 3,2 Milliarden Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die direkte Beteiligung der Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung (Eidgenössische Rüstungsbetriebe; R+B) der RP 1995 bis 1998 betrug 584 Millionen Franken (28 Prozent R+B, 72 Prozent Privatwirtschaft, wobei rund die Hälfte des Auftragsvolumens von den R+B an private schweizerische Betriebe weitergegeben wurde).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der Rechtsformänderung 1999 hiessen die R+B neu Ruag Suisse AG (Ruag). Im Rahmen der direkten Beteiligung sah der Produktionsanteil der Ruag wie folgt aus: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- RP 1999: 61 Millionen Franken (6 Prozent Inlandanteil Ruag);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- RP 2000: 40 Millionen Franken (11 Prozent Inlandanteil Ruag);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- RP 2001: 77 Millionen Franken (37 Prozent Inlandanteil Ruag).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bereich der indirekten Beteiligung (Offset; Kompensationsgeschäfte) partizipierten die R+B vor der Rechtsformänderung 1995 bis 1998 nur marginal (nur etwa 5 Millionen Franken Offset bei einem Gesamtvolumen von über 3 Milliarden Franken, an dem mehrere hundert Schweizer Industrieunternehmen partizipieren).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Adressaten der Offsetgeschäfte sind die Schweizer Privatindustrie - insbesondere die Maschinen-, die Elektro- und die Metallindustrie -, die Schweizer Wehrtechnikindustrie und die Schweizer Luftfahrtindustrie. Seit der Rechtsformänderung ist die Ruag auch einer der Adressaten im Offsetbereich. Die Ruag ist zudem - aufgrund des grösseren Engagements in ausländischen Märkten - Swissmem-Mitglied. Schweizer Firmen, welche einen Auftrag im Rahmen von Kompensationsgeschäften erhalten haben (Bedingung ist u. a. die Wettbewerbsfähigkeit), bescheinigen dies auf einem entsprechenden Offset-Formular. Die Überwachung des Vollzuges erfolgt durch die Gruppe Rüstung in Zusammenarbeit mit Swissmem. Ohne Zustimmung der einzelnen Firmen dürfen nicht Firmennamen mit spezifischen Angaben gegenüber Dritten offengelegt werden. Die Gruppe Rüstung führt daher keine Statistiken bezogen auf einzelne Schweizer Firmen, sondern Offset-Gesamtstatistiken, welche die Erfüllung der Offsetverpflichtungen belegen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgesetz vom 17. Oktober 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes bildete die rechtliche Grundlage für die zwischenzeitlich erfolgte Überführung der Regie-Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften des privaten Rechtes. Diese sind heute in einer Beteiligungsgesellschaft mit Holding-Struktur, in der Ruag, zusammengefasst. Das Gesetz hält fest, dass diese Unternehmung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen Aufträge des VBS sowie Dritter auszuführen habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aktionärsrechte des Bundes werden durch das VBS wahrgenommen. Dieses hat dabei die Eignerstrategie des Bundesrates zu beachten. Der Verwaltungsrat der Ruag ist gegenüber dem Bundesrat als Vertreter der Aktien des Bundes verantwortlich. Der Bundesrat wiederum ist Ansprechpartner des Parlamentes. Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an der Ruag bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung. Die Ruag ist demgemäss eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechtes. Der Bundesrat hat die Eigentümerstrategie zu formulieren, an die sich das VBS als Vertreter der Aktien des Bundes zu halten hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ruag untersteht der Finanzaufsicht und damit der eidgenössischen Finanzkontrolle. Dabei muss sich die Finanzaufsicht auf die bestehenden aktienrechtlichen Kontrollmechanismen abstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtslage wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bei der Gründung der Ruag wurden dieser von der Gruppe Rüstung nicht unwesentliche Werte in Form von Mobilien und Immobilien kostenlos überlassen. Wie beurteilt der Bundesrat diese überlassenen Werte bezüglich einer möglichen Bevorteilung gegenüber der Konkurrenz? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Ruag den Bund zulasten ihrer Erfolgsrechnung für diese überlassenen Werte zu entschädigen hat? Diese Frage stellt sich umso mehr, als die Ruag letztes Jahr einen Nettoertrag von 67 Millionen Franken ausgewiesen hat, dies bei einem Gesamtumsatz von 897 Millionen Franken, davon 728 Millionen Franken oder 81 Prozent mit dem VBS.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In welchem Umfang nimmt der Bundesrat Einfluss auf die Konzernstrategie der Ruag und auf die Beschaffungsentscheide der GR, sofern es die Ruag betrifft? Glaubt der Bundesrat, trotz vielen gescheiterten Versuchen anderer Rüstungsunternehmen, an eine erfolgreiche Konversion der Ruag in den zivilen Bereich? Ist der Bundesrat grundsätzlich damit einverstanden, dass die Ruag in den zivilen Bereich diversifiziert? Wie stellt sich der Bundesrat im Besonderen zu der in verschiedenen Medien publizierten Absicht der Ruag, allenfalls die SR-Technics zu übernehmen? Ist der Bundesrat mit der expansiven und zum Teil risikoreichen Strategie der Ruag (Firmenübernahmen, Beteiligungen, teure Werbekampagnen) einverstanden? Entwickelt sich die Ruag dadurch nicht immer mehr zum unübersichtlichen "Gemischtwarenladen"?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie gedenkt er generell sicherzustellen, dass die Ruag am Markt nach dem Grundsatz der gleich langen Spiesse gegenüber schweizerischen Mitkonkurrenten agiert und nicht dank der privilegierten rechtlichen, finanziellen und eigentumsmässigen Besonderheiten als Betrieb des Bundes im Vergleich zur Privatindustrie mit Dumpingpreisen am Markt auftritt (Bundesaufträge ausgenommen)? Ist sichergestellt, dass Aufträge von Dritten nicht durch Bundesaufträge quersubventioniert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Glaubt der Bundesrat, dass die Ruag im internationalen Rüstungsmarkt, der von Sättigung und Überkapazitäten geprägt ist, gegenüber der etablierten ausländischen Rüstungsindustrie, die grösstenteils unter wesentlich günstigeren Rahmenbedingungen operieren kann, eine Chance hat? Macht in diesem Zusammenhang speziell die hauptsächliche Konzentration auf Partnerschaften in Europa Sinn? Wie sieht der Bundesrat generell die Chancen der Ruag, sich auf dem zukünftigen Markt zu behaupten, wo doch aus Bestandes- und anderen Gründen im In- und Ausland (vor allem Europa) mit einem Rückgang des Kerngeschäftes der Firma gerechnet werden muss?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass der Generalstabschef im Verwaltungsrat der Ruag Einsitz hat? Ist trotz dieser personellen Verbindung von Kunde und Lieferant die Unabhängigkeit bei der Beschaffung von Rüstungsgütern in jedem Fall gewährleistet? Besteht hier nicht ein Interessenkonflikt, da der Bund sowohl Kunde (Armee) als auch Lieferant (Ruag) ist? Wäre es nicht angebracht, wenn der Bund sich vollständig von der Ruag trennen oder sich zumindest im Verwaltungsrat ausschliesslich durch einen Repräsentanten des EVD oder des EFD vertreten liesse?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Trifft es zu, dass für die Schweizer Armee unter dem Gesichtspunkt des Erhalts von Arbeitsplätzen im Ruag-Konzern in "Problemregionen" Produkte zu massiv überteuerten Preisen eingekauft werden? Wenn ja, wie begründet der Bundesrat dies angesichts der mehrmals von VBS-Seite gegenüber den Medien gemachten Äusserungen, wonach eine Inlandproduktion einen Mehrpreis von maximal 10 bis 15 Prozent rechtfertigen würde? Trifft diese Aussage nach wie vor zu, und gilt diese auch für die Ruag, oder bewegt sich die Ruag im Binnenrüstungsgütermarkt in einem "geschützten" Umfeld? Sollten Strukturprobleme nicht effizienter und besser über den neuen Finanzausgleich gelöst werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Trifft es zu, dass Bundesstellen Dienstleistungen zugunsten der Ruag erbracht haben, die der Ruag nicht verrechnet worden sind, wie z. B. Prüfungsabnahmen von Produkten für Dritte, Transporte, Abgabe von Treibstoffen, Benützung von verschiedenen Gebäuden, Einrichtungen usw.? Geschieht dies auch heute noch? Trifft es auf der anderen Seite zu, dass die Ruag dem Bund für die Mitbenutzung von Gerätschaften und Räumlichkeiten Rechnung stellt? Wenn ja, um welche Beträge (jährlich aufgeschlüsselt) handelt es sich dabei? Waren oder sind diese Preise nach Ansicht des Bundesrates marktgerecht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Sieht der Bundesrat kein Problem in der Zusammenarbeit der Ruag mit der israelischen Rüstungsindustrie einerseits und den Verkaufsaktivitäten der Ruag in den Golfstaaten andererseits?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Wie hoch ist der Anteil der gesamten, seit 1995 von ausländischen Lieferanten von Rüstungsmaterial gegenüber der Schweiz eingegangenen Kompensationsverpflichtungen, der den Ruag-Unternehmen zugute kommt, absolut und in Prozenten? Wie viele der Ruag-Exporte, absolut und in Prozenten, wurden mit Offsetverpflichtungen ausländischer Firmen verrechnet?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Aktuelle und zukünftige Geschäftspolitik der Ruag</value></text></texts><title>Aktuelle und zukünftige Geschäftspolitik der Ruag</title></affair>