{"id":20020433,"updated":"2024-04-10T08:17:19Z","additionalIndexing":"28;Unfallversicherung;Versicherungsprämie","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Die laut Aussage des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes für die Beurteilung dieser Frage gar nicht zuständige Rekurskommission für die Unfallversicherung hat die Minimalprämie infrage gestellt.<\/p><p>Bis Ende 1996 wandten die Versicherer nach Artikel 68 UVG einen Pauschalprämientarif an. Bei Verträgen mit einer Lohnsumme von unter 10 000 Franken wurden abgestufte Pauschalprämien erhoben. Diese betrugen je nach Gefahrenklasse und versichertem Jahreslohn zwischen 50 und 220 Franken. Mit der Einführung des revidierten Prämientarifsystems auf den 1. Januar 1997 wurden sämtliche UVG-Policen grundsätzlich abrechnungspflichtig. Die Prämie ergibt sich seither aus der versicherten Lohnsumme und dem Prämiensatz. Bei Prämienbeträgen von unter 100 Franken wird seit dem 1. Januar 1997 sowohl in der Berufs- als auch in der Nichtberufsunfallversicherung eine Minimalprämie von 100 Franken erhoben. Dass die Minimalprämie technisch gerechtfertigt ist, wird von keiner Seite bestritten. (Statistische Daten, die unter zurückhaltenden Annahmen betreffend die Teuerung der Heilungskosten für die Zukunft hochgerechnet wurden, belegen die Notwendigkeit einer Minimalprämie. Ermittelt wurde die tatsächliche Zusammensetzung der Versicherungsleistungen  - Heilungskosten etwa 36 Prozent, Taggelder etwa 28 Prozent; Invalidenrente etwa 32 Prozent und Hinterlassenenrenten etwa 4 Prozent. Im Zeitraum von 1984 bis 1993 sind die Heilungskosten um jährlich 7,2 Prozent angestiegen. Für die Hochrechnung ging man von einem zukünftigen Anstieg der Heilungskosten von 7,5 Prozent aus. Da über die Jahre hinweg eine konstante Prämienregelung gefunden werden sollte, wurde für das Jahr 2001 mit Heilungskosten je Police in der Höhe von Fr. 53.55 gerechnet. Ausgehend von diesen Heilungskosten wurden der Anteil Taggeld, der Anteil Invalidenrente und der Anteil Hinterlassenenrente entsprechend dem Prozentsatz der Vergangenheit berechnet, was zu einer Nettoprämie je Police von Fr. 85.52 führte. Inklusive Zuschläge für Verwaltungskosten und für Unfallverhütung ergab sich eine geschätzte Endprämie von Fr. 110.32. Diese prognostizierte Durchschnittsprämie wurde um Fr. 10.32, was etwa 10 Prozent entspricht, auf den Betrag von 100 Franken abgerundet. Im Vergleich zur Berufsunfallversicherung sind die Werte in der Nichtberufsunfallversicherung wesentlich höher. Die geschätzte Endprämie beträgt hier Fr. 203.90. Der Minimalprämienbetrag wird somit in der Berufsunfallversicherung schon bei mittleren Teuerungssätzen erreicht. In der Nichtberufsunfallversicherung wird er deutlich überschritten.)<\/p><p>Falls die Versicherer keine Minimalprämien mehr erheben dürften, wären sie gezwungen, den Prämientarif neu zu berechnen. Es ist eine Tatsache, dass bei sehr kleinen Lohnsummen die Heilungskosten durch die Risikoprämie oft nicht gedeckt sind. Technisch korrekt müsste ein Prämienteil unabhängig von der Lohnsumme pro Risiko erhoben werden. Es steht zudem ausser Frage, dass die Kostenprämien durch die lediglich prämienproportionalen Kostenzuschläge bei sehr kleinen Lohnsummen derart gering sind, dass sie nicht ausreichen, die direkten Kosten zu decken. Bei sehr kleinen Betrieben (Lohnsummen) würde somit die Solidarität über Gebühr strapaziert. Mit der Erhebung der Minimalprämie wird auf einfache Art und Weise eine wesentlich gerechtere Verteilung der Risiko- und Administrativkosten erreicht als ohne.<\/p><p>Das Prämienniveau ergibt sich langfristig aus der Betriebsrechnung der Versicherer. Die einzelnen Zweige müssen kostendeckend betrieben werden. Das gesamte Prämienvolumen ändert sich somit nicht. Diesbezüglich spielt die Frage, ob eine Minimalprämie erhoben werden kann oder nicht, keine Rolle.<\/p><p>Um die notwendige Rechtssicherheit bezüglich Zulässigkeit der Erhebung von Minimalprämien zu erhalten, sollte eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden. Die dem Bundesrat eingeräumte Kompetenz zur Festlegung einer Höchstgrenze bietet genügend Gewähr, dass die Versicherer keine überhöhten Minimalprämien erheben werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:<\/p><p>Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)<\/p><p>Die Zulässigkeit der Erhebung von Minimalprämien in der obligatorischen Unfallversicherung ist im Gesetz zu verankern. Artikel 92 Absatz 1 UVG ist deshalb wie folgt zu ändern (Bestimmung um einen Satz ergänzen):<\/p><p>Art. 92<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Unabhängig vom jeweiligen Risiko können die Versicherer pro Versicherungszweig eine Minimalprämie erheben, deren Höchstgrenze vom Bundesrat festgelegt wird. Zwischen den Prämienzuschlägen der Suva und jenen der andern Versicherer dürfen keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Artikel 87 und 88 bleiben vorbehalten.<\/p><p>Abs. 2-7<\/p><p>Unverändert<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Minimalprämie in der Unfallversicherung"}],"title":"Minimalprämie in der Unfallversicherung"}