{"id":20021005,"updated":"2025-06-24T23:02:36Z","additionalIndexing":"34;Post;Leistungsauftrag;Wettbewerbsbeschränkung;Wettbewerb;Einzelhandel","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2419,"gender":"m","id":356,"name":"Speck Christian","officialDenomination":"Speck"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-07T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4612"},"descriptors":[{"key":"L04K12020202","name":"Post","type":1},{"key":"L05K0701050101","name":"Einzelhandel","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":2},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":2},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-06-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1015455600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1025042400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2419,"gender":"m","id":356,"name":"Speck Christian","officialDenomination":"Speck"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"02.1005","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Unter dem Titel \"Wettbewerbsdienste\" hat der Gesetzgeber im Postgesetz die Grundlage dafür geschaffen, dass die Post in eigenem Namen Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Postverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anbieten darf. Neben dieser Befugnis für einen eigenständigen Marktauftritt hat der Gesetzgeber die Post zudem ermächtigt, in Kooperation mit Dritten Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die für den Verkauf über die Infrastruktur der Post geeignet sind. Bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz wurde festgehalten, dass die Vermittlungstätigkeiten es der Post ermöglichen sollten, die Postschalter besser auszunützen.<\/p><p>Aufgrund dieser beiden Bestimmungen ist die Post befugt, in ihren Poststellen der Kundschaft ein über Post- und Finanzdienstleistungen hinausgehendes Angebot zur Verfügung zu stellen.<\/p><p>2. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ermächtigt das Postgesetz die Post, in Kooperation mit Dritten Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die für den Verkauf über die Infrastruktur der Post geeignet sind. Es ist folglich nicht einzig darauf abzustellen, ob die entsprechende Dienstleistung unmittelbar mit dem Post- und Zahlungsverkehr zusammenhängt. Die gesetzliche Regelung ermöglicht es, in der Poststelle - in Zusammenarbeit mit Dritten - weitere Leistungen und Produkte zu verkaufen.<\/p><p>3. Es trifft zu, dass im Rahmen des \"Gesamtpakets Post\/Swisscom AG\" auch zur Wünschbarkeit der Erweiterung der Geschäftsfelder der Post eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist. Dabei ging es einerseits um die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Postbank und andererseits um das Erschliessen neuer Geschäftsfelder im Rahmen des geltenden Postgesetzes. Der Bundesrat hat im vergangenen Herbst auf die Weiterführung der Vorlage zur Schaffung einer Postbank verzichtet. Er hat indes die Post dazu angehalten, im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben Kooperationen zu prüfen und möglichst neue Geschäftsfelder zu erschliessen. Damit soll die Post neue Erträge zur Sicherstellung der Finanzierung der Grundversorgung zu generieren versuchen. Diese Vorgabe hat der Bundesrat der Post auch in den strategischen Zielen für die Jahre 2002-2005 gemacht.<\/p><p>4. Die Wahl der geeigneten Geschäftspartner und möglicher neuer Geschäftstätigkeiten im Wettbewerbsdienst obliegt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und im Rahmen der Postverordnung in erster Linie der Post. Im Bereich der hier angesprochenen Wettbewerbsdienste soll die Post grundsätzlich selbstständig entscheiden, welche Dienstleistungen und Produkte sie der Kundschaft anbieten will. In Beachtung dieser Ordnung klärt die Post zurzeit in Pilotprojekten ab, welche Dienstleistungen und Produkte von der Kundschaft in ihren Poststellen gewünscht werden.<\/p><p>5.\/6. Die Post will der Kundschaft - neben den postalischen Dienstleistungen - ausgewählte weitere Produkte anbieten. Sie klärt deshalb in Pilotprojekten ab, welche Produkte sich für den Verkauf am Postschalter am besten eignen und ob dies einem Bedürfnis der Kundschaft entspricht. Unter diesen Umständen wird die Post - entgegen der Geschäftstätigkeit von KMU - nicht ein für die jeweilige Branche übliches breites Angebot bereitstellen.<\/p><p>Artikel 9 des Postgesetzes bestimmt, dass die Wettbewerbsdienste nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden dürfen. In der Bestimmung wird weiter festgehalten, dass der Nachweis zur Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes der Post obliegt. Zu diesem Zweck ist das Rechnungswesen so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. Um diesen Bestimmungen nachzukommen, werden die Kosten und Erträge, wie vom Gesetz gefordert, nach Geschäftsbereichen und Dienstleistungen erfasst. Zudem werden gemäss Transferpreiskonzept postinterne Leistungen zu Markt- oder marktnahen Preisen und, wo nicht ermittelbar, zu Kostenpreisen fakturiert. Die Post wird mit den entsprechenden Unterlagen vor ihrem Entscheid über die Ausdehnung der Pilotversuche darlegen müssen, dass keine unerlaubte Quersubventionierung stattfinden wird. Ausserdem ist die Post verpflichtet, im Rahmen der jährlichen Prüfung der Zielerreichung durch den Bundesrat darzulegen, wie die Wettbewerbsdienste sich entwickeln. Wird dabei eine unzulässige Quersubventionierung oder eine Überschreitung der gesetzlichen Befugnis zum Angebot von bestimmten Dienstleistungen festgestellt, muss die Post Gegenmassnahmen ergreifen, die bis zur Einstellung der entsprechenden Dienstleistung gehen können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Laut Pressecommuniqué vom 25. Februar 2002 will die Post den Verkauf nichtpostalischer Drittprodukte in Zukunft gezielt fördern. Zu diesen Drittprodukten gehören u. a. der Verkauf von Computern, Telefonapparaten, Büchern, CD, Videos, Kioskartikeln, das Anbieten von Weiterbildungskursen und Autoreparaturen für Private.<\/p><p>Die schweizerische Post diversifiziert weiter und beabsichtigt nun, in die Papeteriebranche, bisher eine Domäne des gewerblichen Fachhandels, im grossen Stil einzusteigen: Im Rahmen eines Pilotversuchs werden bis Ende März 2002 rund 120 Poststellen (darunter alle Post-Centers) mit Schreibwaren und -geräten, Ordnern, Ablagesystemen, Lochern, Malblöcken, Schüleretuis, Notizblöcken u. a. mehr ausgestattet. Insgesamt wird die Post 146 Artikel des Papeteriewarensortiments verkaufen. Der Pilotversuch soll bis Ende Jahr dauern. Sollte er sich als Erfolg erweisen, werden etappenweise rund 1800 Poststellen mit Büro- und Papeterieartikeln ausgerüstet werden. Die Post glaubt nach eigenen Angaben, einem Kundenbedürfnis zu entsprechen. Eine Umfrage bei 2200 Kunden habe ergeben, dass 50 Prozent es begrüssen würden, wenn Papeterieartikel in Poststellen verkauft würden.<\/p><p>Die Expansionspläne der Post erscheinen rechtlich problematisch und politisch fragwürdig, zumal das Unternehmen über keinerlei entsprechendes Fachpersonal und damit nicht über die nötige Beratungskompetenz verfügt. Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>1. Worin sieht er die ausreichende gesetzliche Grundlage für die Expansion der Post in branchenfremde Felder?<\/p><p>2. Ist er nicht auch der Auffassung, dass durch die neuen Aktivitäten das gültige Postgesetz missachtet wird, indem die Post im Wettbewerb mit Privaten gemäss Artikel 9 nur Produkte anbieten darf, die unmittelbar mit dem Post- und Zahlungsverkehr zusammenhängen?<\/p><p>3. Trifft es zu, dass er erst kürzlich im Rahmen des \"Gesamtpakets Post\/Swisscom AG\" auch zur Frage der rechtlichen Öffnung der möglichen Geschäftsfelder der Post eine Vernehmlassung durchgeführt hat, wobei allerdings die politischen Entscheide noch gar nicht gefällt worden sind und die Post in ihrem eigenmächtigen Vorgehen bereits ein Präjudiz schafft?<\/p><p>4. Teilt er die Meinung, dass die neuen Aktivitäten mit dem Leistungsauftrag der Post unvereinbar sind und die Gefahr besteht, dass die Post zum profillosen Gemischtwarenladen mutiert?<\/p><p>5. Sieht er die Gefahr, wonach durch den Markteintritt des Monopolgiganten in branchenfremde Felder viele kleine und mittlere KMU arg bedrängt und möglicherweise in ihrer Existenz gefährdet werden?<\/p><p>6. Sollte er wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die neuen Aktivitäten der Post rechtlich unproblematisch und politisch ohne weiteres vertretbar sind, wie gedenkt er in diesem Fall sicherzustellen und zu kontrollieren, dass ein fairer Wettbewerb stattfindet und insbesondere keine Quersubventionierungen laufen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Expansion bei der schweizerischen Post durch den Verkauf zahlreicher nichtpostalischer Drittprodukte"}],"title":"Expansion bei der schweizerischen Post durch den Verkauf zahlreicher nichtpostalischer Drittprodukte"}